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onkelfelix

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Beiträge von onkelfelix

  1. Hallo 
    ich wollte bei der Diana LP5 die Dichtung wechseln, da sich die Luftpistole zwar spannen lässt, aber sehr schwach ist.
    Die Endkappe ist demontiert aber weiter komme ich nicht. Laut der Explosionszeichnung sehe ich aber auch nicht diesen roten Ring.
    Kennt sich jemand da aus, wie man weiter demontiert?

    Die Krümel auf dem zweiten Bild waren in der Endkappe

    Unbenannt.png

    Unbenannt1.png

  2. Die Antwort der Behörde auf meine Anfrage(n):

     

     

    Zum Thema Voreintrag/ Erwerbsstreckungsgebot:

     

    Gem. § 10 Abs. 1 WaffG bedarf der Erwerb einer Schusswaffe einer vorherigen Erwerbserlaubnis. Diese gilt ab Erteilung für die Dauer eines Jahres. § 14 Abs. 2 regelt darüber hinaus, dass Sportschützen in der Regel nur zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben dürfen.

     

    Aufgrund der Tatsache, dass Sie dieses Kontingent an erworbenen Waffen im letzten Halbjahr erreicht haben, dürfen Sie momentan keine weitere Waffe erwerben. Dementsprechend erhalten Sie von meiner Behörde vor Ablauf der 6-Monate-Frist auch keine weitere Erwerbserlaubnis.

     

    Ihrer Argumentation, dass ich Ihnen die Erlaubnis auch vorher erteilen könne und es dann in Ihrer Verantwortung liegt, das Erwerbsstreckungsgebot einzuhalten, kann ich daher leider nicht folgen. Wenn es Ihnen gesetzlich nicht erlaubt ist eine weitere Waffe zu erwerben, kann ich Ihnen auch keine Erlaubnis zum Erwerb erteilen, die ab sofort Gültigkeit besitzen würde. Mit anderen Worten: Hätte ich Ihnen heute den Voreintrag in der WBK vermerkt, hätte ich Ihnen eine unrechtmäßige Erlaubnis erteilt, nämlich die, dass Sie ab sofort eine Waffe erwerben dürfen, obwohl Ihnen das momentan nicht gestattet ist.

     

    Sicher haben Sie Recht, dass eine vergleichbare Überprüfung des Gebotes bei der gelben WBK ausbleibt, da diese einige Privilegien mit sich bringt, die vom Gesetzgeber eingeräumt wurden (Waffen- und Munitionserwerb ohne Voreintrag), jedoch stellt dies für meine Behörde keinesfalls eine Berechtigung dar, von nun an (Erwerbs-)Erlaubnisse zu erteilen, die den geltenden Vorschriften widersprechen.

     

  3. Der Repetierer war schon die zweite Waffe.

    Aber nur ein Voreintrag berechtigt mich zwar innerhalb eines Jahres zum Erwerb aber die 2/6er Regel muss ich ja trotzdem beachten. Dies traut mir die Behörde anscheinend nur bei der "gelben" Wbk zu.


    In den vergangenen Jahren wurden mir Voreinträge gestattet, obwohl ich in der Erwerbsstreckung war.

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  4. Ich war gestern bei meiner zuständigen Behörde um einen Repetierer, den ich am 08.12.17 erworben habe, einzutragen. Dies war auch problemlos auf meine "gelbe" Wbk möglich.
    Dann wollte ich eine eine Woche zuvor erhaltene Befürwortung für einen Voreintrag in meine "grüne" Wbk nutzen. Der Voreintrag wurde mir verweigert, mit der Begründung, dass ich mich ja jetzt im Erwerbsstreckungsgebot befinde.
    Die Behörde will nur Befürwortungen eintragen, wenn z.Z. keine Erwerbsstreckung besteht.
    Die Behörde beruft sich darauf, dass Sie mir ja die Erlaubnis zum Erwerb erteilen würde und ich dann das Kontingent (2 Waffen pro 6 Monate) überschreiten könnte.

    Hat jemand schon mal so einen Fall gehabt? Wie seid ihr vorgegangen?
    Kann sich die Behörde auf die Erwerbsstreckung berufen? Ich habe schriftlich, dass meine mein Sachbearbeiter und seine Kollegen das Gesetz so auslegen.
    Gibt es da Auslegungssachen bzw. Ermessensspielraum?


    Bitte keine Angaben zu: meine Behörde handhabt das so und so.
     

  5. Am 3.2.2016 um 15:13 schrieb R4z0rX:

    Hallo,

    ich habe ein Problem mit meiner Waffenbehörde. Aber der Reihe nach...

    Ich habe vor Kurzem zwei Verbandsbescheinigungen beim BDS beantragt und diese auch bekommen.

    Mit diesen Verbandsbescheinigungen bin ich dann zu meiner Waffenbehörde gegangen, um die entsprechenden Voreinträge zu beantragen. Dies ist mittlerweile fast einen Monat her.

    Heute bekam ich einen Anruf von meiner Sachbearbeiterin, die mir mitteilte, dass sie mir erstmal nur einen Voreintrag geben würde weil ich momentan nach Erwerbsstreckungsgebot nur eine Waffe erwerben dürfe. Das ist auch richtig, jedoch sehe ich keinen Grund deshalb den zweiten Voreintrag vorzuenthalten.

    Auf meine Forderung mir doch bitte die gesetzliche Grundlage dafür zu nennen kam lediglich die Antwort, dass dies im Gesetz stünde und ich es ja nachlesen könne.

    Meiner Ansicht nach handelt das Erwerbsstreckungsgebot wie der Name schon sagt, vom Erwerb, d.h. der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Was das mit einem Voreintrag zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.

    Die Begründung der Behörde ist, dass der Voreintrag ja zum Erwerb berechtigen würde und sie mir somit einen Erwerb erlauben würden bevor das halbe Jahr seit der letzten Waffe abgelaufen ist.

    In meinen Augen beinhaltet die Erwerbsberechtigung sowohl den Voreintrag als auch die Einhaltung der 2/6 Regel. Die Einhaltung Letzterer liegt aber mMn. in meiner Verantwortung.

    Auf meinen Hinweis, dass ich aufgrund der gelben WBK theoretisch jederzeit gegen die 2/6 Regelung verstoßen könne und dass dies die Argumentation ad absurdum führen würde, wurde gar nicht erst eingegangen.

    Wie seht ihr das Thema? Ist das Verhalten der Behörde rechtlich in Ordnung?

    Und? Wie ist es ausgegangen?

    Meine Behörde verweigert mir den Voreintrag da ich zur Zeit eine Erwerbsstreckung (2/6) habe

  6. Ein Schützenkollege hatte mit dem Thema auch schon angefangen.
    Er hat mittlerweile seine A und B Schränke verkauft und sich einen 1er Schrank mit Elektronikschloss gekauft. :rotfl2:
    Vorrauseilender Gehorsam....

    Man könnte auch einfach seinen Job kündigen, abharzen und zuhause sitzen.

    Benötige ich dann eigentlich einen Schrank, wenn ich 24/7 im Haus bei den Waffen bin? :lol:

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