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Standaufsicht bei 10m Ständen für Luftdruckwaffen


weisen_p

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Hallo zusammen,

gibt die Gesetzeslage die Erleichterung her, bei einem reinen 10m Luftdruckwaffen-Stand unter gewissen Umständen auf eine Standaufsicht verzichten zu können?

Ich bin Mitglied in einem recht kleinen Schützenverein, in dem i.d.R. nur mit Luftdruckwaffen trainiert wird. Meine Vereinskollegen sind alles "alte Hasen", die schon Jahre oder Jahrzehnte Luftgewehr oder Luftpistole schießen. Mir erschließt sich der Sinn der Vorschrift nicht, dass selbst in dem Fall, wenn nur erfahrene Schützen trainieren, eine Standaufsicht vorhanden sein muss. Aber ich weiß, ich muss bei einem Stopschild mit dem Auto auch immer anhalten, selbst wenn Alles übersichtlich ist und weit und breit kein Auto zu sehen ist... (und tue das natürlich auch immer ;-)).

Vielleicht hat Jemand hier schon Etwas in diesem Punkt erreichen können? Ich bin für Hinweise und Anregungen dankbar.

Sportliche Grüße

Peter.

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Nach meiner Kenntnis gibt es keine Ausnahme, einer Erleichterung ist nur für die Standaufsicht selbst gegeben: AWaffV §11 (3) „Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.“

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Nach meiner Kenntnis gibt es keine Ausnahme, einer Erleichterung ist nur für die Standaufsicht selbst gegeben: AWaffV §11 (3) „Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.“

Hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung oder so Etwas zu erteilen?

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Hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung oder so Etwas zu erteilen?

Auch wenn es immer Ausnahmen gibt, sage ich mal: Nein!

§10 AWaffV

(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.

Die Behörde wird im besten Fall nur eine Aufsicht fordern!

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Sie kann die Anzahl der erforderlichen Aufsichten auch mit Null angeben. Wenn sie will. Da dies aber dem Gesetz widerspräche, wird sie es m.M. nach nicht tun.

Hier geht es auch nicht darum, dass jemand ja auch daheim mit der Lufte allein schießen darf, hier geht es um Versicherungsrechtliche und Haftungsrechtliche Dinge. Daher ist eine Aufsicht zwingend vorgegeben.

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