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IGNORED

Verkauf DDR-Luftgewehr >7,5 J ohne F im 5-Eck


gecko

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Halb-Juristen!

Schaut mal hier. Es wird ein 30 Jahre altes Luftgewehr verkauft, was meines Erachtens WBK-Pflichtig wäre. Angeblich existiert aber eine Ausnahmeregelung für solche Waffen, die mir allerdings unbekannt ist.

Erleuchtet mich mal!

Danke!

Geschrieben

Moin Gecko,

es ist richtig, das´es frei Lufrgewehre gibt. Es sind BRD-Luftgewehre bis ca. 76 und DDR-Luftgewehre bis 90 betroffen. Steht alles ganz klein in den Verwaltungsvorschriften.

Im neuen Waffengesetzt ist die Regelung auch drin siehe Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Punkt 1.2.

Geschrieben

Hallo Seemann!

Vielen Dank! Ich höre das mit Erstaunen, glaube es auch, aber verstehen muß ich das nicht, oder?

Es ist also verboten, ein LG zu besitzen, was über 7,5 J Energie abgibt, es sei denn, es ist vor 1976 in der BRD gebaut worden, oder vor 1990 in der DDR?

Das macht doch keinen Sinn! Ok, wenn es um Altbesitz geht, kann ich es nachvollziehen, wenn solch ein Gewehr aber verkauft wird, muß es (rein logisch gemeint!) doch spätestens dann nach den geltenden Rechtsnormen behandelt werden.

Die spinnen, die Gesetzgeber!!!!

Immer ne' Handbreit Wasser im Kiel...

Geschrieben

Hi Gecko,

Natuerlich macht das Sinn.

Im Sinne der Rechtssicherheit kann ein Besitz nicht einfach spaeter mal eingeschraenkt oder entschaedigungslos verboten werden.

Dass genau dieses mit dem kommenden WaffG passiert, muss nicht heissen, dass es rechtens ist. Mal sehen, was die Gerichte dazu sagen werden.

Hier haben wir den Fall, dass solche LGs legal waren, ihre Besitzer sie legal erworben haben und damit machen koennen, was zum Zeitpunkt der Erwerbung legal war, incl dem Verkauf an Volljaehrige.

SO muss ein Gesetz gemacht sein, nicht so, wie das unsaegliche Machwerk von Mr Slug.

Gruss, Frank

Geschrieben

Moin promillo,

bei deiner argumentation müssten ja auch gaswaffen ohne PTB-Zeichen, die vor den terminen hergestellt worden sind wbk-frei sein, dies ist aber nicht so!

der gesetzgeber hat NUR für für luftdruckwaffen, die vor 1976 bzw. 1990 in den verkehr gebracht worden sind eine ausnahme zugelassen und diese ausnahme halt weitergeführt.

Geschrieben

In Antwort auf:

der gesetzgeber hat NUR für für luftdruckwaffen, die vor 1976 bzw. 1990 in den verkehr gebracht worden sind eine ausnahme zugelassen und diese ausnahme halt weitergeführt.


Stichtag ist der 1. Januar 1970. §2 (4) 3. der 1. WaffV

1. April 1976 ist für Langwaffen die für Zier- und Sammlerzwecke etc. pp. umgebaut worden sind.

Die Regelung gilt ab dem 1.4.2003 weiter: Anlage 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Erlaubnisfreie Arten des Umgangs, Absatz 1 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, 1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,

die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3

des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April

1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt

geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht

worden sind;

Geschrieben

In Antwort auf:

...

bei deiner argumentation müssten ja auch gaswaffen ohne PTB-Zeichen, die vor den terminen hergestellt worden sind wbk-frei sein, dies ist aber nicht so!

...


Eben dieser Sachstand war mir bekannt, weswegen ich das LG dann auch für WBK-pflichtig hielt!

Aber ich sag' ja: Die spinnen,...

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