Ja eine Schenkung oder ähnliches zu Lebzeiten ist praktischer und wird auch erfolgen, aber dies kann nicht mit allen Waffen erfolgen, aufgrund von Bedürfnis etc. (Er will seine Waffen nicht an fremde Personen verkaufen.)
Zum Thema Vermächtnis und Bedürfnis:
Das Erbenprivileg
Nach § 20 WaffG wird der Erbe von Waffen privilegiert, da er zwar die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen muss, jedoch kein Bedürfnis oder Sachkunde im Sinne des § 4 WaffG aufweisen muss. Dieses Erbenprivileg gilt in personeller Hinsicht auch für Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte, jedoch in sachlicher Hinsicht nicht für Munition, es sei denn der Erbe ist Sportschütze, Jagdscheininhaber oder hat eine besondere behördliche Munitionserlaubnis. Ist dies nicht der Fall, ist die Munition (genau wie nicht gewollte Waffen) innerhalb einer angemessenen Frist an den Fachhandel oder andere nachweislich Berechtigte zu übergeben. (https://www.die-jagdrechtskanzlei.de/de/waffenrecht/erbrechtliches/)
Dies wurde mir auch von einem anderen Anwalt bestätigt.
Wie Raze schon geschrieben hat, entschädigen muss man nicht.
Für ein Vermächtnis ist auch immer ein Testament notwendig, einfach ein Schreiben XY soll meine Waffen bekommen, funktioniert nicht.
Natürlich werden bei mir noch Termine zur weiteren rechtlichen Beratung erfolgen. Wenn alles erklärt ist, gebe ich gerne Bescheid, wie das alles geregelt worden ist.
Gruß