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nucular1

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Beiträge von nucular1

  1. Was mich mal interessieren würde, Alt Deko Waffen haben doch auch noch z.T. funktionierende Verschlusshülsen bzw. Gehäuse die funktionstüchtig wären.

     

    Die fallen ja auch nun unters Waffengesetz, oder hebelt der Alt Deko Stand das wieder aus?

     

    D.h. @ASE du liegst nicht ganz richtig 😉 Der ein oder andere hat dann vlt. doch einen funktionstüchtigen AR15 Lower an der Wand hängen.

    (Falls es Alt Deko AR15 gibt, wo der Lower nicht kaputt gemacht wurde weil es nicht vorgeschrieben war.)

  2. Habe mal was zusammengebaut, mit dieser m3u Datei und einen VideoPlayer wie VLC (videolan.org) könnt Ihr euch den Livestream von heute Mittag anschauen. (Evtl. nur noch bis Mitternacht)

     

    https://we.tl/t-9G7ShlsLyo

     

    Datei runterladen mit VLC oder evtl. auch Windows Media Player öffnen.

    Es ist kein vorspulen möglich.

     

    P.S. Gebe kein Support 😉 Aber ein Like nehme ich gerne wenn es bei euch läuft.

    • Gefällt mir 7
  3. Naja die zuständigen Ministerialräte werden das auf jeden Fall gelesen haben bevor es als Entwurf veröffentlicht wurde.

    Wahrscheinlich weiß Horst Überhorst nicht einmal was da gerade in seinem Laden passiert ...

     

    Das BMI und die zuständige Stelle für unser Anliegen ist wohl wie folgt organsiert:

    1.) Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

    2.) Staatssekretär Dr. Teichmann 11112

    3.) Abteilung KM Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz MinDir Hammerl 10217

    4.) Ständiger Vertreter Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz MinDirig Peters

    5.) Referat KM 5 Waffen- und Sprengstoffrecht; Nationales Waffenregister MinR’n Kluge 10134 MinR Dr. Sturm 10130

     

    An Frau Kluge und Herr Dr. Sturm sind auch die Verbandsantworten gerichtet.

     

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/organigramm-bmi.pdf?__blob=publicationFile&v=13

    • Gefällt mir 1
  4. Warten wir mal ab was noch passiert und ob die Verbände gegenüber den letzten Verschärfungen etwas erreichen können.

    Ansonsten wenn der Staat sich dazu entschließen sollte das Gesetz in einer so harten Form durchzubringen und die Verbände nichts erreichen können bleibt nur folgendes: Selbst ist der Mann.

    Erst recht dann, wenn für uns als Bürger die Entscheidungen die uns persönlich treffen nicht nachvollziehbar sind.

     

    https://fragdenstaat.de/

    https://de.wikipedia.org/wiki/Antwortpflicht_der_öffentlichen_Verwaltung

    https://fragdenstaat.de/blog/2019/01/21/bmi-stellungnahme-bfdi/

     

     

     

  5. Ehrlich gesagt, war glaube ich der Plan der EU war, ist das wie in New York zu machen.

     

    Guckt euch einfach mal diese Video an wie ein AR-15 in New York umgebaut werden muss, damit diese erlaubt sind.

     

    1.) 10 Schuss Magazin Limitierung

    2.) Magazin Button darf nicht mehr funktionieren, Magazin ist nicht entfernbar.

    3.) Laden ist nur noch möglich in dem die hintere Schraube des Lower gelöst wird, anschließend können Patronen in das 10 Schuss fassende Magazin eingeführt werden oder mit einem Magazin Lader (siehe zweites Video)

     

    https://www.youtube.com/watch?v=aIvWXEvt9PI

     

    https://www.youtube.com/watch?v=gZOAUTzhoro

  6. vor 51 Minuten schrieb joker_ch:

    Also nachdem ich den Text aus Österreich gelesen habe, scheinen die das ja genau wie die CH zu verstehen, nämlich das Kategorie B HA zu Kat A werden, und welche sollen das sein? Eben diese die ein grosses Magazin aufnehmen können. Sonst hätte die IWO das ganze Papier gar nicht schreiben brauchen und eine Entwarnung gegeben.

     

    Und so gesehen sind das 95% aller LW und Pistolen, gibt dann so Ausnahmen wie die SKS, aber selbst für die SIG210 hat sicher jemand irgendwo ein 30er Magazin gebaut...

     

    Ich habe das Gefühl das Aufwachen in D wird ziemlich schmerzhaft sein...

     

    Wir haben einen Riesen Vorteil ein Deutschland. (Hoffe ich doch)

    Seehofer ist Innenminister, also fällt das ganze in seine Zuständigkeit.

     

    14.09.2018 muss die Richtlinie umgesetzt sein.

    14.10.2018 sind Wahlen in Bayern.

     

    Ich denke Seehofer ist klar, wenn so etwas kommen sollte mit "muss an Berechtigten überlassen werden" aka Enteignung werden der CSU einige weitere Prozente wegbrechen.

    Wir werden sehen wie Deutschland das ganze handhabt.

     

    Ungeachtet dessen wird das sowieso eine Nacht und Nebel Aktion zur WM.

    Bundestag beschliesst die Rechtsänderung, einen Tag später in Kraft.

     

  7. Bei Österreich hat die IWÖ (Interessengemeinschaft liberales Waffenrecht in Österreich) ein Statement auf ihrer Homepage rausgebracht bzgl. Magazine / Halbautomaten:

     

    Zitat

    In letzter Zeit häufen sich bei der IWÖ vehement die Anfragen von Mitgliedern, was mit den halbautomatischen Langwaffen, wie beispielsweise Steyr AUG-Z, Oberland Arms OA15, Schmeisser AR15, SIG-Kempf SG550, etc. nach der Umsetzung der EU-Waffenrechtsrichtlinie passieren wird. Soll man schnell vor der Änderung des Gesetzes noch ein solches Stück kaufen? Oder soll man genau das Gegenteil machen und dringend versuchen vor einem Verbot samt eventueller Enteignung eine derartige Waffe zu verkaufen?

    Dazu ist zu sagen, daß der Gesetzwerdungsprozeß noch nicht abgeschlossen ist. Zwar sind die Arbeiten betreffend einen Entwurf praktisch durchgeführt, der politische Konsens ist aber noch nicht hergestellt, auch kam es noch zu keiner offiziellen Begutachtung. Dies bedeutet, daß zum derzeitigen Zeitpunkt niemand eine hundertprozentig verläßliche Vorhersage geben kann, die Politik ist eben nicht immer berechenbar.

     

    Dennoch ist die Marschrichtung aufgrund der politischen Zusagen, der erteilten Informationen und der verfassungsgesetzlichen Grundlagen relativ klar:

     

    Ein bestimmter Teil der halbautomatischen Langwaffen, die derzeit in die Kategorie B (Waffenbesitzkarte, Waffenpaß) eingereiht sind, werden zu Kategorie A-Waffen (nur mit Sonderbewilligung erwerbbar). Welche Waffen betrifft dies? Nach der EU-Waffenrechtsrichtlinie betrifft dies jedenfalls halbautomatische Langwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 11 Schüsse abgegeben werden können, sofern entweder eine fixe Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen eingebaut ist oder ein abnehmbares Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird. Das heißt es werden nicht nur die „großen Magazine“ an sich verboten, sondern die gesamte Waffe, sofern eben ein derartiges Magazin eingesetzt wird.

     

    Weiters werden zu Kategorie A-Waffen alle halbautomatischen Langwaffen die einen Klapp- oder Teleskopschaft oder einen ohne Werkzeug abnehmbaren Schaft besitzen, wenn die Länge durch diese Vorrichtungen unter 60 cm gekürzt werden kann. Vereinfacht gesagt werden unter 60 cm verkürzbare Langwaffen zu verbotenen Waffen. Dies kann die Halbautomaten sämtlicher Hersteller betreffen, wenn eben ein entsprechender Klapp- oder Teleskopschaft, oder ein ohne Werkzeug abnehmbarer Schaft vorliegt.

     

    All diese genannten Waffen werden jedenfalls verbotene Waffen werden. Nach der derzeitigen Lage und den politischen Zusagen werden weitere Halbautomaten nicht von Kategorie B zu Kategorie A umgestuft.

     

    Was wird nun mit den halbautomatischen Langwaffen passieren die entsprechend den oben dargestellten Regeln doch von Kategorie B zu Kategorie A umgestuft werden (müssen)? Gleich vorweg, der Gesetzgeber ist hier relativ frei, es könnte daher „alles“ passieren. Dennoch ist der Weg zumindest vorgezeichnet: Eine entschädigungslose Enteignung ist nach der österreichischen Verfassung unzulässig, sodaß der Gesetzgeber bei der Festschreibung einer Enteignung viel Geld für Entschädigungen in die Hand nehmen müßte, um die Waffenbesitzer finanziell zu befriedigen. Dazu würde man sich politisch den großen Unwillen der Legalwaffenbesitzer zuziehen. Wieder basierend auf den politischen Zusagen und der Praxis des österreichischen Gesetzgeber in der Vergangenheit (Pumpguns, Umreihung von freien Halbautomaten zu genehmigungspflichtigen Halbautomaten) ist davon auszugehen, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes legale Besitzer einer derartigen Waffe der Kategorie B eine Ausnahmebewilligung für den weiteren Besitz dieser Waffe als Waffe der Kategorie A erhalten werden. Es ist wahrscheinlich, daß sozusagen die selbe Praxis angewendet werden wird wie in der Vergangenheit bei den Pumpguns.

     

    Das System, zu dem es höchstwahrscheinlich kommen wird, bedeutet daher, daß bisherige Besitzer weiterhin Besitzer dieser dann verbotenen Waffen legal bleiben dürfen; die Weitergabe derartiger Waffen (der Verkauf), aber auch die Vererbung wird aber schwieriger werden.

     

    Ob diese Voraussetzungen eine Motivation zum Ankauf einer derartigen Waffe sind, oder ob man sich lieber soweit es nur irgendwie geht momentan noch davon trennen soll, muß jedem selbst überlassen bleiben. Eines ist aber klar, möchte man eine derartige Waffe, dann ist wohl jetzt die letzte Chance dazu.

     

     

    Prof. DI Mag. Andreas Rippel

    Präsident der IWÖ

     

    Quelle:

    https://iwoe.at/umsetzung-der-eu-waffenrechtsrichtlinie-in-oesterreichisches-recht-neuerungen/

     

     

  8. Zitat

    4mm M20 und LEP-Waffen: Völlige Unklarheit herrscht allerdings - und hier sind auch die zu suchenden Wege noch nicht abgeschlossen - hinsichtlich der Regelung bei den 4mm M20 Waffen und den so genannten LEP Waffen. So genannte LEP-Waffen sind um­gebaute, ehemals scharfe Lang- und Kurzwaf­fen mit F-Stempel im Fünfeck, die mit Hilfe von Druckluftkartuschen schießen können, deren Bewegungsenergie 7,5 Joule nicht überschrei­tet. Diese Waffen arten waren ehemals ab 18 Jahren für jedermann frei erhältlich. Die 4 mm M20 Waffen sind umgebaute ehemals scharfe Kurzwaffen, auch mit F-Stempel im Fünfeck, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von maximal 7,5 Joule erteilt wird. Diese waren ehemals ohne Bedürfnisnachweis auf Waffen­besitzkarte zu erwerben, soweit die anderen Voraussetzungen wie Sachkunde, Zuverlässig­keit und Verwahrungsmöglichkeiten gegeben waren. Bei den LEP-Waffen besteht nun in sofern Klärungsbedarf, als diese durch das neue Waf­fengesetz nicht mehr als bedürfnisfrei erwerb­bar bezeichnet werden, was auch erklärter Wil­le des Gesetzgebers war, ohne dass aber gere­gelt wird, auf welche Art und Weise die Besitzer dieser Waffen diese weiterhin behalten dürfen. Insbesondere ist unklar, ob hier jetzt ein Be­dürfnisnachweis zu erbringen ist, der faktisch aber nicht erbracht werden kann. Diese Waffen fallen weder unter die Bedürfnisgruppe Sport­schützen, noch Jäger, noch Sammler. Schuld hieran ist die gesetzliche Regelung, die vor­sieht, dass Umbauten von Originalwaffen, die aus Originalwaffen hergestellt wurden, nach In­krafttreten des neuen Waffenrechts den Waffen gleichgestellt werden, aus denen diese herge­stellt wurden. Hier ist nicht etwa explizit der Alt­besitz ausgenommen worden, sondern ledig­lich eine Übergangsfrist von 6 Monaten einge­führt worden. Der Gesetzgeber sagt aber nicht, ob etwa die LEP-Umbauten von Originalwaffen ohne weiteres eingetragen werden können, so­mit nur registrierungspflichtig werden oder ob man hier ein Bedürfnis als Waffenbesitzer bei­bringen muss. Eigentlich ein gesetzlich verord­neter Unsinn, denn wie soll man nachträglich ein Bedürfnis für ein ehemals bedürfnisfreien oder frei ab 18 Jahren erwerbbaren Gegen­stand beibringen? Hier besteht noch deutlicher Klärungsbedarf.

    Der Abdruck erfolgte mit freundlicher Genehmigung des Autors

    Dr. jur. Hans Scholzen Düsseldorf.

     

    http://ssc-magnum-solingen.de/index.php?menuid=48

    http://www.ra-scholzen.de/

     

    Ansonsten wende dich an diesen Anwalt.

     

    Wie gesagt ich würde versuchen übers Waffengesetz Erbrecht das ganze zu klären.

    Ist eigentlich genau das, worum es geht.

     

    Eigentümer durch Eigentum via Erbe.

    Eigentümer durch Eigentum ohne Erwerbserlaubnis (Freier Gegenstand).

     

    So bin nun aber raus hier.

     

    Ich drücke dir die Daumen.

  9. vor 4 Minuten schrieb PetMan:

    Greift hier nicht weil Remoso eine WBK hat in der GK KW eingetragen sind/ist. Er ist also von der Blockierpflicht eh befreit, ganz davon ab das es für 4mm Waffen nicht mal von Armatix was gibt............................

    Genau darum geht es ja....

    Wieso sollte er anders behandelt werden?

     

    Es gibt kein § der das ganze genau bei LEP Waffen behandelt, es gibt aber das Erbrecht was das ganze für Ihn vorteilshaft regeln würde.

     

    Ihm wurde für diesen Waffen keine Erlaubnis erteilt, sie wurden im Nachhinein "illegal"/erlaubnissbedürftig gemacht, aber Eigentum ist Eigentum, genauso wie Eigentum durch Erbe.

    Und erben ist bedürfnisfrei bzw. genauesten im Waffengesetz geregelt.

     

  10. Puh zum Glück verstehe ich mich mit meinem Sachbearbeiter ganz gut.

     

    Ich bin kein Rechtsexperte, was mich aber an deiner Stelle interessieren würde ist folgendes:

     

    1.) Unter welchen Bedürfnis wurden die Waffen zwischen 2008 und jetzt bei der Behörde eingetragen bzw. welches Bedürfnis wurde damals anerkannt.

    2.) Welche Gesetzesänderung soll denn das damalige anerkannte "Bedürfnis" des Besitzes der Schusswaffen entkräften, bzw. ungültig machen

     

     

    Ein anderer evtl. Ansatzpunkt ist deinen Sachbearbeiter mal darauf ansprechen wieso nicht ähnlich Verfahren wird wie im Erbrecht.

    Solange dir keine Erlaubnis zum Erwerb erteilt worden ist, sondern es sich um Altbesitz handelt, können Sie dir auch meiner Meinung nach ohne Entschädigung die Waffen auch nicht einfach wegnehmen.

     

    Siehe unser Grundgesetz Art 14:

    Zitat

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

     

    Zitat

    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

     

    WaffG § 20 Abs. 3

    Zitat

    (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

    ...

    (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.

     

     

    Am besten schriftlich stellen und beantworten lassen und dann mit Anwalt reden.

     

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