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IGNORED

Internet-Seite des PP Bonn


Seal_6

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Für alle, die mal herzhaft lachen wollen, ist ein Besuch der Internet-Page des PP Bonn empfehlenswert.

Dort mal nach der "hilfreichen" Seite zum Waffenrecht schauen!

Gruß, Seal crying.gif

Geschrieben

Und weil gerade heute mittag jemand den "Link" erfunden hat, hier der dazu wink.gif passende:

http://www.polizei-bonn.de/ oder genauer:

http://www.polizei-bonn.de/pp/dat_vermisch...waffenrecht.htm

Ansonsten aber wirklich eine Comedy-Site:

Elektroschockgeräte sind nun angeblich verboten,

„Waffen haben in den Händen von unzuverlässigen und ungeeigneten Personen nichts zu suchen! Die neuen gesetzlichen Regelungen bilden die Grundlage, mit weniger Waffen mehr Sicherheit zu schaffen!“ so der Bonner Polizeipräsident Wolfgang Albers

(Meine Ergänzung: "Alle Straftäter haben sich daher vor der Tat beim Präsidium zu melden!")

Das Beispiel, daß eine 0,08-Joule Plastikerbse immer noch 100 Kilometer pro Stunde schnell ist, stimmt rein rechnerisch. Etwas weniger plakativ und stimmungmachend wäre es aber, wenn man die tatsächliche Geschwindigkeit von 28 m/s zugrunde legt und versucht, einen anderen Haushaltsgegestand zu finden, der nur 0,2 Gramm wiegt...

Und der Rest...? Ach, was soll's. Das Bild des Gutmenschen-Polizeipräsidenten auf der Site reicht mir bereits.

Geschrieben

Wirklich toll sind die Bilder bei den VERBOTENEN GEGENSTÄNDEN.

Das hier entsprechende Hinweise fehlen, hat ja auch wohl einen tieferen Sinn. Denn so kann ich die Unwissenden in unserem Land halt auch besser für blöd verkaufen.

Geplante Unvollständigkeit ist halt besser...

Bzgl. der Elektroschockgeräte fehlt der Hinweis auf Anlage 2 (zu §2 Abs.2 bis 4) Punkt 1.3.6

Bei Vorliegen der entspr. Bestimmungen sind sie nämlich erlaubt!

Bzgl. Faustmesser(n) fehlt der Hinweis auf § 40, Abs.3 WaffRNeuRegG

> Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von §2 Abs.3 Umgang mit Faustmesern nach Anl.2 Abschnitt 1 Nr.1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

Seal

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