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Kiwi38

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  1. danke für eure antworten. aber für mich dummy noch einmal: wäre es, unabhängig vom sportlichen schießen okay, wenn ich ein großes magazin für 25 schuß z. b. zum testen des gewehres oder was auch immer, auf dem schießstand benutzen würde?
  2. ich habe zwei originalmagazine, die auf 10 schuß begrenzt sind und wesentlich kürzer als das "große" magazin sind. die wurden mit der waffe geliefert. also denke ich, dass diese "legal" sein müssten. diese magazine sehen genauso aus, wie die im sportwaffenshop. andere gibts leider nicht in dieser größe. und über das thema magazingehäuseverbot will ich gar nicht reden. ich versteh es einfach nicht. ich glaube mittlerweile, dass es die politiker selber auch nicht mehr verstehen
  3. wo soll mir das aufgefallen sein? im §6 AWaffV steht nichts über zentralfeuer- bzw. randfeuerpatronen
  4. wobei natürlich auch bei KK der §6 gilt mit 10 Schuss beim sportlichen Schießen das ist schon klar, aber ich muss das gewehr einschießen, munition testen etc. ist also kein sportliches schießen
  5. vielen dank für deine spontane reaktion. woher hast du diese information? ich bin die gesetze durchgegangen, habe aber nicht entsprechendes gefunden
  6. Hiiiiiiiiiiiiiilfe Wer kann mir weiterhelfen? In einem YouTube-Video zum Thema Waffenrechtsverschärfung wurde im Brustton der Überzeugung mitgeteilt, dass für halbautomatische Gewehre die Magazinbegrenzung auf 10 Schuß nicht gilt. Ist dies nun so richtig oder nicht? Zur Info: Ich besitze ein StG 44 .22 lr von GSG Bitte helft mir (evtl. mit Bennenung der gesetzlichen Grundlage). Vielen Dank
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