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MEB für Leihwaffe


Gast Mouche

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Eine rechtliche Überlegung :

Als WBK Besitzer bin ich berechtigt, eine Waffe für max. 1 Monat für einen von meinem Bedürfnis umfaßten Zweck zu leihen - § 12 Abs. 1 WaffG.

Theortetischer Fall jetzt zur Überlegung :

Ich leihe mir eine Waffe in einem Kaliber, welches ich bisher nicht besitze um damit sportlich zu schießen.

Der Verleiher hat/gibt mir aus irgend einem Grund keine Munition dazu .

Bekomme ich nun mit der Leihurkunde in der Hand im Fachhandel für diese Waffe Munition verkauft ?

ICH denke ja - da absolut gesetzeskonform.

Wie sind die sonstigen Meinungen ? Gibt es Gegenargumente ?

Mouche

Geschrieben

Neinnnnnnnnnnnnn Mu gibt es nicht mit der Leihurkunde beim Fachhandel. :chrisgrinst::chrisgrinst:

Gruß Norbert07

Geschrieben
Neinnnnnnnnnnnnn Mu gibt es nicht mit der Leihurkunde beim Fachhandel. :chrisgrinst:  :chrisgrinst:

Gruß Norbert07

308070[/snapback]

Erfahrung ? Theorie ? Begründung ?

Deine Antwort läßt mich rätseln :grin: ?

Mouche

Geschrieben
Erfahrung ? Theorie ? Begründung ?

Deine Antwort läßt mich rätseln  :grin: ?

Mouche

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Hallo Mouche

Ich löse mal das Rätsel. :chrisgrinst:

Ich habe mir letztes Jahr ein Gewehr Geliehen, das ich erwerben wollte, habe 50 Schuss Mu zum probieren mit bekommen. Die aber nicht lange reichten. Hatte den gleichen Gedanken wie du, das ich mit der Leihbestätigung eigentlich Mu erwerben kann. bin mit der Leihbestätigung und meiner WBK zum Händler und wollte Mu kaufen. Der Händler sagte, mit dieser Leihbestätigung könne er mir keine Mu verkaufen.

Gruß Norbert07

Geschrieben
Hallo Mouche

Ich löse mal das Rätsel. :chrisgrinst:

Ich habe mir letztes Jahr ein Gewehr Geliehen, das ich erwerben wollte, habe 50 Schuss Mu zum probieren mit bekommen. Die aber nicht lange reichten. Hatte den gleichen Gedanken wie du, das ich mit der Leihbestätigung eigentlich Mu erwerben kann. bin mit der Leihbestätigung und meiner WBK zum Händler und wollte Mu kaufen. Der Händler sagte, mit dieser Leihbestätigung könne er mir keine Mu verkaufen.

Gruß Norbert07

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Hi Norbert -

das ist jetzt zumindest eine Erklärung wie Du zu der Ansicht kommst :icon14: - muß aber rechtlich nicht stimmen :AZZANGEL: .

Könnte schlicht auch bedeuten, daß der Händler entweder keine Ahnung oder Muffe hat :chrisgrinst: .

Soll ja Beides schon öfter vorgekommen sein :P

Gruß Mouche

Geschrieben
Hi Norbert -

das ist jetzt zumindest eine Erklärung wie Du zu der Ansicht kommst  :icon14:  - muß aber rechtlich nicht stimmen  :AZZANGEL: .

Könnte schlicht auch bedeuten, daß der Händler entweder keine Ahnung oder Muffe hat  :chrisgrinst: .

Soll ja Beides schon öfter vorgekommen sein  :P

Gruß Mouche

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Hallo Mouche

Das mag auch so sein, das es Rechtlich einwenig anders aussieht. :confused: Ich war auch davon ausgegangen wie du, das ich das kann, wenn ich mir eine Waffe leihe, auch die dafür vorgesehene Mu erwerben kann. Letztlich hat der Verkäufer mir die Mu nicht verkauft, mit der Begründung, das für eine Leihwaffe, keine Mu Erwerbberechtigung bestehe, die er aber laut Gesetz haben muss, um mir Mu zu verkaufen.

Gruß Norbert07

Geschrieben
Hallo Mouche

Das mag auch so sein, das es Rechtlich einwenig anders aussieht. :confused:  Ich war auch davon ausgegangen wie du, das ich das kann, wenn ich mir eine Waffe leihe, auch die dafür vorgesehene Mu erwerben kann. Letztlich hat der Verkäufer mir die Mu nicht verkauft, mit der Begründung, das für eine Leihwaffe, keine Mu Erwerbberechtigung bestehe, die er aber laut Gesetz  haben muss, um mir Mu zu verkaufen.

Gruß Norbert07

308136[/snapback]

Ich bin der Meinung, eigene WBK,gültiger Leihvertrag und § 12 WaffG SIND ausreichende MEB.

Sonst wäre es auch illegal gewesen, daß Du 50 Schuß zum Ausprobieren dazu bekommen hast. Entweder legal oder illegal - von wem die Murmeln kommen ist sch.... egal :chrisgrinst:

Gruß Mouche :)

Geschrieben
Ich bin der Meinung, eigene WBK,gültiger Leihvertrag und § 12 WaffG SIND ausreichende MEB.

Sonst wäre es auch illegal gewesen, daß Du 50 Schuß zum Ausprobieren dazu bekommen hast. Entweder legal oder illegal - von wem die Murmeln kommen ist sch.... egal  :chrisgrinst:

Gruß Mouche  :)

308138[/snapback]

Ich sehe das auch so. Allerdings sollte man schon eine Kopie der WBK des Verleihers mithaben, damit der Koofmich auch eine Nummer zum eintragen hat.

Geschrieben
Ich sehe das auch so. Allerdings sollte man schon eine Kopie der WBK des Verleihers mithaben, damit der Koofmich auch eine Nummer zum eintragen hat.

308190[/snapback]

Also an der " Nummer zum Eintragen" sollte es nicht scheitern, da nach neuem WaffG ein Munitionshandelsbuch NICHT mehr geführt werden muß!

Geschrieben
Also an der " Nummer zum Eintragen" sollte es nicht scheitern, da nach neuem WaffG ein Munitionshandelsbuch NICHT mehr geführt werden muß!

308198[/snapback]

Das ist ein guter Grund :icon14: - der andere ist der,daß ein ordnungsgemäßes Leihdokument u.a. die WBK Daten des Verleihers und des Leihnehmers unbedingt enthalten sollte !

Wenn es auch keinen "amtlich vorgeschriebenen" Vordruck für die Leihe gem. § 12 WaffG gibt - die mir bekannten Formulare enthalten das alle.

Mouche

Geschrieben
Hier die Antwort von meinem Ordnungsamt (Auszug)!!

308247[/snapback]

Danke für diesen Beitrag :icon14: -

ist eine eindeutige Aussage die meine Überlegung bestätigt !

Gruß Mouche

Geschrieben
Danke für diesen Beitrag  :icon14: -

ist eine eindeutige Aussage die meine Überlegung bestätigt !

Gruß Mouche

308250[/snapback]

Hallo Mouche

Das ist gut zu wissen, mit dem Mu Erwerb, bei einer Leihwaffe. :icon14: Werde mich beim nächsten mal darauf berufen, mal sehen was der Verkäufer :confused: dann sagt.

Gruß Norbert07

Geschrieben
Hallo  Mouche

Das ist gut zu wissen, mit dem Mu Erwerb, bei einer Leihwaffe. :icon14:  Werde mich beim nächsten mal darauf berufen, mal sehen was der Verkäufer  :confused: dann sagt.

Gruß Norbert07

308345[/snapback]

Wenn er trotzdem Bedenken hat, wirst ihn nicht zum Verkauf zwingen können :AZZANGEL: !

Allerdings denke ich mir - obwohl ich noch nicht die Notwendigkeit hatte, es auszuprobieren - ein Händler bei dem man persönlich bekannt ist,wird bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Erläuterung des Sachverhalts weiterhelfen.

Mouche

Geschrieben
Wenn er trotzdem Bedenken hat, wirst ihn nicht zum Verkauf zwingen können  :AZZANGEL: !

Allerdings denke ich mir - obwohl ich noch nicht die Notwendigkeit hatte, es auszuprobieren - ein Händler bei dem man persönlich bekannt ist,wird bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Erläuterung des Sachverhalts weiterhelfen.

Mouche

308377[/snapback]

Ist ja leider wohl so Mouche, dass nicht jeder Verkäufer sich mit dem Gesetz auskennt. :confused:

Ja persönlich Bekannt, bin noch nicht so lange in der Glücklichen Lage, eine WBK zu besitzen, um einen Persönlichen Kontakt aufzubauen.

Gruß Norbert07

Geschrieben

Mal folgende Überlegung: Ich kaufe mir während der Leihfrist Muni, für die ich normalerweise keine EWB habe. Ich gebe dann die Leihwaffe spätestens nach Ablauf der Frist zurück und habe aber noch Munition übrig. Mache ich mich dann strafbar? Ansonsten könnte ich bei einer Kontrolle ja immer sagen, dass ich die Muni zu einem früheren Zeitpunkt unter legalen Bedinungen erworben habe. Damit würde die entsprechende Gesetzespassage über Munitionserwerb undd Besitz unsinnig erscheinen.

Geschrieben
Mal folgende Überlegung: Ich kaufe mir während der Leihfrist Muni, für die ich normalerweise keine EWB habe. Ich  gebe dann die Leihwaffe spätestens nach Ablauf der Frist zurück und habe aber noch Munition übrig. Mache ich mich dann strafbar? Ansonsten könnte ich bei einer Kontrolle ja immer sagen, dass ich die Muni zu einem früheren Zeitpunkt unter legalen Bedinungen erworben habe. Damit würde die entsprechende Gesetzespassage über Munitionserwerb undd Besitz unsinnig erscheinen.

308579[/snapback]

Nach Ablauf der Monatsfrist erlischt die MEB nach denselben Regelungen, wie sie z.B. durch Verkauf einer Waffe und Austrag aus der WBK auch gelten.

Da darfst Du doch auch nicht weiterhin die Munition besitzen.

Mouche

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