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IGNORED

Wandbefestigung als Voraussetzung für eine bestimmte Sicherheitsklasse?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Einfach mal ein Zitat aus den Gummiparagrahen des WaffG:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt ...."

Wenn sich jemand den ganzen Schrank unter den Arm klemmt waren die Vorkehrungen vohl nicht im erforderlichen Umfang getroffen.

Ok, es steht da auch noch:

"Schußwaffen .... sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 ... Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995)..."

Aber wie hinlänglich bekannt: Vor deutschen Gerichten und auf hoher See ist man mit sich und dem lieben Gott alleine. Deshalb die Frage nach verfügbaren Beispielen, bzw. ob dies überhaupt schon einmal vorgekommen ist.

Geschrieben

Das Gesetz ist hier völlig eindeutig.

Gefordert wird das woraus du da zitiert hast. Nicht mehr und nicht weniger.

Da kann dir kein Richter einen Strick draus drehen, allerhöchstens rumstänkern und dir ins Gewissen reden

Geschrieben
Waffenrechtlich hat es keine Auswirkungen. Die Frage ist dann nur wie bei einem evtl. Diebstahl des Schrankes von den 'zuständigen Stellen' reagiert wird. Gibt es hierfür schon Beispiele?

Thema verfehlt! Der Threadstarter spricht von einem VDMA-Schrank. Dennoch: Auch waffenrechtlich würde ich einen den EN-Schrank sehr wohl verankern...

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