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Jurist

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  1. Jurist

    Armbrust-Garten

    Manowar hat das schon fast richtig erläutert. Die Rechtslage ist entlang des WaffG wie folgt: Armbrüste werden im WaffG den Schusswaffen gleichgestellt: WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1.2 Gleichgestellte Gegenstände Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). § 10 WaffG: Erlaubnispflichtig sind bei Schusswaffen bzw. denen gleichgestellten Gegenständen wie Armbrüsten Erwerb, Besitz, Führen und Schießen. Für Armbrüste besteht bei Erwachsenen aber i.E. keine Erlaubnispflichtigkeit: - „Erwerb und Besitz“ gem. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 1.8 freigestellt - „Führen“ gem. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 3.2 freigestellt - „Schießen“ freigestellt gem. Anlage 1, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 3.2 Denn: Mit einer Armbrust wird nicht im Sinne des WaffG geschossen: WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, Dies wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nochmals klargestellt: WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. Ergebnis: Es besteht für Armbrüste also keine Schießerlaubnispflicht. Entsprechend können diese auch außerhalb von Schießstätten geschossen werden, ohne dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 WaffG vorliegen muss (die Bedenken von udobreuer bzgl. der 7,5 Joule sind also unbegründet). Das WaffenG verbietet damit auch keinen Gebrauch der Armbrust auf öffentlichem Grund, hier ist aber insb. § 123 StGB (Hausfriedensbruch, hier insb. Bzgl. befriedetem Besitztum, also insb. umzäuntes Gelände) zu beachten. Freilich ist hier eine Verwendung - wie auch auf privatem Grund - nur erlaubt , wenn keine Personen oder Sache verletzt/beschädigt werden (Strafrecht) oder gefährdet werden (Gefahrenabwehrrecht). Zudem: Kurzfristige eigene Aufbauten zum "Schießen" stellen keine erlaubnispflichtigen Schießstätten i.S.d. § 27 WaffG dar, da nicht „geschossen“ wird und der nur vorübergehende Aufbau für eigene Zwecke kein „Betreiben“ einer Schießstätte begründet.
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