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IGNORED

§ 37 WaffG


Gaultiger

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Geschrieben

Als ein Freund von mir verstarb (der Jäger,Sportschütze und Waffensammler war) wurde die Mutter als Erbin vom Amt angeschrieben Sie müsste die Waffen auf eine Erb WBK umtragen lassen. Da die Mutter selbst im Altenheim lebt und auch die Brüder keine Ahnung und kein Interesse an den Waffen hatten, haben wir uns zusammengesetzt und Sie hat mir, als Waffen sachkundigem ein Vollmacht erteilt die Waffen rechtliche Angelegenheit für Sie zu erledigen. Ich bin dann mit diesem Schreiben zu dem zuständigem S B gegangen und es gab überhaupt keine Probleme, die Waffen blieben am alten Lagerort und ich habe sie nach und nach verkauft. Einmal hatte ich das Problem das ich eine große Menge Langwaffen zu einem Bü Ma bringen wollte, aber diese natürlich nicht in einem verschlossenem Behältnis transportieren konnte, ich habe dann eine Bescheinigung vom SB bekommen das ich am Tage X einen Waffentransport zu dem Bü Ma durchführen dürfte. Als alles erledigt war habe ich dann sämtliche WBK beim SB abgegeben und die Sache war erledigt.

Wolfgang :bb1:

Geschrieben
So könnte man es formulieren, wenn der Erbe die Waffen des Verstorbenen nicht besitzen möchte. In beiden Fällen (Fund oder Inbesitznahme als Erbe) gilt jedoch die Anzeigepflicht nach § 37 WaffG, auch wenn die Behörde das hier offenbar anders sieht.

Meines Erachtens wäre hier der Gang zu einem guten Waffenhändler am besten. Der kann am besten einschätzen, ob die Waffen am Markt was bringen oder besser gleich in die Presse wandern.

Danke, das genau war die Bestätigung die ich mir erhofft hatte. Also doch die Anzeigepflicht nach § 37, entgegen der Meinung des SB meiner WaffBeh.

Denn danach kommt doch erst alles ins Rollen, damit die KW ordnungsgemäß abgewickelt werden können.

Gut, ich mach also die Fundbestätigung nach § 37 und schlage die Möglichkeit der Erben-WBK (§20) aus. Anschließend kümmer ich mich um die Veräußerung.

Danke an alle die sich hier beteiligt haben.

Dann immer Gut Schuss.

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