Zum Inhalt springen

Bourbon

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    80
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Bourbon

  1. Ich habe heute neue Antworten auf meine Fragen vom BKA erhalten:

     

    1. Wie ist die rechtliche Handhabung der Magazine. Müssen diese in einem Tresor aufbewahrt werden, oder reicht ein Verschlossenes Behältnis?

    Da es sich bei den Magazinen ab 01.09.2020 um verbotene Waffen handelt, müssen diese auch so aufbewahrt werden, wir verweisen hierzu auf § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV

     

    1. Darf ich diese Magazine weiterhin nutzen, da es für meine Waffe (PPSh 41) keine kleineren Magazine gibt?

    Grundsätzlich sieht § 58 Abs. 17 WaffG vor, dass die Magazine nach der Anzeige bei der örtlichen Waffenbehörde oder der Erteilung der Ausnahmegenehmigung wie vorher auch genutzt werden können.

     

    1. Müssen die Magazine markiert werden?

    Zur besseren Nachvollziehbarkeit wäre eine Markierung hilfreich, ggf. wird das im Wege einer Auflage bei der Ausnahmegenehmigung geregelt.



    (Kann ein Mod das bitte am Anfangspost eintragen, ich kann da nicht mehr bearbeiten)

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 2
  2. vor 3 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Interessant, dass zu einer Regelung, die erst zum 01.09.2020 in Kraft treten wird, vom BKA jetzt schon Anträge zum künftigen § 58 Abs. 17 WaffG bearbeitet werden. 👶

     

    Ist wahrscheinlich dem Fehler des Gesetzgebers ("... aber vor dem 20. Februar 2020...") geschuldet, der lt. BMI ja vorher noch durch Abänderung auf "... aber vor dem 01. September 2020...") ausgebügelt werden soll.

    Genau das war meine Vermutung auch.

  3. Ich habe heute eine Mail vom BKA erhalten, nachdem ich angefragt wie mit meinen PPSh 41 Magazinen verfahren werden soll, die ich 2018 gekauft hatte.

     

    Das BKA hat jetzt eine Vorlage für Anträge für eine Ausnahme regelung.

     

    Als Jäger, Sammler, oder Normalo mit Magazin muss wohl dem Antrag folgendes beigelegt werden werden:

     

    1. Auflistung
    2. Kopie Amtlicher Lichtbildausweis
    3. Waffenbesitzkarte (kann als Normalo weggelassen werden)
    4. Nachweise über den Zeitpunkt des Erwerbs und die Aufbewahrung der Magazine und/oder Magazingehäuse gemäß § 36 WaffG (z. B. Rechnungskopie, Foto des Sicherheitsbehältnisses)

     

    Zusätlich müssen Sportschützen beifügen:

     

    5. Nachweis über die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband
    6. Ausnahme im Sinne des § 6 Absatz 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    7. Nachweis über die Teilnahme an national/international bedeutenden Schießsportwettkämpfen

     

     

    Aus der Mail lies sich für mich nicht schließen (habe bereits nachgefragt, und werde updaten sobald ich Antwort bekomme)

     

    1. Wie ist die rechtliche Handhabung der Magazine. Müssen diese in einem Tresor aufbewahrt werden, oder reicht ein Verschlossenes Behältnis?
     
    2. Darf ich diese Magazine weiterhin nutzen, da es für meine Waffe (PPSh 41) keine kleineren Magazine gibt?
     
    3. Müssen die Magazine markiert werden?
     
     
     
     
     
     
     
     

     

     

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 2
  4. *nimmt Schaufel und gräbt*

     

    Ich bin durch Zufall auch auf die Alfa Proj Revolvergewehre gestoßen, und finde die sehr interessant.

     

    Hat jemand tatsächliche Erfahrung mit einem? Besonders interessant wäre wie schlimm Gase und Fragmente aus dem Zylinderspalt austreten. Ich habe Videos gesehen, wie Leute das Teil geschossen haben und sich kaum beschwert haben.

     

    Ich habe beim Hersteller mal nachgefragt und die meinten dass man einfach ein langärmliges Hemd tragen soll.

     

    Die haben auch immer noch keinen Händler in Deutschland, ist hier ja auch rechtlich nicht so einfach, wie in Big Ö oder Kleinbritannien.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.