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IGNORED

Schill und der § 37 WaffG


Gast

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Geschrieben

Moin moin aus Hamburg !

Gestern erreichte mich nach nunmehr vier (!) Monaten eine Antwort auf meine Anfrage zur Stellung des neuen Hamburger Innensenators zum § 37 WaffG und im Speziellen natürlich zu meinem eigenen Fall (OA 15- Besitzer, der berufsbedingt das Bundesland wechselt).

Die Antwort machte zur Gewissheit, was vorher bereits Vermutung war : Es ändert sich an der Haltung Hamburgs nichts und für den einzelnen Bürger wird auch nichts unternommen. Aber lest selbst :

"Ihre Mail vom 15.01.02

Sehr geehrter Herr XXXX,

Herr Senator Schill hat mich gebeten, Ihre Mail vom 15.01.2001 zur

Einstufung der Selbstladebüchse DPMS OA-15 A 1 zu beantworten. [Anm.: Diese Mail erfolgte erst, nachdem ich auf meinen Brief vom 04.11. des letzten Jahres nichts gehört hatte...] In dieser

Sache hatten Sie sich ja bereits im vergangenen Sommer an das

Bundesministerium des Innern gewandt.

Ich bin mit Ihnen einer Meinung, dass der gegenwärtige Zustand sehr

unbefriedigend ist. Leider ist er aber unvermeidbar. Es gibt bei den nach §

37 WaffG verbotenen Gegenständen keine bundesweite Zulassung oder Einstufung

wie bei Kraftfahrzeugen. Die Einstufung eines Gegenstandes als verbotener

Gegenstand findet nach der derzeitigen Rechtslage vielmehr nur im Rahmen

eines Strafverfahrens statt. Die Entscheidung darüber, ob ein Gegenstand

verboten ist oder nicht, treffen also letztlich weder die Erlaubnisbehörden

noch ein Innenministerium, sondern ausschließlich Staatsanwaltschaft und

Gerichte. Beide werden durch die Experten des Landeskriminalamtes des

jeweiligen Landes unterstützt, die ihrerseits nach bestem Wissen und

Gewissen und unabhängig von politischen Vorgaben diese Gegenstände am

Waffengesetz messen. Dass es dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt,

ist völlig normal. Dass es trotzdem keinen Weg gibt, bei

Meinungsunterschieden zu einer für alle Beteiligten verbindlichen

Entscheidung zu gelangen, ist ein "Webfehler des Gesetzes". Die Freie und

Hansestadt Hamburg hat deshalb im Verfahren zur Novellierung des

Waffengesetzes vorgeschlagen, eine Regelung zur Möglichkeit der

verbindlichen Einstufung von Waffen und Gegenständen zu schaffen. Dieser

Vorschlag hat im Bundesrat die Zustimmung der anderen Länder gefunden; die

Bundesregierung ist allerdings bisher nicht bereit, dem Vorschlag zu folgen.

Dies bedauere ich sehr.

Zu Ihrer Berufung auf Freizügigkeit und Besitzstandswahrung darf ich

unabhängig davon anmerken, dass der Hersteller ausdrücklich auf die

unterschiedliche Einstufung der von Ihnen erworbenen Waffe in den Ländern

hinweist. Wenn Sie dennoch und in Kenntnis der von Ihnen beruflich

geforderten Mobilität eine solche Waffe erwerben, gehen Sie damit bewusst

das Risiko ein, bei einem Umzug die Waffe veräußern oder zumindest so

verwahren zu müssen, dass nicht ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet

werden muss. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihrer Argumentation

insoweit nicht folge, sondern Sie auf Ihre Eigenverantwortung verweisen

muss.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Bushart "

Meine Antwort beinhaltete, was ich über diese Haltung denke und soll daher zur Abrundung ebenfalls in Auszügen allen zur Kenntnis gegeben werden :

"Sehr geehrter Herr Dr. Bushart !

Für Ihr Antwortschreiben danke ich Ihnen. Zwar enthält es nicht einen für

mich zufriedenstellenden Inhalt, dafür räumt es meinem staatsbürgerlichen

Gewissen aber nun den Klageweg frei.

[...]

Dennoch erlaube ich mir noch zwei abschließende Bemerkungen hinsichtlich der

Argumentation Ihres Schreibens :

Zum einen halte ich es für die Politik für durchaus möglich, die

Beratungspraxis der zuständigen LKA- Beamten zu überprüfen und die verantwortlichen

Beamten gegebenenfalls auszutauschen. Ein Anhalt dafür wäre die seit Jahren

eindeutig von den Beurteilungen der meisten anderen LKA´s abweichende Praxis des

LKA Hamburg.

Zum anderen beinhaltet mein Beruf zwar gewisse rechtliche Beschränkungen,

nicht jedoch eine Einschränkung meiner persönlichen Freiheit und meiner

Grundrechte in dem hier vorliegenden Maße.

[...]

Hochachtungsvoll,

XXXX "

Der Rest ist Schweigen....

------------------

Geheimrat

-im FWR-

"Moralische Entrüstung besteht in den meisten Fällen

aus 2 % Moral, 48 % Neid und 50 % Hemmungen."

La Rochefoucauld

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Geheimrat:

Die Einstufung eines Gegenstandes als verbotener Gegenstand findet nach der derzeitigen Rechtslage vielmehr nur im Rahmen

eines Strafverfahrens statt.

Sachlich eindeutig falsch. Vielleicht sollte sich Schill mal einen richtigen Juristen zur Beratung leisten.

Bist Du über das FWR rechtsschutzversichert ?

Carcano

Geschrieben

@ carcano :

Ja, bin ich (also carcanos potentielle Kundschaft). - Aber vor dem Klageweg tun sich in meinem Falle noch einige spezielle Umstände auf, welche zuerst meinerseits genauestens durchdacht, aber nicht hier erörtert werden müssen.

------------------

Geheimrat

-im FWR-

"Moralische Entrüstung besteht in den meisten Fällen

aus 2 % Moral, 48 % Neid und 50 % Hemmungen."

La Rochefoucauld

[Dieser Beitrag wurde von Geheimrat am 24. Februar 2002 editiert.]

Geschrieben

@Carcano

Sachlich eindeutig richtig.

Die Landesbehörden können nur ihre Meinung äußern, ob eine Waffe gem. §37 verboten ist oder nicht, die Entscheidung darüber trifft nur das Gericht. (Es muß nur nicht immer ein Strafverfahren sein...)

Die genaue Rechtslage hat der Kollege Baierle in Wo schon dargelegt.

Interessant ist, daß Schill eine "Verbindliche Einstufung von Waffen und Gegenständen" angeregt hat. Das geht dann wohl mehr in die Richtung eines generellen Verbots....

Gruß

Harry

Archiviert

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