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marc_d

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Alle Inhalte von marc_d

  1. Bitte meine Posts richtig lesen und nicht nur um des Postens Willen hier irgendwas schreiben. "Mich irritierten" heißt Vergangenheit und im weiteren habe ich erläutert, warum ich zu der "irrigen Annahme kam" Das Thema ist für mich geklärt und bedarf keiner weiteren Ausführung.
  2. Wieso, ist doch jetzt alles geklärt?Mich irritierten die widersprüchlichen Altersangaben und weiterhin die Begrifflichkeit "eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person". Das ist im Schießsport offensichtlich etwas anderes, als das was ich bisher aus meiner Vereinstätigkeit kannte, dort bezieht sich das ausschließlich auf den Jugendschutz. Ich ging davon aus, dass das grundsätzlich bei jeder Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt, anscheinend können aber Vereine oder Organisationen selbst bestimmen, wie sie mit dem Thema Jugendschutz umgehen, sprich ob sie z.B. ein erweiterte Führungszeugnis fordern und ggf. bis zu welchem Alter der betreuten Kinder.
  3. Mir ging es nicht um die Jugendbasislizenz, sondern um die Definition einer "Zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person" im Kontext des Schießsports. Im Verein meines anderen Hobbys ist bei der Arbeit mit Jugendlichen unter 18. das erweiterte Führungszeugnis erfoderlich, deshalb ging ich davon aus, dass das grundsätzlich für alle gleichgelagerten Situationen gilt. Allerdings habe ich dort jetzt einmal nachgelesen, das ist offensichtlich eine Regelung die vom Verein so getroffen wurde: https://www.darc.de/der-club/referate/ajw/erw-fuehrungszeugnis/#c159128
  4. Danke für die Antworten, dann scheint das beim Sießbetrieb so zu sein. Ich dachte nur irgendwie, dass grundsätzlich bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, also bis zum 18 Lebensjahr die Eignung der Aufsichtsperson nachgewiesen werden muss (erweitertes Führungszeugnis).
  5. Hallo, ich lerne gerade für die Sachkunde in finde zu diesem Thema scheinbar widersprüchliche Infos. Bis zu welchem Alter der Kinder und Jugendlichen beim Schießen bedarf es einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson? Aus dem Bauch würde ich sagen natürlich 18. Aber beim DSB finde ich diese zwei Formulierungen: Schießen für Kinder (bis 14 Jahre) und für Jugendliche bis 16 Jahre nur gestattet, wenn dies unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person stattfindet. und: Das Schießen darf für Druckluftwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person. Frage aus aktuellem Fragenkatalog: In welchem Alter darf ein Jugendlicher auf dem Schießstand ohne Obhut des/der Sorgeberechtigten oder der Aufsichtsperson mit einem Kleinkaliber-Match-Gewehr schießen? Richtige Antwort: 17 Was ist denn nun richtig? Gruß Marc
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