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IGNORED

Kontrolle waffenrechtlicher Erlaubnisse


Frank73

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Vorab,im WaffG steht:

§12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

5.

auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

und weiter:

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

2.

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Fallbeispiel:

Ein Schützenverband mietet auf einer Schießstätte auf welcher parallel auch anderer Schießbetrieb auf anderen Schießbahnen herrscht eine Schießbahn an um eine Meisterschaft durchzuführen.

Dort erstellt er auf der Schießbahn eine eigene Anmeldung zur Waffenkontrolle sowie MIP-Messung.

Zum Wettkampf-Antritt erhält man dann seinen Startschein, welchen man vorher erhalten hat, für "gültig" unterzeichnet nachdem Personalien, gültiger Verbandsausweis sowie Waffe kontrolliert wurden.

Die Waffenkontrolle erfolgt zweckmäßig nach Kriterien wie Waffengewicht,Abzugsgewicht usw.

Zusätzlich wird auch die Vorlage der Waffenbesitzkarte gefordert in welcher geprüft wird ob die vorliegende Waffe ordnungsgemäß eingetragen ist oder-falls Waffe geliehen -ein Leihvertrag samt WBK-Kopie vom Überlasser mitgeführt wird.

Frage an die Spezialisten unter uns:

1. Wer ist alles zur Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse berechtigt und auf welcher Rechtsgrundlage?

2. ist eine solche Überprüfung durch den Veranstalter zulässig?

3. oder ist zur Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse der Betreiber der Schießstätte zuständig welcher sein Büro am Eingang zur Schießstätte hat?

4.brauche ich eine Überlassungserklärung von einem Leiher,wenn dieser zeitgleich auf gleicher Schießstätte jedoch auf einer anderen Schießbahn schießt und mir seine Waffe samt Munition für meinen Wettkampf dort überlässt?

Geschrieben

Örtlich Zuständig ist die Behörde in dessen Bezirk geschossen wird (siehe §49 Abs. 2 WaffG), auf dem Stand bist du Nachweispflichtig wenn du Besitzer einer waffenrechtlicher Erlaubnis bist (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 AWffV).

Du bist immer nur der Behörde (und der Exekutive) verpflichtet. Jedoch hat natürlich der Veranstalter bzw. Betreiber (Inhaber Hausrecht) ein gutes Argument (Nichtteilnahme am Wettkampf) wenn du nicht machst was er will.

Ist ein blödes Thema da nicht eindeutig geregelt. :blink:

Geschrieben

Der Hausrechtsinhaber hat eben dieys. Er kann verlangen was er will - mach es oder geh. Ganz klare regelung.

Wenn es dein Verband/Verein in einem fremden, also angemieteten Stand so will - mach es oder geh. Ganz klar. Durch den Mietvertrag (muss nicht schriftlich sein) hat auch der Mieter das Hausrecht in dem von ihm gemieteten Bereich.

Gesamtverantwortlicher für den Stand, damit der Haus- Hausrechts-Inhaber ( :eclipsee_gold_cup: ?) kann dies zulassen oder nicht.

Lässt er es nicht zu, ist es vorher im Vertrag geregelt. Ansonstzen bestimmt für die Zeit der Einmietung der Mieter im gemieteten Bereich.

Außer: Es geht um die Standsicherheit.

Es gilt allgemein, wess Bort ich ess (schießen will) des Lied ich sing (dem zeige ich vor, was er sehen will).

Geschrieben
Frage an die Spezialisten unter uns:

1. Wer ist alles zur Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse berechtigt und auf welcher Rechtsgrundlage?

2. ist eine solche Überprüfung durch den Veranstalter zulässig?

3. oder ist zur Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse der Betreiber der Schießstätte zuständig welcher sein Büro am Eingang zur Schießstätte hat?

4.brauche ich eine Überlassungserklärung von einem Leiher,wenn dieser zeitgleich auf gleicher Schießstätte jedoch auf einer anderen Schießbahn schießt und mir seine Waffe samt Munition für meinen Wettkampf dort überlässt?

zu 1.) Siehe §38 Waffg. und §9 AWaffv. Zitat aus AWaffv:

Abschnitt 4

Benutzung von Schießstätten

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,.....

zu 2.) Wenn er in dem Moment das Hausrecht hat, ja.

zu 3.) Wenn er in dem Moment das Hausrecht hat, ja.

zu 4.) Wenn du unberechtigt bist, muss er die Knarre im Auge behalten. Bist du berechtigt, muss er sie und dich nicht im Auge behalten. Bist du aber auf einer weiträumigen Anlage und schlenderst weit entfernt vom Besitzer der von dir geführten Waffe dem Hausrechtsinhaber über den Weg, kann der dich natürlich nach deiner Besitzberechtigung fragen. Dies sollte aber mit einem Gespräch zu klären sein.

Gruß Tauschi Edit= für Lobo bin ich einfach zu langsam

Geschrieben
zu 1.) Siehe §38 Waffg. und §9 AWaffv. Zitat aus AWaffv:

zu 4.) Wenn du unberechtigt bist, muss er die Knarre im Auge behalten. Bist du berechtigt, muss er sie und dich nicht im Auge behalten. Bist du aber auf einer weiträumigen Anlage und schlenderst weit entfernt vom Besitzer der von dir geführten Waffe dem Hausrechtsinhaber über den Weg, kann der dich natürlich nach deiner Besitzberechtigung fragen. Dies sollte aber mit einem Gespräch zu klären sein.

Gruß Tauschi Edit= für Lobo bin ich einfach zu langsam

zu1.: §38 bezieht sich auf das Führen von Waffen. Dieser § schließt das Führen von Waffen auf Sportveranstaltungen jedoch ausdrücklich aus. Wir nutzen die Waffen auf dem Stand, führen diese jedoch nicht.

zu 4.: Hier greift §12 Abs. 1 Nr.5. Hier ist von Schießstätte die Rede nicht von Schießstand oder Bahn. Die AWffV definiert ja die Schießstätte als gesamte Anlage z.B. Schützenhaus

Geschrieben

Deswegen ist es ja so wichtig, den Bereich der "Schießstätte" exakt nicht nur festzulegen, sondern auch kenntlich zu machen. Für jeden, auch für evtl. kontrollierende Behördenangehörige um Unklarheiten von vorneherein auszuschließen.

Viele Vereine sollten mal über die Lage und Ausschilderung ihrer Parkplätze nachdenken.........

Geschrieben
zu1.: §38 bezieht sich auf das Führen von Waffen. Dieser § schließt das Führen von Waffen auf Sportveranstaltungen jedoch ausdrücklich aus. Wir nutzen die Waffen auf dem Stand, führen diese jedoch nicht.

Frage 1 hat keinen Bezug auf sportliche Veranstaltungen.

zu 4.: Hier greift §12 Abs. 1 Nr.5. Hier ist von Schießstätte die Rede nicht von Schießstand oder Bahn. Die AWffV definiert ja die Schießstätte als gesamte Anlage z.B. Schützenhaus

Weder die Definition in der AWaffv., noch im Waffg. wird dir auf einem weiten Gelände wie z.B. Philippsburg etwas nutzen, wenn dich 400m vom Eigentümer der Waffe entfernt der Hausrechtsinhaber nach deiner Besitzberechtigung für die Waffe fragt. Klar, wenn der Eigentümer der Waffe zwei Bahnen weiter liegt, ist es unproblematisch nach dem §12 abzuhandeln. Ist der Eigentümer ausser Sichtweite wirds schon schwieriger.

Gruß Tauschi

Geschrieben
Weder die Definition in der AWaffv., noch im Waffg. wird dir auf einem weiten Gelände wie z.B. Philippsburg etwas nutzen, wenn dich 400m vom Eigentümer der Waffe entfernt der Hausrechtsinhaber nach deiner Besitzberechtigung für die Waffe fragt. Klar, wenn der Eigentümer der Waffe zwei Bahnen weiter liegt, ist es unproblematisch nach dem §12 abzuhandeln. Ist der Eigentümer ausser Sichtweite wirds schon schwieriger.

Gruß Tauschi

.........unter anderem aus diesem Grund (man weiß ja, wo man was machen will) erfand der mensch die Schrift und den Kopierer......

Geschrieben
Frage 1 hat keinen Bezug auf sportliche Veranstaltungen.

Weder die Definition in der AWaffv., noch im Waffg. wird dir auf einem weiten Gelände wie z.B. Philippsburg etwas nutzen, wenn dich 400m vom Eigentümer der Waffe entfernt der Hausrechtsinhaber nach deiner Besitzberechtigung für die Waffe fragt. Klar, wenn der Eigentümer der Waffe zwei Bahnen weiter liegt, ist es unproblematisch nach dem §12 abzuhandeln. Ist der Eigentümer ausser Sichtweite wirds schon schwieriger.

Gruß Tauschi

1: Ja du hast recht, hab dem §38 als 39 im Kopf gehabt. Nachschlagen wäre doch manchmal besser ....

Deshalb den Verweis auf das Hausrecht das schlägt immer! :)

So bevor ich noch mehr Müll verzapfe ...

Gute Nacht!

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