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IGNORED

§40WaffG wird nachjustiert


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Geschrieben

Im Zuge der Änderung des Bundesjagdgesetzes gibt es Nachbeserung zu §40WaffG

Zitat

Artikel 3

Änderung des Waffengesetzes

§ 40 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „Vorrichtungen, die das Ziel beleuch-ten, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 sowie“ eingefügt.

2. In Satz 5 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Vorrichtungen, die das Ziel beleuch-ten, sowie von“ eingefügt

Relevanz nur für Jagdscheininhaber.

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