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Chris_90

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  1. Chris_90

    Zoll: Waffe laden

    Hat denn schon mal jemand versucht, jemandem mit einem Serpa-Holster Level 3 die Pistole aus dem Holster zu ziehen? Von vorne und der Seite unmöglich und von hinten nur, wenn der Waffenträger überhaupt nicht mitbekommt, dass jemand in seinen Rücken schleicht und derjenige muss dann auch über die Wegnahmesicherungen wissen. Ist mir zumindest nur bei ca. der Hälfte der Versuche ohne Verkanten in einem Rutsch gelungen.
  2. Es handelt sich um eine Steuerstraftat, deren Verfolgung in die Zuständigkeit des Zolls fällt. Bei der BuPo kann das aber ebenfalls unter die Aufgabe des Grenzschutzes fallen. Das verstehe ich nicht ganz. Was soll denn ein Sachverhalt sonst sein, wenn eine Erlaubnis vorliegen muss, außer verboten? Für verbotene Waffe wird man grundsätzlich keine Erlaubnis bekommen. Ausnahmen bietet der § 40 WaffG. Somit kann ein Verbringen aus einem anderen Staat (EU oder Nicht-EU) nur zu einem Strafverfahren führen. Sobald die Erlaubnis beim Grenzübertritt mitgeführt wird und die im besten Fall auch noch zur vorliegenden Schusswaffe und / oder Munition gehört, ist man aus dem objektiven Tatbestand 'raus. Ohne Erlaubnis (oder auch das Nicht-Mitführen derselben) steht erst mal ein Handeln entgegen eines Verbots im Raum. Ob man das alles auch digital nachprüfen kann, weiß ich allerdings nicht. Aber im besten Deutschland aller Zeiten bezweifle ich das. €dit: Ich muss mich zu meinem Beitrag vom vergangenen Freitag korrigieren, bzw. richtig stellen. Aus einem Drittstaat gibt es immer eine Anmeldepflicht beim Verbringen von Schusswaffen, auch wenn die Papierlage einwandfrei ist (§ 33 WaffG). Bei der Mitnahme aus einem Mitgliedsstaat hingegen nicht.
  3. § 372 (1) AO: (1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Das entsprechende "Verbot" dazu, obwohl das Wort dazu nicht darin vorkommt, aber aus dem Umkehrschluss der Erlaubnis ergibt sich, dass ohne ebensolche eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr in, aus oder durch die BRD verboten ist. § 29 (1) WaffG: (1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist Somit ergibt sich ein Tatvorwurf von § 372 (1) AO i.V.m. § 52 (1) Nr. 2 Buchst. d) WaffG bei der erlaubnislosen "Einfuhr" ("Verbringen" oder "Mitnehmen" sind rechtlich zwei unterschiedlich zu behandelnde Begriffe) von Schusswaffen in die BRD. Das Strafmaß sind sechs Monate bis fünf Jahre. Somit Hut ab an alle, die die grüne Grenze nur mit einem Zettel, dass sie trainieren gehen (@weissblau), überqueren. Es gibt keine Anmeldepflicht für Schusswaffen beim Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat in die BRD, aber bei einer Kontrolle beim Grenzübertritt (was ehrlich gesagt sehr unwahrscheinlich ist, da weder Zoll noch BuPo die Grenze zu einem Mitgliedsstaat dauerhaft überwachen) müssen alle Dokumente vor Ort sein, da ansonsten ein Strafverfahren gegen denjenigen eingeleitet werden muss. Aus der Schweiz muss die Schusswaffe als Rückware angemeldet werden, wenn sie vorher ordnungsgemäß innerhalb der EU beim Kauf versteuert worden ist und man bei der vorrübergehenden Ausfuhr einen Nämlichkeitsnachweis bentragt und bewilligt bekommen hat, sofern man keine Rechnung vorweisen kann. Im Übrigen gelten die oben genannten Bestimmungen.
  4. Kam schon was heraus? Bei der Wiedereinreise nach Deutschland kann dir ohne gültige Legitimationspapiere zum Besitz der Waffe(n) Bannbruch vorgeworfen werden. Davon scheint bisher noch nicht gesprochen worden zu sein.
  5. Behördliche Interna werden dir wohl kaum preis gegeben. Du wirst wahrscheinlich eine allgemeingültige Antwort bekommen. Sie sind dir keine Rechenschaft schuldig. Wenn du noch wüsstest, wie die Corona-Verordnung das behördliche Arbeiten durcheinanderwirbelt, würdest du nicht so herablassend reden. CZM52 hat mit keinem Wort gesagt, dass die Waffenbehörde "gegen" die Probleme arbeitet. Wohl eher kann von einem "mit" ausgegangen werden, denn die Durchsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat schon vorher stattgefunden. Nur wird es nun eben forciert.
  6. Naja, die allgemeine Wahrnehmung der anderen kann schon nachvollziehen, denn selbst die Grundzüge des erlaubten Waffenbesitzes sind innerhalb einer Minute per Internetrecherche gesucht und gefunden. Wikipedia sei Dank, wie ein findiger Benutzer hier auch schon zur Verfügung gestellt hat. Dazu kommt die mehrmalige Aussage, man "sein ein ganz normaler Mensch und geistig gesund im Kopf". Deine Ausdrucksweise lässt mich allerdings eher auf einen Heranwachsenden schließen. Daher --> Troll. Aber das ist meine persönliche Meinung und Ansicht und muss sich nicht mit denen von anderen decken.
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