MZ1
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Da wir das Problem aufgeworfen haben, noch etwas zusätzliches:
Um den interessanten Ansatz von "Schwarzwälder" zu vertiefen:
Die Erwägung einer schußsicheren Weste ist hier auch bereits
erörtert worden, da in der anfänglich freundlicherweise widergegebenen
Entscheidung, die uns bei unserer Jurisrecherche nicht auffiel, man tatsächlich
unter TZ 20 glauben mag, daß eine Reaktionsmöglichkeit nach Ansicht
des VG unabdingbar sei, da ansonsten der Antrag auf WS "nicht geeignet" ist.
Wenn man einmal davon absieht, daß ein potentieller Angreifer es nicht
auf Vermögenswerte der zu schützenden Person abgesehen hat, sondern
auf die Person selber (persönliche Gründe etc.) und möglichweise Eskalationen
situationsbedingt zu befürchten sind bis hin zu Affekthandlungen des An-
greifers (also tatsächlicher Waffeneinsatz), stellt sich die Frage des Geld-
transporters und der baulichen Maßnahmen u. E. nicht mehr.
Daraus würden wir folgern, daß eine Versagung des WS mit der Argumentation
Personenschützer -Kostenfrage lassen wir mal schlicht außen vor- den WS
sofort unmöglich machen würde. Dies scheint der Gesetzgeber aber
offensichtlich nicht gewollt zu haben, sonst hätte er auf die Einfügung der
§ 19 WaffG verzichten können (und müssen) oder diesen auf besondere Kreise
(bestimmte Mandatsträger, Berufsgeheimnisträger etc.) einschränken müssen.
Liegt jemandem zufällig die Regierungsbegründung zum WaffG (ggf. BT-
Drucksache) vor (reduziert die Suche) ?
Frage an "Sachbearbeiter": Wie läuft die Erteilung eines WS bei Ihnen in
der Praxis ab (hier scheint es beim Lesen der Einträge Unterschiede je
nach Bundesland zu geben ?). Ist die Auskunft der Polizeibehörde aus-
reichend ? Ist eine LKA-Anfrage (abgesehen von der Frage, ob spezielle
Erkenntnisse über bestimmte allgemeine erhöhte Gefährdungen unab -
hängig vom Einzelfall -örtlich- vorliegen) Usus oder gar intern vorgeschrieben ?
Schließlich: ist man als Sachbearbeiter wirklich "Herr des Verfahrens", sodaß
man (bei verständlichem und grundsätzlich nicht von der Hand zu weisendem
Hang zur restriktiven Handhabung der WS-Erteilung) nach eigenem sachgerechten
Ermessen auch im Sinne des/der Antragsteller(s) -wie bei Ihnen scheinbar
geschehen-entscheiden kann ?
Vielleicht etwas weitgehende Fragen, aber sicher für ein potentielles Verfahren
im Ablehnungsfalle interessant. Wenn der Gesetzgeber es so will, muß man
u.E. halt die "Ochsentour" des § 19 WaffG durchziehen, ansonsten ist man sofort
im Graubereich, und da will niemand hin.
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Hier eine Frage an die juristischen Experten mit Praxiswissen:
Sachverhalt. Gefährdungssituation i.S. v. § 19 WaffG ist OBJEKTIV
gegeben und wird m.E. auch von zust. Beantragungsbehörde für
Waffenschein (= Ausübung der Tatsächlichen W-Gew. außerhalb
eigenem Objektes) zweifelsfrei bejaht. Antrag würde dann nach Aus-
kunft einer Polizeiverwaltungsbehörde der örtlichen Behörde am
Wohnsitz des Antragstellers vorgelegt zwecks Risikoeinschätzung
(Fachkunde lassen wir mal weg, ist sicher unproblematisch).
Da offensichtlich es gewollt ist, nach Möglichkeit jede gesetzliche
Regelung engstens auszulegen, um die Anzahl der Waffen im Um-
lauf zu reduzieren, stellt sich die Frage, wie unter dieser Voraussetzung
§ 19 Abs. 2 ("geeignet und erforderlich") ausgelegt wird. Nach unserer
Juris-Datenbankrecherche sind Urteile rar und dünn. Der Fall des
Sozialamtssachbearbeiters bringt auch nicht weiter.
Der vorliegende Verordnungsentwurf zum WaffG (unseres Wissens
noch nicht verabschiedet) stellt zwar Grundsätze auf S. 71 des Entwurfs-
textes unter RN 19.1 ff auf.
Auch ist 19.2.2 positiv gegeben.
Aber in 19.2.3 heißt es "... wenn nach Umständen des Einzelfalles die
Schußwaffe zur Minderung der Gefährdung NICHT GEEIGNET oder
NICHT ERFORDERLICH ist".
Wer und nach welchen OBJEKTIVEN Kriterien entscheidet das ? Die lokalen
Behörden sind vorsichtig formuliert überfordert in der Thematik, die
Polizeibehörde hat scheinbar nur die Gefährdungsanalyse zu bestätigen.
Eins ist ganz klar: nach Möglichkeit sollte die Waffe ganz vermieden
werden, sehen wir auch so, aber der konkrete Einzelfall kann sicherlich
unter Abwägung des Für und Wider sinnvoll sein.
Was meinen die Experten ??
Waffenschein i.S. v. § 19 WaffG
in Waffenrecht
Geschrieben
Frage erübrigt sich, dankeschön. Dachten, man hätte es hier mit Juristen zu
tun, die denjenigen, die sich konkret mit dem Thema aus gegebenem Anlaß
beschäftigen müssen, mit praktischem juristischen Wissen helfen könnten. Schönen Tag noch.