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Loki72

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Beiträge von Loki72

  1. vor 13 Minuten schrieb Sal-Peter:

    Menschen, die so sind, wie du dich hier im Forum gibst, haben mein tiefes Mitgefühl für ihr armes Leben.

    Für die ist mir meine Lebenszeit zu schade, die gebe ich lieber für Menschen und dinge aus, die mir Freude machen.

    In deinem Benutzerkonto gibt es die Möglichkeit Benutzer zu ignorieren. Dann wird dir deren Unsinn nicht mehr angezeigt 😉

    • Wichtig 1
  2. vor 1 Stunde schrieb CiscoDisco:

    Nein auch bei grüner WBK mit Voreintrag ist unabhängig von der Stempelung in der WBK noch keine Munitionserwerbserlaubnis aktiv.

    Das heißt, erst wenn du die Waffe erworben hast und danach bei der Behörde eingetragen lassen hast, dann kannst du Munition kaufen.

    Wie kommst du darauf?
    Das widerspricht meiner Erfahrung und der meiner Schützenkameraden.

    Mit dem Erwerb der Waffe auf grüne WBK ist der gleichzeige Munitionserwerb möglich.

     

    Wenn das so wäre, dann dürfte die Waffenbehörde vorab keine Munitionserwerbserlaubnis einstempeln, sondern erst dann, wenn die WBK zur Eintragung vorgelegt wird.

  3. vor 2 Stunden schrieb CiscoDisco:

    Nun fragt er einen freundlichen Schützenkameraden ob er ihm zum nächsten Schießstandbesuch die für seinen Repetierer passende Munition mitbringen könnte[...]

    Wäre schön, aber die allermeisten schießen andere Kaliber.

     

    Ich habe schon gesucht, aber keinen Hinweis gefunden, WER denn nun tatsächlich die Eintragung in die WBK vornehmen kann/muss.

    Es ist doch widersinnig, dass man mit der gelben WBK in diesem Fall schlechter gestellt ist, als mit der grünen.
    Bei grün holt man sich den Voreintrag nebst Munitionserwerbserlaubnis und kann beim Händler beides gleichzeitig erwerben.

    Bei gelb rennt man zweimal zum Händler? Zumal der eine Stunde entfernt sitzt.

  4. Moin,

     

    ich will mir eine Repetierer auf gelb holen und habe beim Händler angerufen.
    Die Waffe will er mir schon verkaufen, aber keine Munition dazu, denn er darf mir nur Munition verkaufen für Waffen, die in der gelben WBK eingertragen sind - und den Eintrag darf er ja selbst nicht mehr vornehmen, das machen jetzt die Behörden.

     

    Er hat ja recht, so steht es auf der gelben WBK.

     

    Aber die Folge ist jetzt, dass ich die Munition zur Waffe erst in ein paar Wochen/Monaten erwerben kann - je nachdem, wie schnell/langsam mein SB ist.

    Schöne Scheibe!

     

    Mir war das gar nicht bewußt, dass es so läuft, seit die Ämter die Eintragungen machen.

  5. vor 42 Minuten schrieb Bounty:

    Geht das nur mir so, oder ist der Fritze herzlich wenig kritisch und außer den noch nicht geklärten Formalien bei der Registrierung (mit Nachweis Bedürfnis dafür) neuer wesentlicher Waffenteile ist das neue Gesetz ja eigentlich ganz in Ordnung?

    Die de­s­pek­tier­liche Bezeichnung missfällt mir, denn ich habe durchaus Respekt vor dem Mann.

     

    Aber in der Sache hätte ich mir durchaus eine kritischere Darstellung durch ihn gewünscht.

    Eben weil die Zielgruppe eher keinen Bezug zum Waffenrecht hat. Da hätte man deutlicher herausstellen können, dass DE in der Umsetzung über die EU-Vorgaben hinausgeschossen ist und dass die Verschärfungen ungeeignet sind, um vor Terrorismus zu schützen.

  6. Meines Wissens gibt es keine Frist. Du kannst höchstens nach mindestens 3 Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen. Aber Erfolg wirst du damit m. E. kaum haben, denn die Waffenbehörde ist ja nicht untätig. Die wartet selbst auf Antwort vom VS.

     

     

    Zitat

     

    § 75 [Untätigkeitsklage] VwGO

    1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

     

     

    Ich habe die Schleife mit dem VS bereits durchlaufen. Bei mir hat es 66 Tage gedauert. Aber das hilft dir natürlich nicht.

     

     

  7. I have a dream:
    1x Berlin von demonstrierenden LWBs komplett blockiert. DANN würde was werden. Dann würde man uns hören.
    Alles darunter ist vertane Zeit&Geld. Da lacht sich das Gericht schief über ein paar armseelige Paragafenreiterlein, die große Linie ist vorgegeben. Glaubt denn hier wer, die Gerichte wären unabhängig???
     
    Wir.
    Haben.
    Fertig.
    Genau diese Einstellung ist ein Teil des Problems.
    Bloß nix machen, bringt sowieso alles nichts.
    Lieber weiter träumen.
    Schlaf gut!
    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 1
  8. vor 18 Minuten schrieb cartridgemaster:

    Mit solchen Feststellungen wäre ich sehr zurückhaltend.

    Im ärmsten Land Europas gibt es viele Menschen, die haben weniger als 50,- € um für eine Woche ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Kannst du für dich gerne so handhaben, wenn es dir beliebt.

     

    Bei den hier angesprochenen Sportschützen, Jägern und Sammlern mache ich mir da keine Sorgen.

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