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jeremias

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  1. Kor.: ....ohne Anwesenheit nicht berechtigter Mitbewohner...
  2. Darf ich das noch einmal aufgreifen: Per Definition und per waffenrechtlicher Rechtsprechung übt ein schlafender keine tatsächliche Gewalt aus. Ok. Wenn ich ohne Anwesenheit "berechtigter Mitbewohner" Maßnahmen ergreife, welche die Ausübung der tatsächlichen Schlüsselgewalt unmittelbar gewährleisten (den Schlüsselgewaltigen aus dem Schlaf aufwecken, wenn die Sicherung des Schlüssels greifen muss), - beispielsweise durch eine Alarmanlage, oder anwesende Wachhunde - sollte doch hinreichend Vorsorge getroffen sein?
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