Also, ich will die Sache nicht überstrapazieren, aber vielleicht hat ja jemand Spaß daran, die Urteilsbegründung https://openjur.de/u/145417.html mit mir zusammen auseinanderzupflücken. Kurz den Fall zusammengefasst: Ein WBK-Besitzer (Kläger) lässt sich VOR dem Inkrafttreten der Novelle einen Voreintrag für 4mm20 anlegen, kauft dann eine aus 9x19 konvertierte 4mm-Pistole und will sie NACH Inkrafttreten der Novelle eintragen lassen, was ihm mangels Bedürfnis vom SB (Beklagter) verweigert wird. Es wird einer Argumentation stattgegeben, die im Wesentlichen behauptet, dass der VOREINTRAG - nicht hingegen die Eintragung - Berechtigung für zugleich zum Erwerb und Besitz ist. OK. Aber bei der Argumentation, warum dieser zeitlich nicht begrenzt ist, und auch die Neuregelung hier nicht greift, versteh ich nur noch Bahnhof.
Ich denke, der entscheidende Passus ist:
So weit, so gut.
Auch da kommt mein beschränktes Hirn noch mit.
Was soll das sein? Eine Art vorläufiger Eintragung vielleicht?
Hmm. Muss er meiner Meinung nach auch nicht.
Das ist mein Problem: Wieso hat die Anlage hier keine Priorität? Versteht das jemand?