james.bravo
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vor 9 Minuten schrieb TTG:
Jetzt ist der 29.09.2023 und keine Aktualisierung?
Der Counter geht bis heute heute 19:00, vorher wird da auch nichts passieren
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Ich zitiere aus der DSB Sportordnung:
ZitatSchusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern
vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen
und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.Damit reicht es aus, das Magazin zu entnehmen, sofern möglich. Ist dies nicht möglich sind die (fest verbauten) Magazine zu entleeren
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vor 45 Minuten schrieb drummer:
Da sonst gleich wieder die Tüpfelscheisser kommen: Nicht das Absehen, sondern Geräte aufgrund eines Absehen.
Zur Quelle hat @raze4711 das BKA bereits zitiert. Ich kann das natürlich nochmal machen, wenn Du ihn bzw. seine Beiträge ignorieren willst:
Ich habe das Merkblatt selbst hier verlinkt. Du hast es anscheinend nicht verstanden oder gar nicht gelesen.
Aus dem BKA Merkblatt:
ZitatSie verfügen regelmäßig über kein Absehen oder sonstige Markierungen zum Anvisieren eines Ziels und auch über keine Montageeinrichtung für Schusswaffen.
In den Absätzen 3.1 und 3.2. wird nicht näher auf ein Absehen eingegangen. Wenn Du nun aus diesen erklärenden Satz ein Verbot konstruieren willst, bist Du falsch gewickelt. Erst durch die Montage auf einer Waffe oder als Vorsatzgerät wird das ganze Waffenrechtlich problematisch. Oder gibt es bereits einen Feststellungsbescheid zu einem Gerät nach Absatz 2.3. des Merkblatts das ein entsprechendes Gerät aufgrund seines Absehens als verboten einordnet?
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vor 2 Stunden schrieb drummer:
Das BKA natürlich! Und jeder der dieser BKA Aussage Gesetzeskraft verleiht.
(Kurz zusammengefasst: Weil ein Absehen keine Montagevorrichtung ist)
Du bist immer noch die Quelle Deines Unsinns schuldig. Wo erklärt das BKA ein Absehen als "verboten"?
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vor 5 Minuten schrieb drummer:
Leute, kauf euch einfach ein Pulsar Thermion. Sobald das BKA das mitbekommt, wird euch klar werden wo diese Behörde sich vom Waffengesetz verabschiedet hat. Ich habe die entsprechenden Begriffe ja bereits zitiert.
(Kleiner Hinweis, für diejenigen die noch auf dem Schlauch stehen: Das Thermion hat - wie besipeislweise eine Stabtaschenlampe - keine Montagevorrichtung für Schusswaffen.)
Ohne jeglichen Nachweis Deinerseits, wirlich nur dummes Stammtischgeschwätz
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Wo genau vermischt das BKA diese Themen?
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Da es sich bei dem Monokular nicht um ein Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatz handelt, ist es auch nicht verboten. Das Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen gibt hier nähere Details.
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vor 3 Minuten schrieb Markus13:
Der MUT passt ja perfekt ins „Bedürfnis“
Finde generell einen Leatherman auf dem Schießstand sehr praktisch. Natürlich braucht man ihn nicht immer aber ich habe ihn auch schon öfters vermisst.
Visier nachstellen, Störung beseitigen, kleine Reparatur an Fallplattenanlage, Schlitze für Scheiben schneiden, etc
ja, TOP Tool. Aber die Frage ist ja auch ob ich das Ding am Mann führe oder im Range Bag hab (wenn verschlossen kein führen). Selbst wenn so im Range Bag, wäre das auch einfacher zu "rechtfertigen", analog zum Messser (>12 cm) im Angelkoffer.
Aber wie bereits geschrieben, kommt es später auf die Polizei und die Juristen an. Ich hatte die letzten Jahrzehnte da keinerlei Probleme
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Hier erstmal der Gesetzestext:
Zitat§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten- 1.
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Anscheinswaffen,
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Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
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Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
(2) Absatz 1 gilt nicht- 1.
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für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
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für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
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für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.Eine einhändig öffenbare und feststellbare Klinge eines Multitools, fällt unter Abs. 1 Satz 3. Dieser ist nach Abs. 2 Satz 3 nicht anzuwenden beim "berechtigen" Interesse. (Erklärung in Abs. 3). D.h. erst mal wäre im Rahmen der Sportausübung (Schießsport)ein berechtigtes Interesse anzunehmen, ebenso beim Camping. Das Problem liegt daher eher dabei einem kontrollierendem Beamten das ganze Stichhaltig erklären zu können, bzw. beim Einzug des Multitools ggf. dem Richter klar zu machen was die hier die Intention des Gesetzgebers war. Leider wird dies sehr unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern gehandhabt. Auch solltest Du Dir die Frage stellen ab wo die "Sportausübung" beginnt...
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Ich war mal so frei Dich auf der Webseite abzumelden... Du hast die SessionID mitgepostet, dies hätte mir erlaubt Personendaten einzusehen, Daten zu ändern etc. Sinnvollerweise solltest Du auch beim Betreiber der Webseite einen Vorfall melden. Ggf. konnten in den 3 Stunden noch weitere Personen dies tun. (Damit hätte der Betreiber einen Datenschutzvorfall)
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Neues von der SHOT SHOW 2024
in Allgemein
Geschrieben
Der junge Mann dürfte sogar eine Waffenhandelslizenz (in AT) haben.