2nd_Amendment Posted May 27, 2011 Share Posted May 27, 2011 Kl. Anfrage der Abgeordneten Anna Conrads (DIE LINKE), LT-Drucks. 15/1807 v. 21.04.2011: Mit der 14. Änderungsverordnung zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 09.12.2009, S.661f., eine neue Tarifstelle 26 eingefügt, die ab dem 28.12.2009 die maßgebliche Gebührenregelung für alle waffenrechtlichen Gebührentatbestände ist. Nach den einschlägigen Ziffern 26.1 bis 26.41 der Tarifstelle 26 der AVwerwGebO NRW können für die Prüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen zurzeit keine Gebühren erhoben werden.[...] 4. Beabsichtigt die Landesregierung die Verwaltungsgebührenordnung dergestalt zu ändern, dass für die Prüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition Gebühren erhoben werden können? 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine effektivere Überprüfung in Form von Stichproben stattfinden könnte, wenn die Kreispolizeibehörden Mehreinnahmen durch eine Änderung der Verwaltungsgebührenordnung hätten? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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