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BMI: Wichtige Stichtage des neuen Waffenrechts


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quelle: bmi

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BMI Internetredaktion

Artikel

Veröffentlicht am 12. September 2003

Themen: Innere Sicherheit

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BMI Artikel: Wichtige Stichtage des neuen Waffenrechts

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Das neue Waffenrecht trifft Regelungen zum Verbot von Waffen und/oder deren Nutzung. Informationen über wichtige Ablauffristen im August und September 2003 sind hier aufgeführt

Das neue Waffenrecht trifft Regelungen zum Verbot von Waffen und/oder deren Nutzung. Informationen über wichtige Ablauffristen im August und September 2003 sind hier aufgeführt:

Pumpguns

Der Umgang mit so genannten Pumpguns, das heißt Vorderschafts-Repetierflinten mit einem Pistolengriff anstelle eines Hinterschaftes, ist seit dem 17. Oktober 2002 unter Androhung von Strafe nach dem neuen Waffengesetz grundsätzlich verboten (§ 2

Absatz 3 WaffG, in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 zum Waffengesetz), sofern das Bundeskriminalamt hierfür keine

Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

Spring-, Fall-, Schmetterlingsmesser und Wurfsterne

Durch das seit 1. April 2003 geltende Waffengesetz (WaffG) wurde der Katalog der verbotenen Waffen um bestimmte Spring-, Fallmesser und sog. Butterflymesser sowie Wurfsterne erweitert (§ 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz).

Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes solche Waffen besessen hatte, konnte sie bis zum 31. August 2003 unbrauchbar machen, einem zum Umgang mit derartigen - nunmehr verbotenen - Waffen Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben. Er wurde wegen des unerlaubten Besitzes nicht bestraft. Daneben bestand auch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts zum weiteren Umgang mit diesen Gegenständen zu beantragen. Wer nach dem 31. August 2003 mit den "neu" verbotenen Waffen angetroffen wird, macht sich grundsätzlich strafbar, wenn er keine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes besitzt oder diese zumindest beantragt hat.

Amnestieregelung

Bis zum 30. September 2003 gewährt das Waffengesetz (§ 58 Absatz 8 WaffG) illegalen Waffenerwerbern bzw. -besitzern grundsätzlich eine Amnestie für diejenigen Waffen, die schon vor seinem Inkrafttreten am 1. April 2003 ohne Erlaubnis erworben, besessen oder verbracht worden waren. Der Besitzer der Waffen muss, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, die Waffen unbrauchbar machen oder sie einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben. Diese Amnestieregelung gilt nicht, wenn der illegale Besitz von den Behörden bereits entdeckt und dies dem Betroffenen bekannt war oder sein musste oder bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet

worden war.

"Elektroschocker"

Für Elektroimpulsgeräte, die sog. Elektroschocker oder Elektroschockgeräte, gilt eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes bis zum 31. Dezember 2003, die als Allgemeinverfügung erlassen worden ist. Niemand, der einen derartigen Gegenstand im Besitz hat, muss sich deswegen bis zum Jahresende an das Bundeskriminalamt oder seine zuständige Waffenbehörde wenden. Jeder, der 18 Jahre alt ist, darf sie weiterhin besitzen und führen. Für diese Gegenstände werden Prüfvorschriften ergehen, die vermeiden

sollen, dass für den Nutzer und für von der Anwendung betroffene Personen bleibende Gesundheitsschäden eintreten. Der weitere Umgang mit ihnen, über den 31. Dezember 2003 hinaus, wird noch gesondert geregelt werden.

Etwas anderes gilt für Hersteller, die Einzelgenehmigungen benötigen.

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Bundesministerium des Innern

E-mail:

Internet:

Alt-Moabit 101D

D-11014 Berlin

Telefon: 01888 681-0

Telefax: 01888 681-2926

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