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Pressemitteilung des Vermittlungsausschuss vom 12.Juni 2002


SC

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

unter: http://www.bundesrat.de/pr/pr141_02.html

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141/2002 ... 12. Juni 2002

Vermittlungsausschuss empfiehlt umfangreiche Änderungen bei der Neuregelung des Waffenrechts

Das zuletzt vom Deutschen Bundestag am 26. April 2002 neu geregelte Waffenrecht soll umfassend geändert werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat legte heute eine Empfehlung vor, wonach Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, für die erstmalige Erteilung einer Schusswaffenerlaubnis auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen haben. Die Altersgrenze für den Waffenerwerb bei Sportschützen soll von 18 auf 21 Jahre erhöht werden. Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben. Inhabern eines Jugendjagdscheins wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen. Sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Die bislang geplante Absenkung des Mindestalters für das Schießen in Vereinen auf 10 Jahre wird rückgängig gemacht. Kinder sollen auch zukünftig erst ab 12 Jahren Zugang zum Schießsport erhalten. Allerdings sollen begabte Kinder Ausnahmegenehmigungen erhalten können. Bevor Jugendliche am Schießsport teilnehmen dürfen, soll es eine Abfrage beim Erziehungsregister geben. "Kampfmäßiges Schießen" soll untersagt, Waffen vom Typ "Pumpgun" verboten werden.

Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 14/9432) ist als Anlage beigefügt.

Anlage

Deutscher Bundestag Drucksache 14/9432

14. Wahlperiode 12.06.02

Beschlussempfehlung

des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

- Drucksachen 14/7758, 14/8886, 14/9341 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler

Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 234. Sitzung am 26. April 2002 beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 12. Juni 2002

Der Vermittlungsausschuss

Sigmar Gabriel Ludwig Stiegler Dr. Bernhard Vogel

Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Zur Inhaltsübersicht

In die Inhaltsübersicht werden nach den Wörtern "Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang" die Wörter "Artikel 17a Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" eingefügt.

Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zu § 27 werden die Wörter ", Ausbildung im Verteidigungsschießen" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen."

B) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "beigebrachten Bescheinigungen, so" das Wort "kann" durch das Wort "hat" und das Wort "aufgeben" durch das Wort "aufzugeben" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Personen, die noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe ", § 16 Abs. 1" gestrichen.

B) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ", § 16" gestrichen.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen."

e) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "Aufsicht eines Ausbilders" die Wörter "erwerben, besitzen und" eingefügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 01 vorangestellt:

"(01) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist."

B) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Ein Bedürfnis" die Wörter "von Sportschützen nach Absatz 1" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Sportschützen" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird nach den Wörtern "Grundlage einer" das Wort "genehmigten" eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

<... wie § 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a bis c des Gesetzesbeschlusses>"

B) In Absatz 3 werden die Wörter "die nach § 47 Abs. 1" durch die Wörter "das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1" und die Wörter "Einvernehmen mit den nach § 47 Abs. 1" durch die Wörter "Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Bescheinigung" durch das Wort "Bescheinigungen" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig."

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports

1. Vorschriften für die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie

2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung der Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ", Ausbildung im Verteidigungsschießen" gestrichen.

B) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Schaustellerhaftpflichtversicherung" durch das Wort "Schaustellerhaftpflichtverordnung" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht vierzehn Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht sechzehn Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind."

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Dem bisherigen Satz wird folgender Satz vorangestellt:

"Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig."

bb) Der bisherige Satz wird Satz 2 und wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,"

bbb) Nummer 2 wird gestrichen.

ccc) In Nummer 3 wird das Wort "kampfmäßigen" gestrichen.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen." angefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "In der Anzeige" die Wörter "nach den Sätzen 1 und 2" eingefügt.

B) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 31 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird zu der Fußnote 1 folgender Text eingefügt: "1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln."

B) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Zu der Fußnote 2 wird folgender Text eingefügt: "2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.."

bb) Zu der Fußnote 3 wird folgender Text eingefügt: "3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln."

9. In § 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

10. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.

11. In § 46 Abs. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 40 Abs. 3" durch die Angabe "§ 40 Abs. 4" ersetzt.

12. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 47 Abs. 1" durch die Angabe "§ 48 Abs. 1" ersetzt.

13. In § 51 Abs. 1 wird das Wort "betreibt" durch das Wort "treibt" ersetzt.

14. In § 52 Abs. 3 wird nach der Nummer 5 die Angabe "7." durch die Angabe "6." ersetzt.

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 40 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "§ 40 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 40 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "§ 40 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

dd) In Nummer 23 wird nach den Wörtern "einer Rechtsverordnung nach" die Angabe "§ 15 Abs. 7 Satz 2," eingefügt.

B) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Physikalisch-Technischen Bundesanstalt" die Wörter ", dem Bundesverwaltungsamt" eingefügt.

16. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "die" durch das Wort "diese" ersetzt.

17. In § 56 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "§ 47 Abs. 1" durch die Angabe "§ 48 Abs. 1" ersetzt.

18. In § 57 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 44 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1 und 2" ersetzt.

19. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 53 Abs. 2" durch die Angabe "§ 55 Abs. 2" ersetzt.

B) In den Absätzen 5 und 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 40 Abs. 3" durch die Angabe "§ 40 Abs. 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1."

20. In § 59 wird die Angabe "§ 53 Abs. 2" durch die Angabe "§ 55 Abs. 2" ersetzt.

21. In Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 werden nach der Angabe "Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" die Wörter "oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist," eingefügt.

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)

In Artikel 9 wird nach dem Wort "[... Bewachungsrechtsänderungsgesetz]" ein Komma eingefügt.

Zu Artikel 17a - neu - (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 - neu - BZRG)

Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:

'Artikel 17a

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen." '

Zu Artikel 18 Nr. 1, 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "enthaltenen Verordnungsermächtigungen" die Wörter "und das in Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist," eingefügt.

B) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Verkündigung" durch das Wort "Verkündung" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe "§ 20 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 20 Satz 2" ersetzt.

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[Dieser Beitrag wurde von SC am 05. Juli 2002 editiert.]

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