t.torsi Posted August 29, 2008 Share Posted August 29, 2008 Moin, ein Freund von mir bat mich seine Gaspistole in meinen Waffenschrank zu tun. Er hat die Pistole aus alten zeiten und sie ist nirgends eingetragen (das muss man wohl seit neuestem). Ich habe einen jagdschein und überlege jetzt, ob ich das so einfach darf, oder das anmelden muss etc. Danke euch, beim suchen hab ich kleider keine Antwort finden können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
drehmomentmonster Posted August 29, 2008 Share Posted August 29, 2008 Muß nicht eingetragen und nicht weggeschlossen werden. Führen nur mit dem kleinen Waffenschein, kost ca. 50 Tacken. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ILWD2008 Posted August 29, 2008 Share Posted August 29, 2008 ...aus alten zeiten und sie ist nirgends eingetragen (das muss man wohl seit neuestem). ... Bitte kontrollieren, ob die Waffe ein PTB Zeichen hat. Wenn nicht ist sie WBK pflichtig!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
t.torsi Posted August 29, 2008 Author Share Posted August 29, 2008 Muß nicht eingetragen und nicht weggeschlossen werden.Führen nur mit dem kleinen Waffenschein, kost ca. 50 Tacken. Also braucht man das nur für das Führen, nicht für besitz, oder transport? danke Bitte kontrollieren, ob die Waffe ein PTB Zeichen hat. Wenn nicht ist sie WBK pflichtig!!! ja das hat sie... danke Link to comment Share on other sites More sharing options...
Waffen Tom Posted August 29, 2008 Share Posted August 29, 2008 Jep, bis auf die o.g. Einschränkung kein Prob. Wickel aber rotes Tape drum, sonst hast du beim nächsten Fangschuss gaaaanz schlechte Karten Greetz, Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted August 29, 2008 Share Posted August 29, 2008 Muß nicht eingetragen und nicht weggeschlossen werden. Hallo drehmomentmonster, sämtliche Waffen sind gegen Wegnahme ausreichend zu sichern. Da es sich hier jedoch nicht um erwerbserlaubnispflichtige Schusswaffe handelt, ist nicht definiert, wie dies zu geschehen hat. MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cupra Posted August 29, 2008 Share Posted August 29, 2008 Eben, wenn er allein wohnt, kann ers ja einfach liegen lassen. Hat ja niemand sonst Zugang, und wenn doch, dann is es eh unrechtmässiger Zugang Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted August 29, 2008 Share Posted August 29, 2008 Eben, wenn er allein wohnt, kann ers ja einfach liegen lassen. Hat ja niemand sonst Zugang, und wenn doch, dann is es eh unrechtmässiger Zugang Hallo Cupra, dieses "einfach liegen lassen" ist nur möglich, so lange sich der Waffenbesitzer in der Wohnung befindet. Darauf wurde in der Frage aber nicht abgestellt. MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thomas_71 Posted August 30, 2008 Share Posted August 30, 2008 Hallo zusammen, Ich bin faul und zitiere einmal aus dem Merkblatt der Polizei: Wer nach dem 01.04.2003 eine PTB – Waffe ohne den Kleinen Waffenschein führt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Unter Führen versteht man dabei das „Beisichtragen“ von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird. Wird eine PTB - Waffe z.B. nur in der eigenen Wohnung aufbewahrt, ist auch weiterhin keine Erlaubnis erforderlich. Den notwendigen Antrag bekommen Interessierte bei der für Ihren Bereich zuständigen Polizeibehörde. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sowie eine ausreichende körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Waffen. Die Angaben zur Person werden dafür mit evtl. Eintragungen im Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz etc. abgeglichen. Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins beträgt derzeit 50 Euro. Wird ein Antrag abgelehnt, entstehen ebenfalls Verwaltungsgebühren. Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen der PTB – Waffe berechtigt. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Aufbewahrung von Waffen und Munition ( § 36 des Gesetzes des Waffengesetzes ): Wer Waffen oder Munition besitzt (auch erlaubnisfreie Waffen), hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswaffen und Munition dürfen daher grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt oder ungeschützt sein. Denken Sie daran: - Waffen und Munition getrennt aufzubewahren - Unbefugten (insbesondere Kindern) keine Zugriffsmöglichkeiten zu geben - Keine Information über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an Außenstehende weiterzugeben Bei jetzt noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiter. Wer das komplette Formular lesen möchte, kann dies unter folgendem Link (von der Polizei) laden: http://www1.polizei-nrw.de/rhein-kreis-neu...0/Merkblatt.PDF Gruß, Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
t.torsi Posted August 30, 2008 Author Share Posted August 30, 2008 Hallo zusammen,Ich bin faul und zitiere einmal aus dem Merkblatt der Polizei: Wer nach dem 01.04.2003 eine PTB – Waffe ohne den Kleinen Waffenschein führt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Unter Führen versteht man dabei das „Beisichtragen“ von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird. Wird eine PTB - Waffe z.B. nur in der eigenen Wohnung aufbewahrt, ist auch weiterhin keine Erlaubnis erforderlich. Den notwendigen Antrag bekommen Interessierte bei der für Ihren Bereich zuständigen Polizeibehörde. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sowie eine ausreichende körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Waffen. Die Angaben zur Person werden dafür mit evtl. Eintragungen im Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz etc. abgeglichen. Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins beträgt derzeit 50 Euro. Wird ein Antrag abgelehnt, entstehen ebenfalls Verwaltungsgebühren. Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen der PTB – Waffe berechtigt. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Aufbewahrung von Waffen und Munition ( § 36 des Gesetzes des Waffengesetzes ): Wer Waffen oder Munition besitzt (auch erlaubnisfreie Waffen), hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswaffen und Munition dürfen daher grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt oder ungeschützt sein. Denken Sie daran: - Waffen und Munition getrennt aufzubewahren - Unbefugten (insbesondere Kindern) keine Zugriffsmöglichkeiten zu geben - Keine Information über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an Außenstehende weiterzugeben Bei jetzt noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiter. Wer das komplette Formular lesen möchte, kann dies unter folgendem Link (von der Polizei) laden: http://www1.polizei-nrw.de/rhein-kreis-neu...0/Merkblatt.PDF Gruß, Thomas Super, da steht jetzt ja alles genau drin. vielen dank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thomas_71 Posted August 30, 2008 Share Posted August 30, 2008 Super, da steht jetzt ja alles genau drin.vielen dank Keine Ursache! Gerne geschehen Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
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