hastelloy Posted September 28, 2012 Share Posted September 28, 2012 Hallo Leute, gestern war in unserer Zeitung ein Artikel über Backshops mit Selbstbedienung und den geforderten Hygienvorschriften. Es ging um "mögliche" Kontamination von Backwaren die Kunden angefasst haben und vom Staat / Behörde geforderten "Rücklegesperren" um eine vermutete Ansteckungsgefahr zu minimieren. Verwaltungsgericht München wies Bescheide der zuständigen Behörde ab. Dort wird dann auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Oktober 2011 erwähnt auf den sich der Anwalt der Backshops berufen hat. Die zitierte Aussage daraus ist "...rein hypothetische Gefährdungen.." reichen nicht aus um behördliche Auflagen zu rechtfertigen... Leider finde ich die genannte Entscheidung nicht und mehr Infos hab ich nicht dazu. Jedenfalls klingt der Passus aus der Entscheidung doch auch für unsere Belange mehr als positiv, da alle Statistiken es ja untermauern, dass es wirklich eine mehr als hypothetische Gefährdung durch legalen Besitz von Waffen nicht gibt. Da werden sich wohl eher die Leute Ruhr und Cholera am Backshop holen - und die Beschränkungen und Pflicht zur Rücklagesperre dagegen sind ja abgewiesen worden. Könnte das mal einer der sich mit den Suchmaschinen bei dem Gericht besser auskennt mal verifizieren? Gruß Andi Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted September 28, 2012 Share Posted September 28, 2012 Netter Gedanke, aber die EuGH-Entscheidung bezieht sich wohl allein auf die Auslegung der EU-VO 852/2004 und dürfte auf § 36 WaffG nicht übertragbar sein. Hygieneanforderungen bei SB-Backshops – Urteil des EuGH Link to comment Share on other sites More sharing options...
hastelloy Posted September 28, 2012 Author Share Posted September 28, 2012 Schade wenn sich das nur darauf bezieht und nicht "querverbunden" werden kann. Das Prinzip bleibt ja immer das gleiche, aber das sehen die Spitzfindigkeitsreiter der Rechtsprechung ja meist anders. Ich halte es mehr mit den Naturgesetzen, die gelten immer und überall gleich - außer in der Politik. Schließlich sind das Gesetze die nicht von Politikern erlassen wurden und die daher von denen oft bis meist ignoriert werden wenn es um Gesetze und Vorschriften geht (Energiewende...) Gruß Andi Netter Gedanke, aber die EuGH-Entscheidung bezieht sich wohl allein auf die Auslegung der EU-VO 852/2004 und dürfte auf § 36 WaffG nicht übertragbar sein.Hygieneanforderungen bei SB-Backshops – Urteil des EuGH Link to comment Share on other sites More sharing options...
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