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IGNORED

Böllern mit Vorderlader


chr-chr

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ach so: keine Ahnung, ob Herr Dr.Peters noch dort ist oder noch zuständig, oder ob das in einem anderen Bundesland anders gesehen wird.... (deshalb: fragen)

Heinrich

376881[/snapback]

Hallo Heinrich,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Sie ist bestimmt hilfreich und tendiert natürlich genau in die Richtung der offenbar überall angewandten Praxis.

Um die Sache "wasserdichter" zu machen, habe ich eine dementsprechende Anfrage an das Innenministerium NRW gerichtet, in der Hoffnung auf Antwort, die ich dann selbstverständlich hier veröffentlichen werde.

Ich werde auf jedem Fall an dem Thema 'dranbleiben und Euch berichten.

Mit donnernden Grüßen

chr-chr

  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Hallo chr-chr,

hast du schon eine antwort... ?

heinrich

388855[/snapback]

Hallo Heinrich,

nein, natürlich nicht!.

Trotz zweifacher Anfrage (e-mail und postalisch) beim Innenministerium und eines Anrufes 14 Tage später. Ich hatte nach dem Gespräch den Eindruck, dort weiß man das auch nicht (oder es interessiert nicht wirklich...). Die Antwort war so nach dem Motto: Wir lassen uns den Vorgang 'mal kommen und Sie hören dann von uns...

Habe aber mittlerweile von Böllerschützen (nicht in NRW) gehört, wo das durchaus mit Absegnung des Landratsamtes (vielleicht stillschweigend?) ständig so praktiziert wird. Trotzdem will ich unseren, hier vor Ort tätigen Amts-Sachbearbeiter nicht in eine Glaubenskrise stürzen und will erst 'mal die Antwort vom Innenministerium abwarten, zumal die Sache bei mir ja auch nicht so sehr eilt.

Werde hier berichten, sobald ich etwas erfahre. Aber wenn jemand aus praktischer Erfahrung mit seinen örtlichen Behörden mehr weiß, wäre natürlich jeder Tip interessant und hilfreich!

Mit donnernden Grüßen

Christoph :bb1:

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Habe am Freitag eine tel. Eingangsbestätigung meiner Anfragen vom Innenministerium NRW bekommen. War sehr überrascht, wie "zügig" das doch geht!

Der Sachbearbeiter war zwar sehr freundlich, wollte sich aber in keiner Weise festlegen, bevor er nicht abschließende Gespräche mit dem Beschußamt Köln geführt habe. (Aber da wissen wir natürlich alle, was dabei herauskommen wird, gerade bei Köln!!!)

Vom Gefühl her glaube er, daß man nur auf der sicheren Seite sein könne, wenn man auch bei scharf beschossenen SP-Waffen einen Böllerbeschuß durchführen lassen würde. Meinen Hinweis auf den o. g. Artikel aus BadWürt ignorierte er einfach und berief sich auf eine sehr kontrovers geführte Diskussion zu diesem Thema. Man müsse sich letztendlich immer auf das WaffenG stützen, aber das sei ja hier nicht ganz eindeutig...

Ah ja! Gut, daß das jetzt passiert, wo ich gerade da bin...

Er versprach mir jedenfalls eine schriftliche Beantwortung, die ich dann hier veröffentlichen werde.

In den Jahren, die bis dahin vergehen werden, könnte vielleicht jemand, der Erfahrungen diesbezüglich mit seinen örtlichen Behörden gemacht hat, berichten.

Mit donnernden Grüßen

chr-chr

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

danke für den zwischenbericht, chr-chr !

aus eben diesen gründen unserer wuchernden bürokratie nenne ich so eine tätigkeit auch nicht böllern, sondern salutschießen....

grüße

heinrich

Hallo Heinrich, hallo Böllerfreunde,

Die Antwort des Innenministeriums NRW liegt jetzt schriftlich vor und verschanzt sich - kurz zusammengefaßt - hinter einer doppelten Beschußpflicht! Die Rechtsauffassung aus BadWürt wird ausdrücklich nicht geteilt! Abschließend wird auf die Durchführungszuständigkeit der kommunalen Behörden verwiesen und die abweichende Rechtsauffassung des Innenministeriums NRW mit dem Nichtvorhandensein einer bundeseinheitlichen Regelung "entschuldigt".

Im Prinzip also weder etwas Neues, noch etwas Unerwartetes, aber zumindest jetzt Rechtssicherheit für NRW.

Hier das Wesentliche im Wortlaut des Schreibens vom 23.09.2005:

"Anders als das Waffengesetz 1976 (vgl. § 45 Abs. 4) enthält das Waffengesetz 2002 keine Regelungen mehr zum Schießen mit Vorderladerwaffen zur Lärmerzeugung, dem so genannten Böllern. Eine waffenrechtliche Erlaubnis (z. B. als Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG) ist somit für das Böllern mit Vorderladern nicht erforderlich. Das heißt aber nicht, dass das Lärmerzeugen (Böllern) nicht aus Gründen des Immissionsschutzes (vgl. § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz) oder nach ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Gefahrenabwehr der jeweiligen Gemeinde erlaubnispflichtig sein kann. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, mit der örtlichen Ordnungsbehörde (das sind die Städte und Gemeinden), in deren Bereich geböllert werden soll, Kontakt aufzunehmen.

Auf die weiteren Regelungen zum Führen von Waffen und zum Schießen zur Brauchtumspflege mit Schußwaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition nach § 16 Abs. 3 WaffG weise ich hin. Diese Regelung greift allerdings wegen ihrer Beschränkung auf die Verwendung von Kartuschenmunition nicht, wenn mit Böllerpulver (Schwarzpulver) und Papierverdämmung geböllert werden soll. Wird Schwarzpulver verwendet, bedarf die hierfür verantwortliche Person im gewerblichen Bereich einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz und im privaten Bereich einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz.

Neben den vorerwähnten personen- oder ereignisbezogenen Erlaubnispflichten ist die Beschusspflicht zu beachten. Sie ist für Feuerwaffen und für Böller im Beschussgesetz geregelt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Beschussgesetz definiert eine Feuerwaffe, § 2 Abs. 3 den Böller. Die Beschusspflicht von Feuerwaffen und Böllern ist in § 3 Abs. 1 Beschussgesetz normiert. Durch sie wird sichergestellt, dass das in der Regel an öffentlichen Orten durchgeführte Böllern für Umstehende und Verwender sicher durchgeführt wird. Wenn Sie mit einer Vorderladerlangwaffe zu böllern beabsichtigen, ist eine vorherige Prüfung der Waffe zur Abnahme als Böller notwendig. Die Waffe wird nach bestandener Prüfung als Böller mit den dazugehörigen Ladedaten gekennzeichnet. Der Waffenbesitzer erhält eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit der Angabe der Daten, die für die Nutzung als Böller maßgeblich sind. Die Schusswaffeneigenschaft geht mit der Abnahme als Böller nicht verloren. Eine periodische Prüfung nach fünf Jahren ist vorgeschrieben; vgl. § 15 Abs. 4 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz 1976, die nach § 22 Abs. 6 Besschussgesetz fortgilt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass durch die Änderung des Waffengesetzes und das Entfallen von Regelungen zum Böllern im Waffengesetz eine Reihe von Fragen der Vollzugspraxis entstanden sind, die von den zuständigen Stellen in den Ländern nicht immer einheitlich bewertet werden. Verwaltungsvorschriften des Bundes, die in diesen Fragen bundeseinheitlich Klarstellungen für den Gesetzesvollzug bringen könnten, liegen zur Zeit noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund bitte ich daher um Verständnis, wenn ich zu den zitierten Ausführungen zum Rechtsvollzug in Baden-Württemberg von einer Stellungnahme absehe.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Steegmann

Soweit die offizielle Stellungnahme von NRW zum Thema "Böllern mit Vorderladern".

Fahren wir hierzu demnächst also nach BadWürt, bzw. bringen unsere vorhandenen Vorderlader zum Böllerbeschuß (ist zumindest preiswerter als die Anschaffung eines Handböllers).

Vielleicht sollte man auch 'mal bei anderen Bundesländern dieselbe Anfrage stellen, um deren Meinung zu erfragen, bzw. darüberhinaus Einfluß auf die zuständigen "Berater" einer bundeseinheitlichen Richtlinienkommission zu nehmen versuchen, um diesen Rechtsauffassungsdschungel zu entwirren.

Mit donnernden Grüßen

Christoph

Geschrieben

Gut, dass es diesen Thread gibt:

Mein Onkel ist bei den Karnevalsfunken und die laufen am Rosenmontag auch immer mit Vorderladern durch die Gegend und knallen ein bißchen rum.

Bisher hab ich mir nicht viel dabei gedacht, bis er mir letztens einen Beutel Bleikugeln (!) gezeigt hat, die man mit dem Gewehr wohl auch verschießen kann.

Sehe ich das jetzt richtig, dass man mit frei erwerblichen Böller-Vorderladern problemlos Kugeln verschießen und diese auf Karneval eventuell dann sogar geladen mit sich führen kann? Das widersinnige dt. Waffenrecht hin oder her, aber braucht man dafür nicht einen Waffenschein??? :confused:

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