Ob das Führen des Messers nun idiotisch war oder nicht, ist vollkommen irrelevant für die Beurteilung der Frage.
§ 5.1.2 WaffG ist da leider recht schwammig formuliert, da es in diesem Teil der Vorschrift darum geht, das Tatsachen eine "Annahme rechtfertigen". Des Weiteren wird im 5.1.2 nicht explizit von Straftaten gesprochen sondern nur von Tatsachen - das bedeutet, dass hier auch eine OWI zum Zweifel an der Zuverlässigkeit führen kann.
Sitzt auf der Behörde ein Sachbearbeiter, der - mal ganz platt ausgedrückt - absolut keinen Bock auf Leute hat, die warum auch immer, mit nem Springmesser durch die Gegend rennen, wird er mit großer Sicherheit die Zuverlässigkeit für die kommenden 5 Jahre in Frage stellen. Aus Sicht der Behörde ist bei negativer Entscheidung ein Anwalt in dem Fall immer ein "Angriffsinstrument" - und das wär in diesem Fall absolut kontraproduktiv.
Lehnt die Behörde die Erteilung der Erlaubnis nämlich weiter ab, kann es nur vor Gericht entschieden werden - und da kann der Richter in dem Fall eigentlich nur für die Behörde entscheiden, weil ja faktisch eine klare Begründung der Annahme des Sachbearbeiters vorliegt - nämlich der offizielle Vorgang beim Staatsanwalt.
Mein Rat: Sofort zum entsprechenden Sachbearbeiter bei zuständigen Waffenbehörde gehen. Schießbuch vorlegen, Nachweis über die bisher erreichten Ziele mitnehmen, Nachweis Vereins-und Verbandzugehörigkeit mitnehmen. Den Sachverhalt klar erläutern. Nicht rumsabbeln, nicht rausreden, es so schildern, wie es ist - und offen und klar fragen, ob und wenn ja wie, sich der Sachverhalt auf die Zuverlässigkeit auswirken könnte. Nur dann, wenn das Gespräch mit dem Sachbearbeiter erfolgt ist, hast du die entsprechenden Daten, die du für dein weiteres Vorgehen brauchst.
Also - nicht weiter rumjammern sondern antreten und ausfechten.