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IGNORED

Eintragungspflicht Wechselsysteme bis 01.08.


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich möchte eine in 2007 erworbenes KW-Wechselsystem bei der Behörde anmleden. Um eine Diskussion mit dem zuständigen SB zu vermeiden, möchte ich vorbereitet sein. Kann mir einer von euch den Gesetestext zu Verfügung stellen. Das neue Waffengesetz als PDF und zum Ausdrucken. Danke für die Mühe.

Eintragungspflicht gemäß § 58 Abs. 12 WaffG

"Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen."

Gruß,

p...

Geschrieben

Hallo,

das mit den Wechselsystemen und Wechselläufen ist klar,

aber was ist jetzt als Beipiel mit Einstecklauf 4mmM20 oder .22lfb für eine Walther PPK??

oder Einsteckläufe für Flinten??

Wo finde ich was im WffG?

Gruß

XXL

Geschrieben

Steht doch im WaffG:

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Nix Eintragungspflich für Einsteckläufe (inkl. zugehöriger Verschlüsse) sowie Einsätze (Reduzierhülsen/Reducer).

Geschrieben
Nix Eintragungspflich für Einsteckläufe (inkl. zugehöriger Verschlüsse) sowie Einsätze (Reduzierhülsen/Reducer).
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz ist das Eine, die Frage der Einstragungspflicht nach §10 Abs. 1a doch sicher eine andere...?!

Zwifelnd grüßt

der Hanseat

Geschrieben

Hallo Hanseat,

die Erlaubnis (wenn gesondert gefordert) zum Besitz wird immer durch die Eintragung in einer WBK erteilt und eine (vollständige) Eintragung in einer WBK ist auch immer die Erlaubnis zum Besitz.

In Deiner WBK wird stehen:

Herrn Hanseat wird hiermit die Erlaubnis erteilt, die von der Behörde in den Spalten 1 bis 3 der Rückseite bezeichneten Schusswaffen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben [besitz = ausübung der tatsächlichen Gewalt].

Eine Erlaubnis zum Erwerb [= Voreintrag] brauchst Du nicht.

Deswegen bedeutet im geschilderten Kontext erlaubnisfreier Besitz = nix Eintragung in WBK.

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