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F.Saila

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Beiträge von F.Saila

  1. Also mir wurde bei der Anfrage für den Eintrag meiner beiden Sportpistolen (deren Daten ich schon komplett habe) in die WBK von meiner SB folgendes mitgeteilt. Die Erwerbsbrechtigung und der Eintrag sind als 2 verschiedene Amtshandlungen zu werten...

    "Der „Voreintrag“ nach § 10 Abs. 1 WaffG und der endgültige Eintrag nach § 10 Abs. 1a WaffG haben getrennt voneinander zu erfolgen; Ausnahmen z. B. nach § 13 Abs. 3 WaffG bleiben unberührt. Ein gleichzeitiger Eintrag würde dem Regelungscharakter der genannten Normen zuwiderlaufen.

    "

    So zumindest ist es bei uns in Bayern üblich... :hi:

  2. ...oh mann...

    ...au backe...

    ...oh je...

    du hast aber schon gesehen, dass ich "Qnkel" zuitiert habe...! Der meinte ..."Dein Sohn kann jetzt zwei Waffen kaufen und im Dezember wieder zwei Waffen bzw. Du, wenn Du neben der Benutzung auch die Erwerbsberechtigung bekommst...."

    Mit ist klar, dass ich bei gelber WBK keine Erwerbsberechtigung brauche.

  3. Mitbenutzer heißt nur dass Du die WBK MITbenutzen darfst.

    Dein Sohn kann jetzt zwei Waffen kaufen und im Dezember wieder zwei Waffen bzw. Du, wenn Du neben der Benutzung auch die Erwerbsberechtigung bekommst.

    Ich dachte diese gelbe WBK wäre dann eine gemeinsame WBK (§ 10 Abs. 2 WaffG) – mit gleichen Rechten und Pflichten für jeden der eingetragenen Berechtigen?

    Brauche ich bei der gelben WBK eine Erwerbsberechtigung?

  4. Die Farbe der WBK spielt grundsätzlich keine Rolle. Wer Mitbenutzer einer Waffe werden will, muss die selben Voraussetzungen erfüllen, wie wenn er die Waffe anderweitig erwerben z.B. vom Händelr kaufen wollte. Wenn auf der WBK mehrere Waffen stehen, müssen die Voraussetzungen für alle Waffen erfüllt werden. Wenn "Kontingente bestehen, rechnet die Waffe aufs Kontingent, wenn 2/6 zu beachten ist, gilt das auch hier.

    ....

    O.K. danke, das ist mir jetzt soweit klar.

    Aber wie sieht es dann genau mit dieser 2/6 Regelung aus. Mein Junior bekommt die gelbe WBK jetzt im Juni mit den beiden Flinten ausgehändigt. Bei mir ist es leider erst frühestens ab September möglich mich als Mitbenutzer auf dieser WBK eintragen zu lassen.

    Beginnt dann diese 6 Monate Frist zum Neuerwerb einer weiteren Waffe auf die gemeinsame gelbe WBK im Juni oder im September? Im ersten Fall hätte(n) ich (wir) ja schon nach 3 Monaten wieder die Möglichkeit eine weitere Waffe zu erwerben, wenn die Frist aber erst ab September beginnt, müsste mein Sohn dagegen 9 Monate auf die Möglichkeit eines weiteren Erwerbs warten.

  5. Das ist ja auch die zutreffende Vorschrift, da es um einen Eintrag als weiterer berechtigter in eine WBK geht. Er hätte auch die Verwaltungsvorschrift Ziffer 10.6 zitieren können

    "10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche

    Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK

    ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen

    für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten

    vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienangehörige

    (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft)

    ausgestellt werden."

    Zu den Voraussetzungen für die Erteilung gehört auch das Bedürfnis. Wenn Deine Behörde da anders verfahren ist, hast Du Glück gehabt.

    Hallo Godix,

    trifft dies für eine gelbe WBK (nach § 14 Abs. 4 WaffG) auch zu?

    Ich kann nämlich in Kürze wieder 2 Bockbüchsflinten „erwerben“, die ich geerbt habe und leider nach einem Widerruf einem Berechtigten überlassen musste. Diese beiden Flinten sollen in der Familie bleiben und mein Sohn, der auch seit über einem Jahr im Schützenverein ist und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, bekommt seine gelbe WBK in den nächsten Tagen und wird die beiden Flinten vorerst mal übernehmen.

    Ich möchte mich dann als Mitberechtigter auf die gelbe WBK (gemeinsame WBK nach § 10 Abs. 2 WaffG) meines Juniors mit eintragen lassen. Damit in Zukunft nichts mehr passiert, wenn einer mal keine Berechtigung für die Waffen mehr hat… ;-)

  6. Dann erklär doch bitte mal, warum § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG nach vorübergehender Erbwaffenüberlassung NICHT einschlägig sein kann. Butter bei die Fische. Los ! Nur quellenlos rumlabern kann jeder.

    schau doch einfach nochmal auf Godix Beitrag #94! Du willst anscheinend nicht verstehen.

    Damit werde ich mich jetzt an den Rat von Godix halten.

  7. Sorry, aber es geht in einem öffentlichen Forum nicht nur um Dich. Dass nach einer erfolgten Umschreibung der Waffen aus der widerrufenen WBK ein Rückerwerb nur mit Sachkunde und Bedürfnis möglich ist, hatte ich oben bereits klargestellt.

    ... was haben den die Ausführungen des § 12 mit der Eingangs von mir gestellten Frage zu tun?

    Du bringst hier Sachen ins Gespräch, die keinerlei Bezug zu der Problematik mit dem Wiedererlangen von Erbwaffen unter den angezeigten Bedingungen haben.... Da hättest Du den Forumsteilnehmern ja auch was über den Bakteriengehalt von Badeseen schreiben können, da dies die Öffentlichkeit jetzt im Sommer bestimmt auch interessieren könnte :rolleyes:

    Wenn die Inhalte des § 12 WaffG für jemanden einer Erklärung bedurft hätten, wäre bestimmt die entsprechende Frage dazu gestellt woren...

  8. .....

    Wie ich oben bereits dargelegt habe, gibt es über § 12 WaffG aber auch in vielerlei Hinsicht die Möglichkeit einer lediglich vorübergehenden Waffenüberlassung, ohne dass damit eine Eintragung in eine andere Erlaubnis verbunden ist. Das ist sowohl bei einer Leihe als auch bei einer sicheren Fremdverwahrung z.B. der Fall. Letzteres käme für erfahrene Insider mit entsprechendem Hintergrundwissen nach WBK-Widerruf in Betracht, wenn sie planen, dass sie nach Ablauf der Wohlverhaltensfrist wieder als zuverlässig und persönlich geeignet eingestuft werden. Die Dauer der Fremdverwahrung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, hier also ca. 5 Jahre nach Bestehen des Widerrufsgrunds. Anzufertigen ist ein Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG. Die Waffenbehörde würde sich eine entsprechende Wiedervorlage des Falls vormerken.

    ......

    Aber das wollte ich doch alles gar nicht wissen!!

    Mir gings alleine darum, ob ich meine nach dem Widerruf einem Waffenhändler überlassenen Gewehre einfach so wiederbekomme, da ich sie ja geerbt habe, oder ob ich ein neues (anderes) Bedürfnis nachweisen muss, da nach Auskunft meiner Waffenbehörde das Erbenprivileg mit dem Widerruf hinfällig war.

    Wie das jetzt läuft ist mir dank den Ausführungen einiger Fachleute klar.

    Deine Ausführungen haben doch mit meinem dargelegten Sachverhalt gar nichts zu tun und führen nur zur Verwirrungen....

    cu Fritz S.

  9. ....

    Was ich nicht schön finde, dass Du andere Rechtsauffassungen nicht akzeptierst (in Foren passiert das aber täglich und genau deshalb tauschen sich die User ja auch aus, wenn Unsicherheiten bestehen) und das einfach als lächerlich abweist. Du hättest dabei wenigstens begründen können, warum Du hier keine Fallkonstellation nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG siehst bzw. umgekehrt, für welche Fälle diese Norm nach Deiner Ansicht geschrieben wurde.

    ...

    ...aber dein Besipiel mit dem § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG hat doch mit meinem Fall gar nichts zu tun....

    Mir wurde die WBK wiederrufen und im Bescheid vorgegeben, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen bzw. sie unbrauchbar zu machen!! Und selbstverständlich hat sie der Waffenhändler in sein Waffenhandelbuch eingetragen, das Überlassen musste er damals sogar der Behörde schriftlich bestätigen.

    Meine SBin, der ich die "Option" mit dem § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG nannte, meinte dazu, das würde nur zutreffen, wenn z.B. ein Jäger einem anderen Jäger eine Waffe zum Testen leiht (mit Leihschein).

  10. Warum nicht ? Jeder Waffenbesitzer kann nach WBK-Widerruf seine sogenannteWohlverhaltensfrist für eine Rücküberlassung in Anspruch nehmen. Ob es bei 5 Jahren bzw. 10 Jahren Pause bleibt, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Einen Automatismus gibt es dort aus bekannten Gründen ja nicht.

    Extrembeispiel wäre ein Waffensammler mit teuren Waffen. Diesen darf man auch nicht zwingen, alles hopplahopp unter Wert zu verramschen, nur dass es weg ist. Auch dort kommt erst mal ein Zwischenwirt (ggf. auch Kommissionsverkauf) in Frage.

    Edit: P.S.: diese Sammler gibt's im übrigen auch als Erben nach § 20 WaffG !!!

    jetzt kapier ich bald gar nichts mehr.... wenn das so ist, da kann ich ja dann auch für meine Sportwaffen diese sogenannte "Rücküberlassung" in Anspruch nehmen? ... denn da habe ich vor fünf Jahren doch auch schon mal ein Bedürfnis nachgewiesen.

    So wie ich Dich verstehe, ist nachdem ich ja jetzt seit mehr als 5 Jahren "brav" war und auch bleiben will, eine Übernahme meiner damals dem Waffenhändler überlassenen Waffen jederzeit wieder ohne Nachweis eines erneuten Bedürfnisses möglich?

  11. Meine Auffassung ist nicht in Stein gemeißelt. Ich lasse mich auch gerne überzeugen.

    Auch SB hält mein Argument für nicht abwegig. Carcano hat sich nicht geäußert außer brav die Beiträge von Godix "geliked". Godix klebt am "infolge des Erbfalles" ohne nach rechts und links zu schauen. Und gerade diese beiden Kollegen (und das meine ich im engeren Sinn: von Carcano ist es bekannt, dass er Jurist ist; bei Godix vermute ich es sehr stark) geben sich der WO-Streitkultur hin und ziehen es auf die persönliche Ebene.

    Vielleicht kann man es deswegen nachvollziehen, weil am Ende kein Gericht über die Frage zu entscheiden hat und man so gezwungen ist, seine Meinung um so heftiger zu vertreten.

    Ich konnte jedenfalls keine Entscheidung finden, in denen in vergleichbaren Fällen (Erben-WBK rechtskräftig widerrufen, Verpflichtungsklage) in denen das Gericht diesen (o.g.) einfachen Weg gegangen ist um die Klage abzuweisen. Diese Frage wurde nicht einmal erwähnt. Was auch nicht bedeutet, dass man meiner Ansicht gefolgt wäre, hätte man die Klage nicht wegen fehlender pers. Eignung oder Zuverlässigkeit abweisen müssen.

    Da es sonst viel zu selten vorkommt, vertrete ich jetzt gerne mal eine Mindermeinung.

    ... aber nach deiner Argumentation wäre es ja so, dass wenn ich die Waffen vor meinem Widerruf z.B. als "Altbesitzer" besessen hätte, diese dann auch ohne weitere Bedürfnisprüfung wieder bekommen müsste?

    Diesen Vergleich hat mir nämlich die Dame vom Amt zur Untermauerung ihrer Ablehnung genannt. ... Und Sie meinte, das würde auch nicht funktionieren :-(

    Mein (Anwalt)-Schützenbruder, mit dem ich gestern darüber diskutierte, war der Ansicht dass die Aussichten bei einer Klage zu gewinnen, sehr gering wären und ich doch warten sollte bis mir der bayrische Sportschützenbund für die beiden Waffen ein Bedürfnis anerkennt. Dann könnte ich spätestens 2016 die Flinten in meine WBK eintragen lassen.

  12. Was gibt's da auszutauschen?

    Godix hat die rechtliche Situation korrekt dargestellt.

    "...der Erwerb ist im WaffG definiert. Nach dem Erwerb durch Erbfall hat er ja seine Erben-WBK bekommen. Damit war und ist der Fall abgeschlossen. Danach hat er berechtigt bessen und als man ihm die WBK entzogen hatte, hat er an einen Berechtigten überlassen. Nun möchte er von diesem Berechtigten wiederum erwerben, das ist dann aber kein Erwerb in Folge eines Erbfalls sondern eben der ganz normale Erwerb wie bei jedem Jäger, Sportschützen oder Sammler..."

    Ob das hier den einen oder anderen aufregt oder nicht, spielt bei der Entscheidung der Behörde nicht die geringste Rolle.

    so sehe ich das mittlerweile auch :-( und die zuständige SBin hat es mir heute nochmals im Sinne von Godix´Ausführungen dargelegt.

    Ich werde jetzt nochmal mit einem Schützenkollegen der Anwalt ist sprechen und dann entscheiden was ich mache.

  13. Auf gelb kaufen......?

    nach Aussage der SBin geht das nicht, da laut Sportordnung des BDS nur Büchsen und keine Kombi-Waffen Verwendung finden dürfen .....

    Aber mir geht´s darum, ob für den Wiedererwerb meiner abgegebenen Erbwaffen, die ich ja 2005 ohne Bedürfnisnachweis erworben habe, nun auf einmal ein Bedürfnis nachzuweisen habe...? Die beiden BBF bleiben doch weiterhin Waffen, die damals legal geerbt wurden.

    Darübe hinaus gilt ja dann auch das Erwerbstreckungsgebot, so dass ich weiterhin Gebühren für die Aufbewahrung beim Wafenhändler zu zahlen habe :-(

  14. Hallo,

    ich bräuchte mal einen Rat....?

    Mir wurde im August 2010 meine Waffenbesitzkarte widerrufen, auf der neben meinen beiden Sportpistolen auch zwei Bockbüchsflinten eingetragen waren, die ich von meinem 2005 verstorbenen Vater geerbet habe. Die vier Waffen musste ich an einen Berechtigten abgeben und die WBK wurde vom Amt eingezogen.

    Nachdem nun meine 5-jährige "Schonfrist" im August 2015 zu Ende ist, möchte ich nun meine bei einem Waffenhändler lagernden Waffen wieder auf eine noch zu beantragende WBK eintragen lassen. In einem Vorgespräch bei meiner Waffenbehörde meinte die SBin dass dies nach Vorlage eines entsprechenden Bedürfnisses als Sportschütze und der anderen Voraussetzungen durchaus wieder möglich wäre.

    Nun meine Frage:

    ... für die von mir 2005 geerbten Bockbüchsflinten ist doch kein erneuter Bedürfnisnachweis mehr nötig, oder? Diese Waffen habe ich von meinem Vater geerbt und dafür auch den entsprechenden Eintrag nach § 20 WaffG erhalten. Warum soll ich jetzt dafür ein gesondertes Bedürfnis nachweisen?

    Bin euch dankbar für jeden Rat... denn ich sehe nicht ein, warum die beiden BBF jetzt auf einmal keine Erbwaffen mehr sein sollen?

    mfg

    Fritz

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