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BMI 2003-07-17 - AWaffV


SC

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Geschrieben

In Antwort auf:

BMI Internetredaktion

Artikel

Veröffentlicht am 17. Juli 2003

Themen: Innere Sicherheit

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BMI Artikel: Ausgangsfassung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

(AWaffV) sowie die vom Bundesrat am 11. Juli beschlossenen

Änderungsmaßgaben

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Kurz-Mitteilung:

* Ausgangsfassung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

(diese fasst

die Bundesrats-Drucksachen 415/03 und zu 415/03 zusammen)

* Am 11. Juli 2003 vom Bundesrat beschlossene Maßgaben

Die Verkündung und Inkraftsetzung der AWaffV wird solange ausgesetzt,

bis das Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission (vgl. Fußnote

zur amtlichen Überschrift) abgeschlossen ist. Dieses Verfahren

ist parallel zur Zuleitung an den Bundesrat eingeleitet worden.

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Bundesministerium des Innern

E-mail:

Internet:

Alt-Moabit 101D

D-11014 Berlin

Telefon: 01888 681-0

Telefax: 01888 681-2926

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Geschrieben

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Tagesordnungspunkt 50:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

(Drucksache 415/03, zu Drucksache 415/03)

Dazu hat Herr Minister Gerhards (Nordrhein-Westfalen) eine Erklärung zu Protokoll**) abgegeben.

– Gibt es Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall.

Präsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

260 Bundesrat – 790. Sitzung – 11. Juli 2003

(A)

Dann stimmen wir ab. Hierzu liegen die Empfehlungen in der Drucksache 415/1/03 vor.

Ich erbitte Ihr Handzeichen für:

Ziffer 1! – Minderheit.

Ziffer 3! – Mehrheit.

Ziffer 5! – Minderheit.

Ziffer 6! – Minderheit.

Ziffer 9! – Mehrheit.

Ziffer 11! – Mehrheit.

Ziffer 16! – Minderheit.

Nun bitte das Handzeichen für Ziffer 17! – Minderheit.

Ziffer 18! – Minderheit.

Ziffer 19! – Minderheit.

Dann bitte das Handzeichen zu allen noch nicht erledigten Ziffern! – Mehrheit.

Damit hat der Bundesrat der Verordnung, wie soeben festgelegt, zugestimmt.


In Antwort auf:

Anlage 18

Erklärung von Minister Wolfgang Gerhards (Nordrhein-Westfalen) zu Punkt 50 der Tagesordnung

Nordrhein-Westfalen stimmt der Verordnung zu, da der Vollzug der jüngsten Novelle des Waffengesetzes, die seit dem 1. April 2003 in Kraft ist, ohne diese Verordnung kaum möglich ist. Zurückgestellt werden dabei Forderungen, die sich in den Ausschussberatungen nicht als mehrheitsfähig erwiesen haben. Festzuhalten aber bleibt, dass wesentliche sicherheitspolitische Bedenken ein Jahr nach den Ereignissen von Erfurt nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Beispielhaft sei auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 hingewiesen. Hier wurden in Abstimmung mit der Waffenlobby nur solche Waffen vom Schießsport ausgeschlossen, die für Zwecke des Schießsports nicht geeignet sind. Der ursprüngliche Gesichtspunkt für ein Verbot, dass nämlich Gebrauchs- und Dienstwaffen viel zu leicht für Straftaten zu verwenden sind und deshalb nur mit vertretbarer Begründung für den Schießsport freigegeben werden sollten, wurde nicht berücksichtigt. Im Übrigen wird bedauert, dass die Bundesregierung darauf verzichtet hat festzulegen, dass sich die Länge des Laufs nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager bemisst.

Nordrhein-Westfalen behält sich vor, zu gegebener Zeit erneut die Initiative zu ergreifen, um sicherheitspolitische Belange im Waffenrecht zu befördern


URL (PDF-File): Protokolle der Plenarsitzungen des Bundesrates im Jahre 2003 790. Sitzung Berlin, 11. Juli 2003


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