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IGNORED

§26 WaffG


JürgenR

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wer kennt sich mit dem §26 des WaffG aus und weiß was zur Erlangung dieser Lizenz nötig ist. Mein zuständiges Amt kann mir leider keine Auskunft darüber erteilen

Geschrieben

Vorab für alle zur Info:

§ 26

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden

Jetzt zu Deiner Frage: Wenn Deine Behörde nicht weiter weiß (was mich nicht wundert, wird eher selten beantragt) versuch raus zu kriegen ob die nächsthöhere Behörde besser informiert ist. Stell da eine Anfrage wie Du vorzugehen hast. Um es Dir mit Deiner ortsansässigen Behörde nicht zu verderben brauchst Du ja nicht dazu zu schreiben, dass die keine Ahnung haben. Kannst Du aber auch machen <_<

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