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IGNORED

IM NRW zur Anwendung Waffenrecht vom 21. Mai


AlexG

Empfohlene Beiträge

siehe dort veröffentlicht am 11.06.2010:

http://rheinischer-schuetzenbund.de/03_akt...novelle2009.pdf

... eine Art Definition der Anforderungen an Sportschützen bzgl. der Sportschützeneigenschaft,

... und die Kontrolle der Aufbewahrung

Auszüge: "

Bedürfnisprüfung (§ 4 Abs. 4 WaffG):

Der in die Vorschrift neu eingefügte Satz 3 stellt klar, dass eine Prüfung

des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch nach der Bedürfnisüberprüfung

drei Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen

Erlaubnis erfolgen kann. Es bietet sich an, diese Bedürfnisprüfung im

Zusammenhang mit der periodisch zu wiederholenden Prüfung der Zuverlässigkeit

bzw. der persönlichen Eignung (§ 4 Abs. 3 WaffG) vorzunehmen.

Ob eine Bedürfniswiederholungsprüfung vorgenommen wird,

steht im Ermessen der Waffenbehörde. Liegen konkrete Anhaltspunkte

für einen Wegfall des Bedürfnisses bei einem Waffenbesitzer vor (z.B.

fehlende Mitgliedschaft in einem Schießsportverein oder das Interesse

am Schießsport beschränkt sich bei fortbestehender Vereinsmitgliedschaft

erkennbar auf die Möglichkeit, an Waffen zu gelangen) ist eine

entsprechende Prüfung vorzunehmen. Auf § 58 WaffG und die sich aus

dieser Vorschrift ergebende Bestandsgarantie für waffenrechtliche Erlaubnisse

nach dem Waffengesetz 1976 weise ich hin.

Für die Bedürfnisprüfung nach Satz 3 gelten bei Sportschützen nicht die

Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung nach § 14 Abs. 2 WaffG;

insbesondere ist eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes

nur in Zweifelsfällen erforderlich. Für Mitglieder eines Vereins,

der einem anerkannten Schießsportverband angehört, genügt es, dass

die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft im Verband

durch eine Bescheinigung des Vereins bestätigt wird.

Im Regelfall sollte zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses eine Vereinsbescheinigung

über die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft

als ausreichend angesehen werden.

Sportschützen (§ 14 Abs. 3WaffG):

Die Vorschrift wurde im Rahmen der Waffenrechtsnovelle 2010 um das

Tatbestandsmerkmal „und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen

teilgenommen hat" ergänzt. Für die Praxis ergeben

sich aus der Formulierung verschiedene Auslegungsfragen.

Begriff „regelmäßig":

Der in § 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff „regelmäßig" kann nicht mit

dem in § 14 Abs. 2 Nummer 1 WaffG verwendeten Begriff „regelmäßig"

gleichgesetzt werden, weil er nicht an Trainingseinheiten, sondern an

eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt.

Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen

im Leistungsbereich nicht zu erfüllen. Eine „regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinn des § 14 Abs. 3 verlangt daher nur einegewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der

Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln

und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht ...

Wettkampfebene: Seite 3 von 4

Schießsportwettkämpfe im Sinn des § 14 Abs. 3 WaffG sind alle nach

den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schießsportlichen

Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich

dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung

auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die

Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner

Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher

Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes

ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben

wurde.

Waffenart:

Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er

erwerben und besitzen will, teilgenommen haben; d.h. mit einer (erlaubnispflichtigen)

Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe.

Nicht erforderlich ist es, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret

beantragten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.

Altfälle:

Im Rahmen der Waffenrechtsänderung ist keine rückwirkende Anwendung

des § 14 Abs. 3 auf Altfälle vorgesehen. Es ist deshalb davon abzusehen,

Bescheinigungen die die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme

testieren, nachzufordern.

usw ... Aufbewahrung usw...., Hervorhebungen durch mich.

falls schon gepostet bitte löschen danke

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