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F.Saila

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  1. Also mir wurde bei der Anfrage für den Eintrag meiner beiden Sportpistolen (deren Daten ich schon komplett habe) in die WBK von meiner SB folgendes mitgeteilt. Die Erwerbsbrechtigung und der Eintrag sind als 2 verschiedene Amtshandlungen zu werten... "Der „Voreintrag“ nach § 10 Abs. 1 WaffG und der endgültige Eintrag nach § 10 Abs. 1a WaffG haben getrennt voneinander zu erfolgen; Ausnahmen z. B. nach § 13 Abs. 3 WaffG bleiben unberührt. Ein gleichzeitiger Eintrag würde dem Regelungscharakter der genannten Normen zuwiderlaufen. "So zumindest ist es bei uns in Bayern üblich...
  2. du hast aber schon gesehen, dass ich "Qnkel" zuitiert habe...! Der meinte ..."Dein Sohn kann jetzt zwei Waffen kaufen und im Dezember wieder zwei Waffen bzw. Du, wenn Du neben der Benutzung auch die Erwerbsberechtigung bekommst...." Mit ist klar, dass ich bei gelber WBK keine Erwerbsberechtigung brauche.
  3. Bockbüchsflinten... ! Wollte nur nicht soviel schreiben ;-)
  4. Ich dachte diese gelbe WBK wäre dann eine gemeinsame WBK (§ 10 Abs. 2 WaffG) – mit gleichen Rechten und Pflichten für jeden der eingetragenen Berechtigen? Brauche ich bei der gelben WBK eine Erwerbsberechtigung?
  5. O.K. danke, das ist mir jetzt soweit klar. Aber wie sieht es dann genau mit dieser 2/6 Regelung aus. Mein Junior bekommt die gelbe WBK jetzt im Juni mit den beiden Flinten ausgehändigt. Bei mir ist es leider erst frühestens ab September möglich mich als Mitbenutzer auf dieser WBK eintragen zu lassen. Beginnt dann diese 6 Monate Frist zum Neuerwerb einer weiteren Waffe auf die gemeinsame gelbe WBK im Juni oder im September? Im ersten Fall hätte(n) ich (wir) ja schon nach 3 Monaten wieder die Möglichkeit eine weitere Waffe zu erwerben, wenn die Frist aber erst ab September beginnt, müsste mein Sohn dagegen 9 Monate auf die Möglichkeit eines weiteren Erwerbs warten.
  6. Hallo Godix, trifft dies für eine gelbe WBK (nach § 14 Abs. 4 WaffG) auch zu? Ich kann nämlich in Kürze wieder 2 Bockbüchsflinten „erwerben“, die ich geerbt habe und leider nach einem Widerruf einem Berechtigten überlassen musste. Diese beiden Flinten sollen in der Familie bleiben und mein Sohn, der auch seit über einem Jahr im Schützenverein ist und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, bekommt seine gelbe WBK in den nächsten Tagen und wird die beiden Flinten vorerst mal übernehmen. Ich möchte mich dann als Mitberechtigter auf die gelbe WBK (gemeinsame WBK nach § 10 Abs. 2 WaffG) meines Juniors mit eintragen lassen. Damit in Zukunft nichts mehr passiert, wenn einer mal keine Berechtigung für die Waffen mehr hat… ;-)
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