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Neuer Feststellungsbescheid des BKA


glockero

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Hallo Freunde der Selbstladeflinten,

es gibt einen - auf der BKA-Homepage nocht nicht eingestellten - Feststellungsbescheid über eine SPAS-12.

Inhalt ist kurz gesagt:

Eine SL-Flinte, mit der auch mit Vorderschaft manuell repetiert werden kann, unterliegt dem §40 WaffG ("Verbotene Waffe"), sofern eine der in gemäß Anlage 2 (WaffG), Ziffer 1.2.1.2 genannten Bedingungen erfüllt ist:

Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist

oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder

die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ...

Laut Aussage des BKA unterliegen damit alle SL-Flinten mit einem Vorderschaft, mit dem auch manuell repetiert werden kann(wie z.B. Benelli Super 90 M3, SPAS-15 etc.) dem §40 WaffG, sobald sie eine der in Ziffer 1.2.1.2 genanten Eigenschaften erfüllen.

Demnächst sicher nachzulesen auf der BKA-Homepage.

Da dieser Feststellungsbescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, ist er rechtskräftig!

glockero

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Kann man nicht bei allen SLF theoretisch manuell repetieren, wenn man den Vorderschaft abnimmt? Also bei meinen beiden SLF geht das. Klar, in der Praxis macht das keinen Sinn, weil der Selbstlader ja schon eine neue Patrone ins Lager geladen hat und die würde dann nur rausrepetiert.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass SLF mit den böhsen Merkmalen (95cm/45cmLauf usw) ebenso zu den verbotenen Waffen gehören, aber da habe ich ja wohl unrecht, oder?

Könnte also den schönen Holzschaft durch einen Klappschaft aus Plaste tauschen und von meinem Büchsenmacher den Lauf kürzen lassen (min. gesamtwaffenlänge 60cm, klar...). Boaaaahhhh, das wäre dann wirklich gefährlich - ich meine beim Schießen auf dem Stand mit den Streukreisen...

Grüße

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