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Mitnahme von Waffen durch Sportschützen


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§ 32 WaffNeuRegG, gültig ab 01.04.2003

Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

.......

2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und

die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,

.........

mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,

...........

Sehe ich das richtig, daß, wenn ich meine eigenen Waffen durch die Kante fahre (natürlich nicht zugriffsbereit etc. pp) an keinerlei Restriktionen gebunden bin, jedoch wenn ich die Waffen eines anderen (z.B. Vereinswaffen) transportiere, ich den Grund (z.B. Übungsschießen in XYZ) schriftlich (???) nachweisen muß?

(Mal abgesehen von dem Quark mit Absatz 2, der anscheinend nr für Ausländer gilt) confused.gif

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