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Waffenrecht in Deutschland 1969


Katja Triebel

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Geschrieben

Erkenntnisse aus dem Spiegel-Archiv:

Generelle Erwerbscheinpflicht (außer in Bayern) für Schreckschusswaffen.

Generelle Erwerbscheinfreiheit für alle Langwaffen ab 18 Jahre.

In Bayern und Hessen dürfen Jäger unbegrenzt Kurzwaffen kaufen.

(Anmerkung von mir: in Berlin auch)

Zitat des Spiegels 1969 zum geplanten Waffengesetz mit Erwerbsscheinpflicht, Bedürfnis u.v.m.:

Tatsächlich scheinen andere Demokratien Mitteleuropas ihren Bürgern mehr zu trauen: In Österreich beispielsweise wird jedem unbescholtenen Bürger der Rechtsanspruch auf einen Waffenerwerbschein sogar für Faustfeuerwaffen zugestanden

In der Schweiz, wo der Handel mit Sport- und Jagdgewehren sowie Munition frei ist, hat jeder Wehrpflichtige sein Sturmgewehr mit 24 Schuß in der Wohnung stehen. Er darf seine Dienstwaffe zum Sportschießen auf dem Schießstand verwenden, und wenn seine Wehrpflicht mit Vollendung des 48. Lebensjahres endet, hat er Anspruch auf einen Karabiner aus Militärbeständen. Und nur selten werden die Waffen zu Wilderei, Verbrechen oder Unfug zweckentfremdet. "Wenn es im Jahr ein Dutzend Fälle gibt", so Oberst Hans Rudolf Kurz vom eidgenössischen Militärdepartement, "dann sind es viele."

Ob der bislang freie Handel mit solchen Schußwaffen Terror und Verbrechen in der Bundesrepublik Vorschub leistete, ist allerdings fraglich. In Westdeutschland werden Schußwaffen bei Straftaten so selten verwendet, daß im Wiesbadener Bundeskriminalamt (BKA) darüber seit 1962 keine besondere Statistik mehr geführt wird

Im Online-Text fehlen einige Passagen. Die etwas schlechter zu lesene PDF wird daher empfohlen.

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