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LovelyDevil

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Beiträge von LovelyDevil

  1. Danke an alle für die Beiträge!

     

    Ich habe mich nun entschlossen, es zu behalten und bin mal gespannt was sich in der Community noch erreichen lässt :)

     

    Scheinbar ist das Interesse auf jeden Fall da und laut Jörg gibt es Tausende Besitzer dieser Teile in DE und ich kann mir nicht vorstellen, dass die ihre 2000€ Geräte einfach so abgeben möchten.

     

    Könnte sich für einen Verein also schon lohnen. Laut Jörg lässt sich das Teil auch nach dem 01.09.2021 behalten und weiterverkaufen, indem es auseinandergebaut und als Teileset verkauft wird. Dann wäre zumindest auch der wirtschaftliche Schaden nicht zu groß.

     

    Also heißt es nun abwarten und Tee trinken :) 

  2. vor 1 Stunde schrieb stefan17:

    Und genau der hat geraten, schnell noch eines zu kaufen....

     

    An den TE

    Schick den Kram zurück und lass dir das Geld geben und kaufe dir eine anständige Armbrust dafür.

    Den Rat hat er aber soweit ich weiß vor Verkündung des Gesetzes gegeben...

    Wenn ich nur sicher wüsste, ob nun der 20.02. oder der 01.09. das Datum des Altbesitzes kennzeichnet 😕 ...zumindest hab ich nun schon Gruppen gefunden, die versuchen wollen die Disziplin anzumelden bzw einen Verein zu gründen.

    • Wichtig 1
  3. Am 13.5.2020 um 14:27 schrieb Sachbearbeiter:

    Die Aussage des BVA basierte wahrscheinlich auf der ursprünglichen Formulierung des § 58 Abs. 20 WaffG, in welcher fälschlicherweise der 20.02.2020 stand (inzwischen korrigiert auf 01. September 2020). Die Auskunft war natürlich damals schon falsch, weil die Neuregelungen im § 58 WaffG bekanntermaßen erst zum 01.09.2020 in Kraft treten. Und auch ab da macht sich (erst mal) niemand strafbar, wenn er das Teil behält.

     

    Hier nämlich die Regelung dazu:

    "Hat jemand am 01. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät (eigener Hinweis: bei welchem in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann) besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."

    Wie in solchen Fällen ein ausreichender Sachkunde- und Bedürfnisnachweis erbracht werden kann, ist eine spannende Frage. Ich gehe mal davon aus, dass im Laufe der Zeit zu diesem Thema noch was "von oben" kommen wird.

     

     

    Wo findet man denn diese korrigierte Fassung? Ich finde immer noch nur die alte mit dem 20.02.2020

  4. vor 37 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Hast du erfahren, was als Bedürfnisnachweis anerkannt wird?

    Man muss ja nicht an alles den Maßstabd Sportordnung und Häufigkeit anwenden.

     

    Für das Pfeilschussgerät ist meiner Erinnerung kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Ich meine nur die Erlaubnispflicht gelesen zu haben.

    Wo kann ich das herausfinden? Und was bedeutet das dann für mich?

     

    Ich müsste es spätestens morgen zurückschicken, wenn ich mein Geld wiederhaben will :D deshalb bin ich gerade echt hin- und hergerissen...

     

    Help😂

  5. Am 13.5.2020 um 14:27 schrieb Sachbearbeiter:

    Die Aussage des BVA basierte wahrscheinlich auf der ursprünglichen Formulierung des § 58 Abs. 20 WaffG, in welcher fälschlicherweise der 20.02.2020 stand (inzwischen korrigiert auf 01. September 2020). Die Auskunft war natürlich damals schon falsch, weil die Neuregelungen im § 58 WaffG bekanntermaßen erst zum 01.09.2020 in Kraft treten. Und auch ab da macht sich (erst mal) niemand strafbar, wenn er das Teil behält.

     

    Hier nämlich die Regelung dazu:

    "Hat jemand am 01. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät (eigener Hinweis: bei welchem in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann) besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."

    Wie in solchen Fällen ein ausreichender Sachkunde- und Bedürfnisnachweis erbracht werden kann, ist eine spannende Frage. Ich gehe mal davon aus, dass im Laufe der Zeit zu diesem Thema noch was "von oben" kommen wird.

     

     

    Ah das ist schonmal sehr aufschlussreich! Ich dachte tatsächlich die Fassung mit der Frist am 20.02.2020 sei aktuell.

    Sollte ich es dann eher behalten und abwarten, welche Infos "von oben" kommen oder lieber zurückschicken? Was ratet ihr mir?

  6. vor 28 Minuten schrieb daimler01:

    Eine Straftat hast du bisher nicht gemacht, das ist genau so wie bei uns mit den Magazin Beschränkung da wissen wir auch noch nicht ganz genau

    wie der Gesetzgeber es denn nun genau haben will von uns, denn die neuen Gesetzgebung kann man zweideutig sehen, hat dein Pfeilabschussgerät

    über 7,5 J was ich mal annehme ist es ab September 2020 eintragungspflichtig ! Eine WBK must du bei deiner Waffenbehörde beantragen aber vorab

    musst du eine Staatliche Sachkundeprüfung ablegen wie wir Sportschützen auch, in ein Verein eintreten der Armbrustschiessen und eventuell auch noch

    mit Pfeilabschussgeräte hantiert, da wirst du aber lange suchen müssen. Um dich ab September diesen Jahres nicht strafbar zu machen und du

    bis dahin kein Verein gefunden hat der diesen Sport nachgeht und du keine WBK hast, würde ich das Gerät schnellstens bei eGun verkaufen.

    Vielen Dank erstmal!

    Also die WBK Beantragung hat dann also nicht die Frist bis 2021 wie mir der Mitarbeiter da gesagt hat?

    Denn rein theoretisch wäre es dann von der Dauer mit dem Verein ja noch möglich eine entsprechende Übungsstundenanzahl anzuhäufen oder nicht?

     

    Irgendwie alles ganz komisch...Was ist mit einer Ausnahmegenehmigung? Eher nicht so aussichtsreich?

  7. Hallo zusammen!

     

     

    Ich kenne mich leider nicht so gut aus und wollte mich deshalb hier mal erkundigen zu den Änderungen im Waffenrecht bezüglich der Pfeilabschussgeräte.

     

    Was passiert mit Geräten, die nach Februar gekauft worden sind? Kann man diese anmelden?

     

    Wenn ja, mit welchem Bedürfnis? Hab schon nach Vereinen gesucht, aber dafür gibt es ja keine speziellen Disziplinen, die jetzt ein Bedürfnis rechtfertigen würden.

     

    Gibt es sowas wie das wirtschaftliche Bedürfnis? Oder gab es mal ähnliche Fälle in der Vergangenheit? Warum können die Geräte dann jetzt noch legal gekauft werden, wenn man sie dann im September abgeben muss?

     

    Ich hab jetzt schon bei zwei Stellen angerufen, die mir beide was anderes mitgeteilt haben. Das BVA für waffenrechtliche Erlaubnisse meinte zu mir, ich hätte damit schon eine Straftat begangen, dass ich das Gerät nach Februar gekauft habe, ich solle aber nochmal bei der zuständigen Behörde für meinen Landkreis nachfragen. Und als "persönlicher Tipp", solle ich denen nicht sagen, dass ich eines gekauft hätte.

    Die Behörde des Landkreises wiederum meinte, sie wissen bis jetzt leider gar nichts und auch nicht welche Bedürfnisse es da geben würde. Und er kann mir keinen Rat geben, ob ich das Ding nun behalten und abwarten oder versuchen solle es schnellstmöglich wieder loszuwerden. Er meinte zudem, dass die Beantragung dann bis September 2021 möglich sei, aber der Besitz ab September 2020 strafbar. Hä?

     

    Heißt das, ich könnte eventuell bis 2021 durch z.B. Verbände, die eventuell das Sportschießen mit solchen Geräten erlauben, ein Bedürfnis nachweisen? Oder muss ich das bis 2020 schon haben? Braucht es dafür eine eigene Wettbewerbsdisziplin, um als Sportschießen durchzugehen? Und der Sachkundenachweis, Aufbewahrung etc., bis wann muss ich das nachweisen? 

     

    Ich hab keine Ahnung, die Leute in den Behörden haben wohl keine Ahnung, also wie soll man nun wissen, was man nun kann/darf/muss und was nicht?

     

    Mir ist natürlich bewusst, dass man hier dann auch nicht mehr sagen kann. Aber vielleicht gibt es ja Sachkundige im Bereich Waffenrecht oder ähnliche Beispiele aus der Vergangenheit, die sich übertragen lassen.

     

    Danke schonmal und LG!

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