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Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)


SC

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Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

BMI Abt. IS

Artikel

Veröffentlicht am 4. Juli 2002

Themen: Innere Sicherheit

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BMI Artikel: Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

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Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Inhalt

1. Zuverlässigkeit

2. Persönliche Eignung

3. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit

erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition

4. Regelungen betreffend Sportschützen

5. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände,

Genehmigungspflicht für Schießsportordnungen, Definition des

"sportlichen Schießens"

6. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Aufsicht über

minderjährige Schützen / Betrieb von Schießstätten durch

Schießsportvereine als juristische Personen

7. Regelungen für Jäger

8. Regelungen für Brauchtumsschützen

9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

10. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler

11. Ausnahmebewilligungen von Erlaubnispflichten

12. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

13. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von

Schusswaffen

14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen

Messern

16. Zentralstelle

17. Verbringen und die Mitnahme von Waffen und Munition

18. Waffen- und Meldebehörden

19. Fachkundenachweis

20. Ausgliederung des Beschussrechts

1. Zuverlässigkeit

Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum, den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes).

Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen.

Demgemäss wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert, dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.

Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit - hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.

Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.

Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte Angleichung des Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen Waffenbesitzer wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes erreicht - Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a (§ 17 Bundesjagdgesetz).

Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eröffnet, womit - ergänzend zur Anfrage beim Bundeszentralregister über Vorstrafen - festgestellt werden kann, ob in Deutschland gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist - § 5 Abs. 5 Nr. 2.

2. Persönliche Eignung

Weitere Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition ist die persönliche Eignung, die auf in der Person liegende Merkmale abstellt. Neu eingeführt wird die Möglichkeit für die Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister Auskunft zu verlangen. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad

diesen Umgang noch nicht rechtfertigt - § 6 Abs. 1 Satz 4; Artikel 18 (§ 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz).

Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da auf Grund ihrer anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen Jagdprüfung ihre Eignung und ihr Wille zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, angenommen werden kann.

Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die - insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen - Kleinkaliberwaffen und Sportflinten § 6 Abs. 3 und 4.

Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen - § 6 Abs. 2.

3. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein.

Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden Recht wurden die Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert.

Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren auf der Grundlage eines Nachweises über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden - §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.

Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für die Fortdauer eines Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2, während für den Erwerb von Schusswaffen durch diese Personengruppen die Vorschriften der §§ 13, 14 gelten.

Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z. B. Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind (z. B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.

4. Regelungen betreffend Sportschützen

Die Konkretisierung des Bedürfnisses betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen.

Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind - § 14 Abs. 1.

Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader-Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 2 bis 4.

Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen Schusswaffen erstreckt werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen - § 14 Abs. 4.

5. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, Genehmigungspflicht für Schießsportordnungen, Definition des "sportlichen Schießens"

Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender Schießsportverbände mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit, in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.

Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt.

Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit auf die - in die Tausende zählenden - Schießsportvereine wird die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise festgelegt.

Diese neu eingeführte Anerkennung der Schießsportverbände - § 15 Abs. 1 - und die behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen - § 15 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 - sollen im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidungen sollen zentral durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind - § 15 Abs. 3, Abs. 7.

Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.

Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition eingeführt, die vor allem dem Ausschluss kampfmäßiger Elemente dient - § 15 Abs. 6.

6. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Aufsicht über minderjährige Schützen / Betrieb von Schießstätten durch Schießsportvereine als juristische Personen

Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und ähnlichen Schusswaffen bleibt - wie im geltenden Recht - bei 12 Jahren; ab 14 Jahren darf auch mit "scharfen" Schusswaffen geschossen werden. Zur Förderung des Leistungssports können auch diese Altersgrenzen unterschritten werden.

Bei Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn diese mit "scharfen" Schusswaffen schießen, wird die Verpflichtung gesetzlich verankert, die Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 3.

Der Betrieb von Schießstätten soll künftig nicht nur natürlichen, sondern auch Schießsportvereinen als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1 Satz 3. Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden - § 10 Abs. 2.

Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche Mindestaltersgrenze gestattet - § 27 Abs. 6.

7. Regelungen für Jäger

Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.

Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.

Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd-Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden - § 13 Abs. 3.

Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten verboten sind - § 40 Abs. 3.

8. Regelungen für Brauchtumsschützen

Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von der Veranstaltung einschließt - § 16.

9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums-

und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet bleibt.

Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf bis auf Weiteres anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.

Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.

Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden. Da auf Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet - Artikel 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.

Zu dieser Befristung hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen am 26. April 2002 eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht wird:

Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt werden.

Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein.

Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifenden Fachgremiums (Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.

Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen.

Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.

10. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler

Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.

Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beschussgesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2.

11. Ausnahmebewilligungen von Erlaubnispflichten

Neben den bisher an verschiedenen Stellen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, die jetzt im Wesentlichen in § 12 zusammengefasst sind, wird den Waffenbehörden die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur Befreiung von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition gegeben - § 12 Abs. 5.

12. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.

Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1 Satz 2.

Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.). Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) auch für die Zukunft als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.

Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36 Abs. 2 Satz 3.

Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.

13. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen

Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden - § 34 Abs. 2.

14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren

unterliegenden Waffen geführt.

Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins entsprochen:

Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck "Kleiner Waffenschein", der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt, nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung - § 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste. Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4. Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.

Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels - § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.

15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern

Das Verbot von Pumpguns soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen von Schrotmunition betreffen, die klassische "Unterwelt"-Waffen sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer

verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Pumpguns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).

Der Umgang mit einer verbotenen Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung, der Vertrieb, der Besitz und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51 Abs. 1.

Bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie zu den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt. Die hierzu vorliegenden Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden, finden ihren Niederschlag in

der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs mit diesen Gegenständen.

Eine Einschränkung erfährt auch das "Taschenmesserprivileg". Dieses bezog sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die - besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).

16. Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen. Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 4.

17. Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und Munition werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend werden Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit erhalten, mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei nunmehr bis zu sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen, wobei auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit (dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.

18. Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen, Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen - § 44; Melderechtsrahmengesetz § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.

19. Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige Ausbildungen und - entsprechend geltendem Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel werden als Fachkundenachweis anerkannt - § 22.

20. Ausgliederung des Beschussrechts

Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 - 26 aus dem bisherigen Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffen- und Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die - wie Deutschland - Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 sind.

Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber wichtig, ob es sich um höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren

ordnungsgemäße Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben sind.

Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.

Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.

Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an wird sich nichts ändern.

Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da die Pflichten des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben - Beschussgesetz § 9 Abs. 3.

Anhang: * "Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen des WaffRNeuRegG" http://www.bmi.bund.de/Anlage21847/Zusamme...sentlichen_Neur egelungen_des_WaffRNeuRegG.pdf

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[Dieser Beitrag wurde von SC am 04. Juli 2002 editiert.]

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