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IGNORED

Schießen mit Signalpistole im Kal. 4 ?


byf

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Geschrieben

Ja Hallo erstmal !

Ich weiß, das Thema wurde schonmal angeschnitten, aber ich bin da über einen Paragraphen in der 2 WaffVwV gestoßen.

Frage: darf man von seinem befriedeten Besitztum aus mit einer Signalpistole schießen ? Nach dem Durchlesen vom §45.4 der 2 WaffVwV (bezugnehmend auf § 45 (1) Abs. 2c), 1WaffG) könnte man dieses fast glauben, da ja "Signalwaffen mit einem Patronen- o. Kartuschenlager von mehr als 12 mm" extra aufgeführt sind. Habe ich da irgendetwas überlesen ?

Habe zwar nicht vor dieses zu tun, aber interessieren würd' mich die Rechtslage trozdem.

Gruß, byf

Geschrieben

Mit Signalwaffen, die nach §21 WaffG zugelassen sind, darf im eingenen befriedetem Besitztum geschossen werden.

Geschrieben

Moin,

ich verstehe das so, das bei Rettungsübungen oder zur Gefahrenabwehr das Schiessen mit einer Signalpistole Kal.4 erlaubt ist. Da auch keine Meldepflicht vorgesehen ist, zumindestens finde ich keine, muß man dieses Schiessen auch nicht anmelden.

Die Frage für mich ist nur: Was ist eine Rettungsübung? Was ist zur Gefahrenabwehr?

Ist das Einweisen der Crew in die Bedienung der Signalpistole vielleicht eine Rettungsübung? Oder dient eine Einweisung der Crew zur Gefahrenabwehr?

Im Bereich der Signalpistolen bin ich ja einigermassen fit, aber hier ist mein Latein am Ende ;-)

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Mast und Schotbruch

Skipper

Geschrieben

@ 700NE : Hm, dann wären also nur die PTB gestempelten "Notsignalgeber" davon betroffen ? Ich finde aber unter § 45 WaffG bzw. 45.4 WaffVwV keinen Verweis, welcher erlaubnispflichtige Signalwaffen davon ausnimmt. Allerdings ist mein WaffR- Buch auch schon etwas älter. Kannst Du mir die Sache noch etwas aufhellen, daß ich den betreffenden Passus im Gesetzestext finde ?

@ HankEr: Genau diese Frage stellt sich mir. Denn wenn eine Anmeldung vonnöten wäre, würde es sich ja wie mit allen anderen Erlaubnispflichtigen Schußwaffen verhalten. Denn prinzipiell kann man mit jeder Schußwaffe außerhalb von Schießstätten schießen - WENN man die Erlaubnis der zust. Behörde hat (§ 45 WaffG (1))

Gruß byf

Geschrieben

@alle

ich habe die Frage am Freitag schnell aus dem Kopf beantworten wollen. Das war ein Fehler, denn ich habe leider eine völlig falsche Antwort gegeben.

Die Ausnahme im §45 WaffG bezieht sich zwar auf Waffen die nach §21 zugelassen sind, Signalwaffen werden aber vom §22 WaffG erfasst.

Das Schiessen mit Signalwaffen ist demnach nur bei Rettungsübungen und zur Gefahrenabwehr erlaubt. Dies allerdings dann auch mit erlaubnispflichtigen Signalwaffen.

Ich bitte um Entschuldigung!

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