Trapper John Posted June 18, 2009 Share Posted June 18, 2009 Hiermit informiere ich darüber, dass das Bw Taschenmesser Einhandnutzung gemäß Bezug 1 dem Waffengesetz unterliegt. Bei dieser Art "Ein-Hand-Klapp-Messer" ist der Besitz zwar legitimiert ist, das Mitführen jedoch eine Ordnungswidrigkeit. Anlaß sind Polizeimaßnahmen, die zur Sicherstellung der Messer bei Soldaten aller TSK auf dem Heimweg führten. Dank der kooperativen Arbeit dieser Polizeidienststelle wurden die Messer mit dem Hinweis auf Bezug 1 an den Dienstherrn zurückgesandt. Da davon auszugehen ist, dass nicht alle Polizeidienststellen in Zukunft so handeln werden, auch im Interesse unserer Soldaten, ist darüber zu belehren und dafür Sorge zu tragen, dass das Bw Taschenmesser Einhandnutzung nicht außerhalb militärischer Liegenschaften geführt wird. Ob das Führen (z.B. das Verbringen von der Liegenschaft zum TrpÜbPltz) von Hieb - und Stichwaffen auf Grund eines "dienstlichem Interesse" überhaupt legitimiert ist wird zur Zeit geprüft. Hab ich heute per Mail gekriegt, man stelle sich mal vor da wird einer bei 'ner Übung kontrolliert " das Maschinengewehr kannste behalten, aber das Taschenmesser muss ich Konfiszieren !" Gruße Trapper Link to comment Share on other sites More sharing options...
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