§ 372 (1) AO:
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
Das entsprechende "Verbot" dazu, obwohl das Wort dazu nicht darin vorkommt, aber aus dem Umkehrschluss der Erlaubnis ergibt sich, dass ohne ebensolche eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr in, aus oder durch die BRD verboten ist.
§ 29 (1) WaffG:
(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist
Somit ergibt sich ein Tatvorwurf von § 372 (1) AO i.V.m. § 52 (1) Nr. 2 Buchst. d) WaffG bei der erlaubnislosen "Einfuhr" ("Verbringen" oder "Mitnehmen" sind rechtlich zwei unterschiedlich zu behandelnde Begriffe) von Schusswaffen in die BRD. Das Strafmaß sind sechs Monate bis fünf Jahre.
Somit Hut ab an alle, die die grüne Grenze nur mit einem Zettel, dass sie trainieren gehen (@weissblau), überqueren. Es gibt keine Anmeldepflicht für Schusswaffen beim Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat in die BRD, aber bei einer Kontrolle beim Grenzübertritt (was ehrlich gesagt sehr unwahrscheinlich ist, da weder Zoll noch BuPo die Grenze zu einem Mitgliedsstaat dauerhaft überwachen) müssen alle Dokumente vor Ort sein, da ansonsten ein Strafverfahren gegen denjenigen eingeleitet werden muss.
Aus der Schweiz muss die Schusswaffe als Rückware angemeldet werden, wenn sie vorher ordnungsgemäß innerhalb der EU beim Kauf versteuert worden ist und man bei der vorrübergehenden Ausfuhr einen Nämlichkeitsnachweis bentragt und bewilligt bekommen hat, sofern man keine Rechnung vorweisen kann. Im Übrigen gelten die oben genannten Bestimmungen.