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IGNORED

Gaspistole Aufbewahrung und Besitz


t.torsi

Empfohlene Beiträge

Moin,

ein Freund von mir bat mich seine Gaspistole in meinen Waffenschrank zu tun. Er hat die Pistole aus alten zeiten und sie ist nirgends eingetragen (das muss man wohl seit neuestem).

Ich habe einen jagdschein und überlege jetzt, ob ich das so einfach darf, oder das anmelden muss etc.

Danke euch, beim suchen hab ich kleider keine Antwort finden können.

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Muß nicht eingetragen und nicht weggeschlossen werden.

Führen nur mit dem kleinen Waffenschein, kost ca. 50 Tacken.

Also braucht man das nur für das Führen,

nicht für besitz, oder transport?

danke

Bitte kontrollieren, ob die Waffe ein PTB Zeichen hat. Wenn nicht ist sie WBK pflichtig!!!

ja das hat sie...

danke

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Muß nicht eingetragen und nicht weggeschlossen werden.

Hallo drehmomentmonster,

sämtliche Waffen sind gegen Wegnahme ausreichend zu sichern.

Da es sich hier jedoch nicht um erwerbserlaubnispflichtige Schusswaffe handelt,

ist nicht definiert, wie dies zu geschehen hat.

MfG

Pirol 2

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Eben, wenn er allein wohnt, kann ers ja einfach liegen lassen. Hat ja niemand sonst Zugang, und wenn doch, dann is es eh unrechtmässiger Zugang ;)

Hallo Cupra,

dieses "einfach liegen lassen" ist nur möglich, so lange sich der Waffenbesitzer in der Wohnung befindet.

Darauf wurde in der Frage aber nicht abgestellt.

MfG

Pirol 2

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Hallo zusammen,

Ich bin faul und zitiere einmal aus dem Merkblatt der Polizei:

Wer nach dem 01.04.2003 eine PTB – Waffe ohne den Kleinen Waffenschein führt, kann

mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Unter Führen versteht man dabei das „Beisichtragen“ von Schusswaffen außerhalb der

eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums,

auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird.

Wird eine PTB - Waffe z.B. nur in der eigenen Wohnung aufbewahrt, ist auch weiterhin

keine Erlaubnis erforderlich.

Den notwendigen Antrag bekommen Interessierte bei der für Ihren Bereich zuständigen

Polizeibehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres,

die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sowie eine ausreichende körperliche und geistige

Eignung zum Führen dieser Waffen.

Die Angaben zur Person werden dafür mit evtl. Eintragungen im Bundeszentralregister,

Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz etc. abgeglichen. Personen, die

einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines

Kleinen Waffenscheins.

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins beträgt derzeit 50

Euro.

Wird ein Antrag abgelehnt, entstehen ebenfalls Verwaltungsgebühren.

Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein nur in Verbindung mit dem

Personalausweis zum Führen der PTB – Waffe berechtigt. Polizeibeamten oder sonst zur

Personenkontrolle Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Aufbewahrung von Waffen und Munition ( § 36 des Gesetzes des Waffengesetzes ):

Wer Waffen oder Munition besitzt (auch erlaubnisfreie Waffen), hat die erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen

oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswaffen und Munition dürfen daher grundsätzlich

niemals unbeaufsichtigt oder ungeschützt sein.

Denken Sie daran:

- Waffen und Munition getrennt aufzubewahren

- Unbefugten (insbesondere Kindern) keine Zugriffsmöglichkeiten zu geben

- Keine Information über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an

Außenstehende weiterzugeben

Bei jetzt noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiter.

Wer das komplette Formular lesen möchte, kann dies unter folgendem Link

(von der Polizei) laden:

http://www1.polizei-nrw.de/rhein-kreis-neu...0/Merkblatt.PDF

Gruß,

Thomas

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Hallo zusammen,

Ich bin faul und zitiere einmal aus dem Merkblatt der Polizei:

Wer nach dem 01.04.2003 eine PTB – Waffe ohne den Kleinen Waffenschein führt, kann

mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Unter Führen versteht man dabei das „Beisichtragen“ von Schusswaffen außerhalb der

eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums,

auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird.

Wird eine PTB - Waffe z.B. nur in der eigenen Wohnung aufbewahrt, ist auch weiterhin

keine Erlaubnis erforderlich.

Den notwendigen Antrag bekommen Interessierte bei der für Ihren Bereich zuständigen

Polizeibehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres,

die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sowie eine ausreichende körperliche und geistige

Eignung zum Führen dieser Waffen.

Die Angaben zur Person werden dafür mit evtl. Eintragungen im Bundeszentralregister,

Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz etc. abgeglichen. Personen, die

einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines

Kleinen Waffenscheins.

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins beträgt derzeit 50

Euro.

Wird ein Antrag abgelehnt, entstehen ebenfalls Verwaltungsgebühren.

Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein nur in Verbindung mit dem

Personalausweis zum Führen der PTB – Waffe berechtigt. Polizeibeamten oder sonst zur

Personenkontrolle Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Aufbewahrung von Waffen und Munition ( § 36 des Gesetzes des Waffengesetzes ):

Wer Waffen oder Munition besitzt (auch erlaubnisfreie Waffen), hat die erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen

oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswaffen und Munition dürfen daher grundsätzlich

niemals unbeaufsichtigt oder ungeschützt sein.

Denken Sie daran:

- Waffen und Munition getrennt aufzubewahren

- Unbefugten (insbesondere Kindern) keine Zugriffsmöglichkeiten zu geben

- Keine Information über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an

Außenstehende weiterzugeben

Bei jetzt noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiter.

Wer das komplette Formular lesen möchte, kann dies unter folgendem Link

(von der Polizei) laden:

http://www1.polizei-nrw.de/rhein-kreis-neu...0/Merkblatt.PDF

Gruß,

Thomas

Super, da steht jetzt ja alles genau drin.

vielen dank

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