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IGNORED

Sport ausueben wenn beruflich unterwegs u. Doppelte haushalte


Bukem

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

Mal eine frage in die runde ob es ueberhaupt geht so wie es mir vorstelle.

Ich bin beruflich oeftern unterwegs, geht es das ich die waffen mitnehme um an meinen arbeitsort dann schiessen zu gehen.

Transport erfolgt schon richtig im koffer.

Evtu. Will ich dann auch zwei tresore anschaffen.

Es ist eine zweitwohnung kein hotel.

Danke

Grus

Geschrieben

Aus der AWaffV

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

........

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Geschrieben
Zu beachten ist dass der Zweitwohnsitz ggf. als nicht dauerhaft bewohnt gilt ...

Das ist unrichtig!

AWaffV

§13 Abs. 6

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu

deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung

darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden

Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf

die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag

zulassen.

WaffVwV*

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

...

Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt

es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte

verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder

-wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht

nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht

aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen

oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von

Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen

Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte

Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich

sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

* Historie dieser Vorschrift ist mir bekannt.

Gruss

SWJ

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Hallo,

danke für die Antworten.

Gehe ich recht in der Annahme das wenn ich immer an ein und dem selben Arbeitsort bin die Vorrübergehende Aufbewahrung nicht mehr angewendet wird.?

Wenn ich dann aber dort einen Tresor nach den Bestimmungen aufstelle sollte es kein Problem sein.

Grus

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