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piff

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Beiträge von piff

  1. Im Sportschützenforum habe ich folgendes gelesen:

    Das WaffG sagt in § 12 folgendes:

    "§ 12

    (1) Einer Erlaubnis tum Erwerb oder Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    ...

    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

    ...

    B ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung

    ...

    den Besitz übeer die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

    Weiterhin wird auf ein Formular des BSSB verwiesen, daß als Begleitschreiben dem Beauftragten mitgegeben wird.

    Verstehe ich so, als könnte man doch die Waffe einen Schützen ohne WBK zum Beispiel für eine Wettkampf mitgeben. Oder?

  2. @Wahrsager:  :icon14:  :D

    @Rolf: ich habe eben gerade nicht unterstellt, dass diese Personen automatisch unzuverlässig sind.

    Aber die Gefahr für unzulässige Verwendung der Waffe durch Dritte erhöht sich durch jede Waffe mehr, die im Umlauf ist. Wenn Du das nicht nachvollziehen kannst, enthalte ich mich auch weiteren Kommentaren und lasse wieder Platz für weitere Missfallensäußerungen zu den angreifbaren 0,5 % des WaffG.  :rotfl2:

    359173[/snapback]

    Kannst Du das auch irgendwie belegen?

    Oder ist das der Grund warum es in der Schweiz drunter und drüber geht (bzw. ging)?

    Übrigens gilt das dann ja wohl auch für Autos. Hast Du Dir schon Dein Bedürfnis bescheinigen lassen?

  3. In Deiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen und dem eigenen umfriedeten Besitz liegt aber per Definition kein Führen vor, auch wenn Du die "tatsächliche Gewalt" über Deine Waffe ausübst.

    Ob Du die Waffe dann auch zur Verteidigung einsetzen darfst ist eine ganz andere Frage und bezieht sich IMHO mehr auf den "Notwehrparagrafen" also StGB als auf das WaffG.

    Ich würde aber wahrscheinlich auch eher auf einen (geeigneten und ausgebildeten) Hund setzen und nicht wegen (z.Bsp.) ein paar Stangen Zigarretten meine Gesundheit aufs Spiel setzen.

  4. WaffG 2002, Anl. 1, Abschn. 2: Im Sinne dieses Gesetzes ... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

    Wenn ich das richtig verstehe, darf er also innerhalb seiner Geschäftsräume die Waffe bei sich haben, aber nicht außerhalb (zum Beispiel auf dem Weg quer übers Grundstück in ein Nebengebäude, da das Grundstück wahrscheinlich nicht umfriedet ist).

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