Meiner Ansicht nach darf ein Erwachsener unter den folgenden Voraussetzungen mit einer Armbrust Bolzen werfen:
1. Befriedetes (umzäuntes) Grundstück, mit Erlaubnis des Eigentümers
2. Errichtung einer (ggf. temporären) nur privat und gelegentlich genutzten Schießstätte
3. Keine Gefährdung Dritter
Ich denke, die wesentlichen §§ wurden bereits zitiert, aber ich habe das für mich nochmal zusammengefasst und bin gespannt auf andere Sichtweisen.
Armbrüste werden im WaffG den Schusswaffen gleichgestellt:
WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1: Schusswaffen
1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste,
Pfeilabschussgeräte).
Mit einer Armbrust wird jedoch nicht im Sinne des WaffG geschossen:
WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition
abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder
pyrotechnische Munition verschießt,
Dies wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nochmals
klargestellt:
WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen.
Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine
Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden,
gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.
Die Regelungen des WaffG zu Erwerb, Besitz, Transport Schießerlaubnis oder Schießstätten gelten
aufgrund der Gleichstellung mit Schusswaffen auch für die Armbrust:
WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter
Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper
verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das
WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden
Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten)
anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1
Abschnitt 2 Nummer 7).
Somit benötigt man auch für die Armbrust eine Schießstätte, also einen für diesen Zweck besonders
hergerichteten Ort, damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.
Ein Schießstand /
gewerblicher Schießbetrieb wäre demnach (genau wie bei Schusswaffen) auch für eine Armbrust
erlaubnispflichtig.
Beim gelegentlichen und privatem „Schießen“ liegt jedoch keine erlaubnispflichtige Schießstätte vor, wie
die WaffVwV klarstellt:
WaffVwV zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
27.1 Allgemeines
27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen
werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn
schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen
Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten
werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den
Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein-
und Anschießen im Jagdrevier.
Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten
Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug
zum Schießen aufweisen.
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.
Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere
Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater,
nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine
erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.
Dies bedeutet einerseits, dass das gelegentliche, private „Schießen“ (Bolzen-Werfen) mit
der Armbrust auf einem befriedeten Besitztum mit einer vorübergehend hergerichteten
schießtechnischen Einrichtung (für die Armbrust z. B. Zielscheibe, Auffangmatte…)
erlaubt ist (sonst wäre diese Möglichkeit nicht in der WaffVwV aufgeführt worden) und
andererseits, dass hierfür keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Die oft angeführte „Luftgewehr-Regel" (das Geschoss darf das befriedete Gelände nicht verlassen können,
s.u.) gilt für Armbrüste in nicht, da diese
1. nur für Schusswaffen mit einer Energie von weniger als 7.5 Joule (oder Kartuschenmunition) gilt
2. das Schießen außerhalb von Schießstätten regelt. Wie oben angeführt ist das „Schießen“ mit einer
Armbrust aber nur auf Schießstätten erlaubt (die aber nicht erlaubnispflichtig sind, wenn sie nur privat
genutzt werden)
3. von Geschossen spricht. Pfeile oder Armbrust-Bolzen sind aber per Definition keine Geschosse, da
sie nicht durch einen Lauf getrieben werden.
WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§
27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis
nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
(J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die
Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann