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Daglfinger

WO Silber
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Beiträge von Daglfinger

  1. vor 5 Minuten schrieb ASE:

     

    Nein. Freie Sportschützen werden nicht nach §14 privilegiert, dieser Paragraph ist ausschließliche für die organisierten Schützen vorbehalten.

    ...

     

    Es ging mir um den markierten Teil Ziffer 8.1.1 WaffVwV -->

     

    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z.B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt.

  2. vor 12 Stunden schrieb Axel Junghans:
    §14.3.
    die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
     
     
    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z.B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt.

    Der Passus bezieht ausdrücklich auf Fallkonstellationen ausserhalb §14 des Waffengesetzes, z. B. wie dort erwähnt nämlich unorganisierte Schützen. Ansonsten gilt §14 uneingeschränkt mit dem Grundkontingent 2KW und 3 HA LW.

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  3. Das würde ich mit dem Standbetreiber klären. Ich seh kein Problem darin, solange die Standordnung befolgt wird, wie z. B. Verwendung von Nontox Munition oder Verbot von Wadcutter. 

     

    Wenn bei uns ein Schütze eine HK SP5 mit Schalli auspackt frage ich nach seinem Jagdschein (wenn ich ihn nicht schon kenne) und gut ist.

     

    Eine Meisterschaft unterliegt natürlich wieder der jeweiligen Sportordnung, aber danach hattest du ja nicht gefragt.

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  4. vor 29 Minuten schrieb switty:

    Ok, wenn Du auf meinen Friedensvorschlag nicht eingehen willst: Mangels genauer Definition des Gesetzes ist auch eine Plastiktüte eine Behältnis, wenn gleich das kein besonderes schönes sein mag. Aber m.E. ist das besagte Plastiktüte mit Kabelbinder grundsätzlich geeignet, da die Waffe nicht lose rumfliegt (ein verschlossenes Behältnis ist erstmal alles, in was man Dinge reintun kann und welches am Ende zugemacht werden kann). Um das in Kontext zusetzen, sogar scharfe Waffen darf in einem verschlossenen Behältnis mit Kabelbinder transportieren. Deine viel gelobte Kassette" ist da übrigens bzgl. des Wegnahmerisikos nicht viel besser, denn auch die kann ich nämlich ohne weiteres wegnehmen. Wichtiger wäre es wohl, die Plastiktüte oder meinetwegen auch Kassette nicht im Hausflur liegen zu lassen, sondern vielleicht etwas versteckt im Schrank.

    "Gegen Wegnahme sichern", ich denke es gibt nichts Schlechteres als eine durchsichtige Plastiktüte. Plastiktüten gibt man Kunden mit, die etwas mitnehmen wollen. Du kannst deine Sichtweise gerne dem zuständigen Richter erklären, wenn die Sachen abhanden gekommen sind. Den Ratschlag hier einem verunsicherten Neuling zu gegen finde ich verantwortungslos.

     

    PS: noch was zum Transport, da ist die gesetzliche Forderung doch eine andere. Da soll die Waffe vor Dir und schnellem Zugriff geschützt werden. Bring das bitte nicht immer durcheinander. 

  5. vor 15 Minuten schrieb switty:

    OK, fair point. Einigen wir uns doch darauf: zum Transport (ohne KWS) wärs OK, genauso wie das Küchenmesser mit 30cm Klingenlänge :D Da muss man nur aufpassen, das durch die Messerklinge kein Loch in die Tüte geschnitten wird :hi2:

    Einigen geht leider nicht, die Frage des TE war:

     

    ...Aber kann ich Z.B. eine Geldkassette nehmen und da die Magazine und die Schreckschusswaffe  gemeinsam darin lagern?? ...

     

    Und Du schreibst was von Plastiktüte und Kabelbinder?

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