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IGNORED

Repetierbüchse mit 16?


anonymus

Empfohlene Beiträge

§11 - Jugendliche

[...]

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

Also - Ermessenssache der Behörde. Die Eltern/gesetzlichen Vertreter sollten ggf. auf der Behörde nachfragen wie die Aussichten dafür stehen.

Gruß Georg

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