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MZ1

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Beiträge von MZ1

  1. Da wir das Problem aufgeworfen haben, noch etwas zusätzliches:

    Um den interessanten Ansatz von "Schwarzwälder" zu vertiefen:

    Die Erwägung einer schußsicheren Weste ist hier auch bereits

    erörtert worden, da in der anfänglich freundlicherweise widergegebenen

    Entscheidung, die uns bei unserer Jurisrecherche nicht auffiel, man tatsächlich

    unter TZ 20 glauben mag, daß eine Reaktionsmöglichkeit nach Ansicht

    des VG unabdingbar sei, da ansonsten der Antrag auf WS "nicht geeignet" ist.

    Wenn man einmal davon absieht, daß ein potentieller Angreifer es nicht

    auf Vermögenswerte der zu schützenden Person abgesehen hat, sondern

    auf die Person selber (persönliche Gründe etc.) und möglichweise Eskalationen

    situationsbedingt zu befürchten sind bis hin zu Affekthandlungen des An-

    greifers (also tatsächlicher Waffeneinsatz), stellt sich die Frage des Geld-

    transporters und der baulichen Maßnahmen u. E. nicht mehr.

    Daraus würden wir folgern, daß eine Versagung des WS mit der Argumentation

    Personenschützer -Kostenfrage lassen wir mal schlicht außen vor- den WS

    sofort unmöglich machen würde. Dies scheint der Gesetzgeber aber

    offensichtlich nicht gewollt zu haben, sonst hätte er auf die Einfügung der

    § 19 WaffG verzichten können (und müssen) oder diesen auf besondere Kreise

    (bestimmte Mandatsträger, Berufsgeheimnisträger etc.) einschränken müssen.

    Liegt jemandem zufällig die Regierungsbegründung zum WaffG (ggf. BT-

    Drucksache) vor (reduziert die Suche) ?

    Frage an "Sachbearbeiter": Wie läuft die Erteilung eines WS bei Ihnen in

    der Praxis ab (hier scheint es beim Lesen der Einträge Unterschiede je

    nach Bundesland zu geben ?). Ist die Auskunft der Polizeibehörde aus-

    reichend ? Ist eine LKA-Anfrage (abgesehen von der Frage, ob spezielle

    Erkenntnisse über bestimmte allgemeine erhöhte Gefährdungen unab -

    hängig vom Einzelfall -örtlich- vorliegen) Usus oder gar intern vorgeschrieben ?

    Schließlich: ist man als Sachbearbeiter wirklich "Herr des Verfahrens", sodaß

    man (bei verständlichem und grundsätzlich nicht von der Hand zu weisendem

    Hang zur restriktiven Handhabung der WS-Erteilung) nach eigenem sachgerechten

    Ermessen auch im Sinne des/der Antragsteller(s) -wie bei Ihnen scheinbar

    geschehen-entscheiden kann ?

    Vielleicht etwas weitgehende Fragen, aber sicher für ein potentielles Verfahren

    im Ablehnungsfalle interessant. Wenn der Gesetzgeber es so will, muß man

    u.E. halt die "Ochsentour" des § 19 WaffG durchziehen, ansonsten ist man sofort

    im Graubereich, und da will niemand hin.

  2. Hier eine Frage an die juristischen Experten mit Praxiswissen:

    Sachverhalt. Gefährdungssituation i.S. v. § 19 WaffG ist OBJEKTIV

    gegeben und wird m.E. auch von zust. Beantragungsbehörde für

    Waffenschein (= Ausübung der Tatsächlichen W-Gew. außerhalb

    eigenem Objektes) zweifelsfrei bejaht. Antrag würde dann nach Aus-

    kunft einer Polizeiverwaltungsbehörde der örtlichen Behörde am

    Wohnsitz des Antragstellers vorgelegt zwecks Risikoeinschätzung

    (Fachkunde lassen wir mal weg, ist sicher unproblematisch).

    Da offensichtlich es gewollt ist, nach Möglichkeit jede gesetzliche

    Regelung engstens auszulegen, um die Anzahl der Waffen im Um-

    lauf zu reduzieren, stellt sich die Frage, wie unter dieser Voraussetzung

    § 19 Abs. 2 ("geeignet und erforderlich") ausgelegt wird. Nach unserer

    Juris-Datenbankrecherche sind Urteile rar und dünn. Der Fall des

    Sozialamtssachbearbeiters bringt auch nicht weiter.

    Der vorliegende Verordnungsentwurf zum WaffG (unseres Wissens

    noch nicht verabschiedet) stellt zwar Grundsätze auf S. 71 des Entwurfs-

    textes unter RN 19.1 ff auf.

    Auch ist 19.2.2 positiv gegeben.

    Aber in 19.2.3 heißt es "... wenn nach Umständen des Einzelfalles die

    Schußwaffe zur Minderung der Gefährdung NICHT GEEIGNET oder

    NICHT ERFORDERLICH ist".

    Wer und nach welchen OBJEKTIVEN Kriterien entscheidet das ? Die lokalen

    Behörden sind vorsichtig formuliert überfordert in der Thematik, die

    Polizeibehörde hat scheinbar nur die Gefährdungsanalyse zu bestätigen.

    Eins ist ganz klar: nach Möglichkeit sollte die Waffe ganz vermieden

    werden, sehen wir auch so, aber der konkrete Einzelfall kann sicherlich

    unter Abwägung des Für und Wider sinnvoll sein.

    Was meinen die Experten ??

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