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Quelle: FWR

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Warum denn nicht gleich so?

-die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz-

Die Verordnungstexte finden Sie im Internet zum Download auf den Seiten des Bundesinnenministeriums:

, wie er dem Bundesrat zugeleitet worden ist (PDF, 250 kb)

, die der Bundesrat in seinem Beschluss vorgenommen hat (PDF, 20 kb)

...fragt man sich, wenn man nun die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz aus dem Hause des Bundesinnenministers in den Händen hält. Und dieses Mal kann man wirklich sagen, daß die Verordnung mit dem Bundesinnenminister zustande kam und nicht unter alleiniger Federführung gewisser Ministerialbeamter. Kurz vor Ostern zog mit dem zweiten Entwurf der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz ein donnergrollendes Unwetter auf, das bei seinem Ausbruch den Schießsport weggeschwemmt und die Jägerausbildung vernichtet hätte.

Eiligst arbeiteten die Verbände über die Osterfeiertage an ihren Stellungnahmen zum Entwurf (hatte man die kurzbemessene Frist bewußt über die Ostern gelegt?). Danach schien es, als ob der Bundesinnenminister nach Erhalt der Stellungnahmen zum ersten Mal intensiv Kenntnis vom Inhalt des VO-Entwurfes genommen hätte. Kurzfristig wurde von ihm persönlich mit dem Vorsitzenden des Forum Waffenrecht Hans-Herbert Keusgen ein Termin für eine Besprechung vereinbart, an der auch die anderen betroffenen Verbandsvertreter teilnahmen. Hier sollten Nägel mit Köpfen gemacht werden und nach vier Stunden Diskussionen schien es, als würden sich die dunklen Wolken am Jäger- und Schützenhimmel wieder verziehen. Man konnte den Eindruck gewinnen, daß nun wieder die Vernunft zwischen den Wolken durchscheint. Und siehe da, nun wurden endlich alle mündlich gegebenen Zusagen auch in der schriftlichen Form des neuen Verordnungsentwurfes umgesetzt wie besprochen. Ob hier ein internes Machtwort im BMI gesprochen worden ist oder ob personelle Veränderungen hierzu geführt haben, sei erst einmal dahingestellt.

Doch nun zu der ganzen Geschichte der Reihe nach und im Einzelnen:

Am 14. April erreichte die Verbände ein Verordnungsentwurf mit Stand vom 31.03.2003, in dem wirklich alles umgekehrt war, was man nur verdrehen kann. So gut wie keine verbindlich gemachte Zusage aus den vorangegangenen Gesprächen wurde mit dem schriftlichen Papier umgesetzt. Die Vertreter des Forum Waffenrecht und der schießsporttreibenden Verbände konnten sich nur fassungslos an den Kopf greifen, was ihnen das Faxgerät mit dem Absender "BMI Lagezentrum" Seite um Seite ausspuckte.

schießsportlich geeignete Waffen

Besonders in sich hatten es die Vorschriften der über die schießsportlichen Disziplinen, die zukünftig noch erlaubt sein sollten und der Paragraph über die zum Sportschießen geeigneten Waffen. Der erste Blick auf die Paragraphen 6 und 7 des Schriftstückes war ein Schock, der zweite Blick sagte klar: wenn das kommt, sind Jagd und Schießsport tot!

1. Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind,

2. Jagdwaffen, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen,

3. Schusswaffen mit einem Lauf von weniger als 3 Zoll Länge

sollten nach § 6 des Entwurfes vom Schießsport ausgeschlossen sein. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, daß Punkt 1 so gut wie undurchführbar gewesen wäre. Der Bürger hätte in die Pflicht genommen werden sollen, nachzuweisen, daß die von ihm beantragte Waffe nicht bei einer der benannten Einheiten weltweit im Einsatz war oder ist. Woher soll und kann Schütze Müller wissen, welche Waffenmodelle z.B. bei einem Wachtrupp in Usbekistan, Simbabwe oder Malawi in den letzten 200 Jahren eingesetzt waren? Außerdem hätte diese Vorschrift zumindest dem Vorderlader- und Repetierwaffenschießen ein Ende bereitet, sind dies doch alles ehemalige Militärwaffen. Mit einem Augenzwinkern fragt man sich, was mit Luftdruckwaffen hätte geschehen sollen, wo doch einst auch Windbüchsen zur Stadtverteidigung eingesetzt waren?

Alle Waffen, denen vielleicht die militärische Herkunft nicht auf Anhieb anzusehen ist, wären in jedem Fall über Punkt 2 herausgefallen, Jagdwaffen sollten nicht mehr für den Schießsport benutzt werden dürfen. Hier scheint dem Verfasser wohl die Definition von "Jagdwaffe" nicht ganz geläufig gewesen zu sein - denn alles, was nicht nach den Jagdgesetzen verboten ist, gilt als Jagdwaffe. Also wären auch alle vorwiegend in den olympischen Schießsportdisziplinen eingesetzten Kleinkaliberwaffen für den Schießsport tabu gewesen.

In der Verordnung, die am 11.07. im Bundesrat beschlossen worden ist, heißt "nur" noch:

"Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bullpup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 mm beträgt;

3. Magazine für halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen"

Wobei Punkt 2, der wiederum auf den früher schon nicht gerne gesehenen "Anschein" von Waffen als Unterscheidungsmerkmal abhebt, in seiner jetzigen Form mit den betroffenen Verbänden abgestimmt ist. Die Formulierung geht auf eine Eingabe des BDS zurück und ist abgestimmt mit dem BdMP und der DSU als den größten Verbänden, deren Mitglieder sportlich mit den dort genannten Waffen schießen. Sie alle erklärten sich mit dieser Regelung einverstanden.

Unzulässige Schießübungen

Nächster großer Knackpunkt des Entwurfes war der geplante Ausschluß bestimmter Disziplinen vom Schießsport. Vorweg sei gesagt, daß diese Vorschrift für Jäger keine Anwendung findet - auch nicht für jagdliches Übungsschießen. Durch die vom BMI vorgeschlagenen Formulierungen wären dem Verbot, mit dem man wohl auf bestimmte "dynamische" Disziplinen abzielen wollte, auch die olympischen Disziplinen Biathlon, Wurfscheibe, Schnellfeuerpistole und Laufende Scheibe zum Opfer gefallen. Daß dies so nicht gewollt war, zeigte sich in dem Gespräch mit Bundesinnenminister Schily recht schnell. Er sagte definitiv zu, daß kein Verbot von IPSC, einer international anerkannten und praktizierten Schießsportdisziplin, gewollt sei. So wurden einvernehmlich Regelungen getroffen, die die genannten Bereiche nicht mehr berühren.

Aufbewahrung

Schon vor dem Krisengespräch im BMI schien der Punkt der Waffenaufbewahrung eigentlich abschließend verhandelt. Dennoch wurde den legalen Waffenbesitzern von Innenminister Schily noch ein kleines Bonbon mit auf den Weg gegeben: die Zahl der Kurzwaffen in einem B- bzw. 0-Schrank wurde ab einem Gewicht von 200 kg von fünf auf zehn erhöht.

Bei dieser Verordnung hat sich einmal mehr gezeigt, wie wichtig es ist, das "Forum Waffenrecht" als Plattform der betroffenen Verbände und als Interessenvertretung aller Betroffenen zu haben. Hätten nicht ausnahmslos alle Verbände mit ihren Stellungnahmen eindeutig und geschlossen in die selbe Richtung gewiesen, wäre es wohl nicht innerhalb von fünf Tagen zu einem Gespräch mit dem Minister persönlich und zahlreichen Zusagen gekommen.

Glücklich dürfen sich wieder einmal die Jäger schätzen, für Sie kommen durch die Verordnung keine weiteren Einschränkungen.


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