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Locke74

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  1. Das Hauptproblem ist leider, dass viele (angehende) Sportschützen keine Motivation haben, dass Waffengesetz kennen zu lernen und vor allem auch zu verstehen. Keine Ahnung, ob sie Angst davor haben oder was auch immer - aber wenn man in D mit erlaubnispflichtigen Waffen hantieren will, sollte man auch die Rechtsgrundlagen kennen. Ich selber wurde auch niemals von meiner Waffenbehörde herablassend oder fragwürdig behandelt, das ist seit mittlerweile über 20 Jahren eine Geschichte auf Augenhöhe. Ich weiß, was ich darf und was nicht, mein SB weiß was er mir erlauben kann und was nicht. Und ganz ehrlich, ich war nie der Meinung, dass ich zu wenig Waffen im Schrank hatte. Fakt ist aber auch: Wär ich dem einmal mit dem Anwalt gekommen, wär das Verhältnis definitiv anders. Aber vielleicht bin auch zu altmodisch....scheint heutzutage ja fast zu guten Ton zu gehören, auf alles und jeden mit dem Anwalt loszugehen.
  2. Genau so hab ich es gemeint. Das Vergehen ist aktenkundig und wird aktuell verfolgt. Sollte eine Straftat vorliegen, könnte der Anwalt auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken, aber in diesem liegt eine Ordnungssache an. Die wird nie und nimmer eingestellt, weil die Faktenlage glasklar ist. Der TE ist erwischt worden und fertig - das Ding ist um, da kann man lamentieren wie man will. Die Angelegenheit kann also nur aktiv, in Zusammenarbeit mit der Behörde "entschärft" werden. Was bitte, und jetzt mal konkret, soll der Anwalt hinsichtlich der drohenden Unzuverlässigkeit nach 5.1.2 unternehmen? Was soll er machen? Außer ne Rechnung an seinen Mandanten schreiben. Der Anwalt bekommt die Ordnungssache nicht vom Tisch und die Auffassung des entsprechenden Sachbearbeiters ändert er erst recht nicht. Also - was jetzt? Was soll der Anwalt machen? Konkret bitte...
  3. Für "entwaffnende Ehrlichkeit" sorgt in dem Fall die Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Antrag so oder so. Aber jeder, wie er meint... Schickt ihr den TE mal fein zum Anwalt, dann werden wir ja vielleicht sehen, was der Spaß a) gekostet hat und b) gebracht hat.
  4. Ob das Führen des Messers nun idiotisch war oder nicht, ist vollkommen irrelevant für die Beurteilung der Frage. § 5.1.2 WaffG ist da leider recht schwammig formuliert, da es in diesem Teil der Vorschrift darum geht, das Tatsachen eine "Annahme rechtfertigen". Des Weiteren wird im 5.1.2 nicht explizit von Straftaten gesprochen sondern nur von Tatsachen - das bedeutet, dass hier auch eine OWI zum Zweifel an der Zuverlässigkeit führen kann. Sitzt auf der Behörde ein Sachbearbeiter, der - mal ganz platt ausgedrückt - absolut keinen Bock auf Leute hat, die warum auch immer, mit nem Springmesser durch die Gegend rennen, wird er mit großer Sicherheit die Zuverlässigkeit für die kommenden 5 Jahre in Frage stellen. Aus Sicht der Behörde ist bei negativer Entscheidung ein Anwalt in dem Fall immer ein "Angriffsinstrument" - und das wär in diesem Fall absolut kontraproduktiv. Lehnt die Behörde die Erteilung der Erlaubnis nämlich weiter ab, kann es nur vor Gericht entschieden werden - und da kann der Richter in dem Fall eigentlich nur für die Behörde entscheiden, weil ja faktisch eine klare Begründung der Annahme des Sachbearbeiters vorliegt - nämlich der offizielle Vorgang beim Staatsanwalt. Mein Rat: Sofort zum entsprechenden Sachbearbeiter bei zuständigen Waffenbehörde gehen. Schießbuch vorlegen, Nachweis über die bisher erreichten Ziele mitnehmen, Nachweis Vereins-und Verbandzugehörigkeit mitnehmen. Den Sachverhalt klar erläutern. Nicht rumsabbeln, nicht rausreden, es so schildern, wie es ist - und offen und klar fragen, ob und wenn ja wie, sich der Sachverhalt auf die Zuverlässigkeit auswirken könnte. Nur dann, wenn das Gespräch mit dem Sachbearbeiter erfolgt ist, hast du die entsprechenden Daten, die du für dein weiteres Vorgehen brauchst. Also - nicht weiter rumjammern sondern antreten und ausfechten.
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