Hallo zusammen,
wir haben in Kürze mal wieder wie üblich alle 4 Jahre eine Standabnahme. Da der Schießstandsachverständige vor einem Jahr eine Teilabnahme wegen einem anderen Umbau gemacht hat und deswegen bei uns war, teilte er uns schon vorsorglich mit dass unsere Lüftungsanlage (Abluft / überhalb der Schützen und im teilgedeckten Bereich bei ca. 7 m) so nicht mehr zulässig wäre und wir diese ändern müssten in eine Zuluftanlage. Zu diesem Termin zur Teilabnahme kam dann auch der Lüftungsbauer, der damals (1994) die Abluftanlage installiert hatte. Mit diesem besprach der Sachverständige dann auch die notwendigen Änderungen.
Kurz zu unserer Schießanlage: wir haben 2 x 100m und 6 x 50m, zugelassen für Schwarzpulver und Großkaliber, sowie 5 x 25m mit der gleichen Zulassung. Beide Anlagen liegen nebeneinander und haben eine Teilüberdeckung bis auf 10m (also bis zur zweiten Blende), innerhalb ist alles entsprechend mit Schallschutz versehen.
Das Angebot des Lüftungsbauers hat uns dann doch etwas geschockt. Ausgelegt wurde eine Zuluft für beide Anlage von rund 15000 m³/h. Dies geschah nach den Angaben des Sachverständigen.
Ich habe mir jetzt mal die Schießstandrichtlinien (Stand 23.Juli 2012) angeschaut und bin über verschiedene Punkte gestoßen die mich etwas stutzig werden lassen (immer entsprechende Auszüge):
§2.1 Bauarten der Schießstände
- Offene Schießstände mit teilweiser Umschließung der Schießbahn
Bei dieser Bauart, auch als „teilgedeckter Schießstand“ bezeichnet, besteht neben der Umschließung des Schützenstandes zusätzlich eine Teileinhausung der Schießbahn über 5 m Länge (ab Feuer-/Schießlinie) hinaus (Nummer 4.6).
§4.6 Teilgedeckte Schießstände
Bei teilgedeckten Schießständen handelt es sich um solche, bei denen eine Teileinhausung der Schießbahn weiter als 5 m ab der Feuerlinie gebaut ist.
Für teilgedeckte Schießstände gelten grundsätzlich die Bestimmungen, die auch für offene Anlagen herangezogen werden. Zu beachten sind im Wesentlichen die Anforderungen an die im überdachten Teil des Schießstandes einzubauenden schallabsorbierenden Bekleidungen hinsichtlich ihrer Baustoffklasse (in der Regel mindestens schwerentflammbar nach Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102, Teil 1).
§5.7.1 Allgemeines
Bei teilgedeckten Schießständen mit einer Umschließung der Schießbahn über die erste Hochblende (bzw. eine Länge von 5,00 m) hinaus ist es in der Regel erforderlich, zumindest eine aktive Zuluftmöglichkeit vorzusehen. Diese ist so auszulegen, dass eine Luftströmung in Richtung der freien Öffnung der Schießbahnüberdachung erfolgt und keine Rückströmungen auftreten können.
Wenn ich jetzt diese Passagen richtig interpretiere heißt das für mich, dass wir die gleichen rechtlichen Bestimmungen haben wie bei einem offenen Stand und wir ausschließlich eine aktive Zulufteinrichtung benötigen, die im Überdruckbereich arbeitet. Vor der Größe der Überdruckeinrichtung bzw. Strömungsgeschwindigkeiten ist hier nirgends die Rede. Auch die Strömungsgeschwindigkeit von 0,25m/s ist nur definiert in geschlossenen Raumschießanlagen.
Da diese Situation ja sicherlich nicht nur uns betrifft (alleine bei uns im Schützenkreis fallen mir mal auf Anhieb 5 Schießstände anderer Vereine ein die auch diese Teilüberdachung haben), gibt es ja sicherlich jemanden der dies schon mit seinen Schießstandsachverständigen "durchgekaut" hat und hier zu entsprechenden Lösungen gekommen ist.
Über entsprechende Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar! Danke und Grüße!