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IGNORED

Ist §15 Abs. 7 WaffG verfassungswidrig?


Michel

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Da gibt es in der Tat erhebliche Bedenken.

1) Hinsichtlich der Art des Zustandekommens dieser Vorschrift:

Als der Entwurf des jetzt gültigen WaffG vom Bundersrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde (Art 77 Abs. 2 GG), war darin der §15 Abs. 7 WaffG nicht enthalten.

Im Vermittlungsausschuß sei er dann auf Betreiben einer gewissen Person unter Einschaltung von Mitgliedern des Vermittlungsausschusses aus NRW sozusagen eingeschmuggelt worden, so heißt es.

Sehr, sehr bedenklich dieses Verfahren. Politisch natürlich deswegen, weil dieses Vorgehen eines Beamten aus dem BMI eine beispielose Mißachtung des Parlaments und seiner Prozeduren darstellt, schon an und für sich ein unerträglicher Skandal.

Verfassungsrechtlich deswegen, weil dem Vermittlungsauschuss kein eigenes Recht zur Gesetzesinitiative zusteht.

§15 Abs. 7 WaffG dürfte somit kaum verfassungsgemäß zustandegekommen sein.

2) Inhaltlich ist die Vorschrift zweifelhaft, wei nach der "Wesentlichkeitsrechtssprechung" des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber wesentliche Sachverhalte selbst und unmittelbar durch Gesetz regeln muß, er darf nicht einfach unbestimmte Generalermächtigungen an die Verwaltung - hier das BMI - ausstellen, wie dies in §15 Abs. 7 WaffG eben geschehen ist.

Das ist meine bescheidene Meinung; wer was damit anfangen kann, sollte sich nicht genieren, dieses Posting überall dahin zu kopieren, wo er möchte.


Kopie eines Posting im Gunboard http://www.gunboard.de/gunboard/viewtopic....1533&highlight=

Hatten wir zwar schonmal im Gespräch aber....

MfG

Michael

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